Zur Anordnung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils durch das Familiengericht

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Aktuelle BGH-Entscheidung zum Umgangsrecht

Auf Antrag eines Elternteils kann auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein Wechselmodell angeordnet werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) entschieden.

Residenzmodell oder Wechselmodell?

Das Gesetz geht in § 1684 BGB – der zentralen Norm zum Umgangsrecht – vom so genannten „Residenzmodell" aus. Danach wird nach Trennung der Eltern die überwiegende Betreuung des Kindes durch einen Elternteil durchgeführt, während der andere ein zeitlich begrenztes Umgangsrecht erhält.

Sascha Steidel
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Dem steht das so genannte paritätische „Wechselmodell" gegenüber, nach dem jeweils die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile erfolgt. Dies kann etwa durch einen wöchentlichen oder vierzehntägigen Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter zum Haushalt des Vaters erfolgen.

Bislang bestand weitgehend Einigkeit, dass die Familiengerichte ein Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen können. So wurde überwiegend davon ausgegangen, dass es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle und § 1684 BGB eine Entscheidung zu Gunsten des Residenzmodels enthalte.

Nach Auffassung des BGH hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, wobei der Umfang des Umgangsrechtes auch dahingehend gestaltet werden könne, dass die Eltern hälftige Betreuungsanteile erhalten.

Vom Gesetzeswortlaut sei durchaus auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst.

Bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern stehe eine zum Wechselmodell führende Umgangsregelung durch das Familiengericht im Einklang mit der Rechtslage, da beide Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge seien und die Betreuung im Wechselmodell sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich vorgegebenen Rahmen halte.

Wichtigste Bewertungsgrundlage ist das Kindeswohl

Der BGH weist darauf hin, dass entscheidender Maßstab für die Anordnung eines Umgangsrechtes in diesem Sinne das Kindeswohl sei. Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells sei, dass die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspreche. Dies kann ausschließlich in Betracht kommen, sofern die Eltern bereit und in der Lage sind, auf vernünftiger Basis miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Bei erheblicher Konfliktbelastung der Eltern liege ein Wechselmodell also nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Weiterhin ist der Wille des Kindes selbstverständlich zu ermitteln und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Mit steigendem Alter des Kindes wird dem geäußerten Willen zunehmendes Gewicht beizumessen sein.

Wechselmodell muss praktisch umsetzbar sein

Ferner müssen die äußeren Umstände ein Wechselmodell zulassen. So müssen zwei Haushalte mit entsprechenden Wohn- und Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sein. Schließlich müsse das Kind zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei Lebensumgebungen umstellen. Praktisch wird daher die Anordnung eines Wechselmodells wohl auch nur in Fällen in Betracht kommen, in welchen beide Elternteile nah zum Kindergarten bzw. zur Schule wohnen und sich die Lebensumgebungen auch im Übrigen gut aufeinander abstimmen lassen.

Durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde das Wechselmodell noch nicht angeordnet. Das Gericht hat lediglich grundsätzlich ausgeführt, dass eine Anordnung in Betracht kommen kann. Die weitere Einzelfallprüfung hat aber das Oberlandesgericht vorzunehmen, weshalb das Verfahren zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurücküberwiesen wurden ist.

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