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Zur Beratungspflicht einer Bank bezüglich Zinssatz-Swap-Verträgen

Von Rechtsanwalt Dr. Ulrich Schulte am Hülse
29.3.2011 | Ratgeber - Bankrecht | 827 Aufrufe
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Beratungspflicht, Bank

Der für das Bankrecht zuständige 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) entschieden, dass die beklagte Deutsche Bank einem mittelständischen Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von der Bank konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrages ( „CMS Spread Ladder Swap-Vertrag“ ) verletzt hat. Die Entscheidung gilt als wegweisend für Schadensersatzansprüche in ähnlich gelagerten Fällen, da die Bank insbesondere mittelständischen Unternehmen und Kommunen dieses „Produkt“ vielfach verkauft hatte. Damit wurde eine Entscheidung des als besonders bankenfreundlich geltenden 23. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main aufgehoben (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.12.2009 – 23 U 175/08), in einem Rechtsstreit, der ursprünglich vor dem Landgericht Hanau begann (Urt. v. 04.08.2008 – 9 O 1501/07). ilex Rechtsanwälte & Steuerberater hat die Rechtslage für Sie aufbereitet.

Was ist ein Zinssatz-Swap-Vertrag ?

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Rechtsanwalt
Ulrich Schulte am Hülse
Potsdam

Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Bankrecht

Bei einem Zins-Swap-Vertrag handelt es sich um eine Vereinbarung des Bankkunden mit seiner Bank über den Austausch von Zahlungsströmen. In dem Fall, den der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes nun entschieden hatte, hat sich die beklagte Bank dazu verpflichtet, an das klägerische Unternehmen aus einem Bezugsbetrag von 2 Mio. €. für die Laufzeit von 5 Jahren im Abstand eines halben Jahres Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3 % p.a. an das Unternehmen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich das Unternehmen dazu, zu demselben Zeitpunkten im ersten Jahr Zinsen aus der Bezugssumme von 2 Mio. € in Höhe von 1,5 % p.a. an die Bank zu zahlen. Zusätzlich sollte das Unternehmen noch einen variablen Zinssatz an die Bank zahlen, der abhängig von der Entwicklung der Differenz zwischen dem 10. und 2. Jahres Swap-Mittelsatz auf Euribor-Basis berechnet werden sollte (nach der Formel „Zinssatz der Vorperiode 3 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)]“ ). In der Produktsprache der Bank wird diese Differenz verharmlosend als „Spread“ bezeichnet.

Worin besteht die Crux bei diesen Verträgen?

Die Crux bei den Zinssatz-Swap-Verträgen besteht darin, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht feststeht, welche Zahlungshöhe das Unternehmen an die Bank zu leisten hat. Die Zahlungshöhe ist vielmehr abhängig von der Entwicklung des „Spreads“. Gerade dieser Teil des insgesamt komplexen und nicht einfach verständlichen Vertrages veranlasste den Vorsitzenden Richter des Bankensenates des Bundesgerichtshofes, Ulrich Wiechers, dazu, von einer „Zinswette“ zu sprechen. Das Verlustrisiko kann für das Unternehmen ruinös sein. Demgegenüber ist das Verlustrisiko der Bank von vorneherein weitgehend begrenzt gewesen, weil sich durch die Kappung der variablen Zinsen bei 0% keine „negative Zinszahlungspflicht“ des Kunden errechnen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zahlungspflicht der Bank erhöhen könnte.

Welche Aufklärungspflichten hat die Bank zu erfüllen?

Der Bundesgerichtshof hat in der oben genannten Entscheidung entgegen den Vorinstanzen entschieden, dass die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat und dem Schadensersatzanspruch des klagenden Unternehmens stattgegeben.

Dies begründete der Bundesgerichtshof einerseits damit, dass eine Bank bei der Anlageberatung schon vor Abgabe einer Empfehlung grundsätzlich die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen muss. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bank die Risikobereitschaft des Bankkunden aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten bereits bekannt ist. Unerheblich sei es dabei, dass an dem Beratungsgespräch auf Seiten des klagenden Unternehmens deren Prokuristin teilgenommen habe, die Diplom-Volkswirtin gewesen sei. Diese berufliche Qualifikation lasse nicht den Schluss zu, dass der Anleger Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages habe.

Andererseits begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass die beklagte Bank ihre Beratungspflichten auch dadurch verletzt habe, weil bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt, wie einem „CMS Spread Ladder Swap-Vertrag“, hohe Anforderungen an die Risikodarstellung des Anlageprodukts zu stellen seien. Dem Kunden müsse dazu in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein „theoretisches“ ist, sondern abhängig von der Entwicklung des „Spreads“ real und ruinös sein kann.

Dr. Schulte am Hülse
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht
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