Zum Verwirkungseinwand der ING Diba und DKB nach Widerrufsjoker

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Kreditgebende Banken wie die ING-Diba oder die DKB berufen sich derzeit nach spätem Widerruf ihrer Darlehensverträge durch die Kreditnehmer regelmäßig auf die Einwendung der Verwirkung

Wurde der Kreditnehmer bei Abschluss seines Darlehensvertrags von der kreditgebenden Bank falsch, unzureichend oder sonst wie fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt, ohne dass die Bank dabei auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende amtliche Muster-Widerrufsbelehrung zurückgegriffen hat, kann der Kreditnehmer den betreffenden Darlehensvertrag auch noch Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen (sog. "Widerrufsjoker"). Der Darlehensvertrag wird dann rückabgewickelt. Im Ergebnis hat der Kreditnehmer lediglich die zum Zeitpunkt des Widerrufs verbliebene Restschuld zu zahlen, ohne dass die nach dem Vertrag eigentlich vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Die Restschuld kann der Kreditnehmer sodann, falls erforderlich, bei einer anderen Bank oder Sparkasse zu den aktuell historisch günstigen Zinskonditionen finanzieren.

Die Reaktion der Banken und was davon zu halten ist

Die kreditgebenden Banken, wie insbesondere die ING Diba oder die DKB halten den vom Kreditnehmer nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärten Widerruf regelmäßig für treuwidrig und weisen den Widerruf insoweit pauschal unter Berufung auf eine vorgebliche Verwirkung mit einem ersten Antwortschreiben als nicht wirksam zurück. Zu Unrecht. Die Rechtsprechung greift nämlich nur in absoluten Ausnahmefällen auf die Rechtsfigur der Verwirkung zurück, etwa um einen eigentlich bestehenden Anspruch zu verwehren, weil sich der Anspruchsberechtigte lange Zeit (sog. Zeitmoment) so verhalten hat, als würde er den Anspruch nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). In diesen Fällen kann dem Anspruchsberechtigten die Ausübung seiner Rechte im Einzelfall ausnahmsweise versagt sein, so denn der Anspruchsgegner darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Jörg Halbe
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Bei dem Widerruf eines Immobiliendarlehens kann jedoch das Zeitmoment allenfalls dann erfüllt sein, wenn der Darlehensvertrag bereits komplett abgewickelt ist und seitdem nicht nur einige, sondern viele Jahre verstrichen sind. Bei noch laufenden Verträgen scheidet eine Verwirkung von vornherein aus, da vor Ablauf des Darlehensvertrags seitens des Darlehensgebers überhaupt keine Dispositionen im Vertrauen auf den Rechtsfrieden getätigt werden können.

In jedem Fall aber fehlt es an Umständen, die die späte Geltendmachung des Widerrufsrechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten (sog. Umstandsmoment). Die betroffenen Banken haben nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts, da das Gesetz seit jeher dem Willen des Gesetzgebers entsprechend klarstellt, dass das Widerrufsrecht eben solange besteht, wie der Verbraucher nicht korrekt belehrt wurde.

Der sicherlich auch notwendige Schutz der Banken wird durch die Gesetzlichkeitsfiktion bei vollständiger Verwendung der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung erreicht. Weitergehender Schutz liefe jedoch erkennbar dem Zweck des Gesetzes entgegen, die Banken bis zur Erteilung einer korrekten Widerrufsbelehrung in der Verantwortung zu halten. Dies gilt umso mehr, als dass die Banken die kurze Widerrufsfrist jederzeit durch eine ihnen durchaus mögliche nachträgliche korrekte Belehrung in Gang hätten setzen können. Wenn die kreditgebende Bank aber sehenden Auges auch im Nachhinein in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage die richtige Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht unterlässt, kann dies kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Darlehenswiderrufs durch den Verbraucher begründen. Im Gegenteil. Für den Fall, dass die Bank von der einfachen Möglichkeit, mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, keinen Gebrauch machen, sieht das Gesetz eben den grundsätzlich unbefristet möglichen Widerruf vor, und zwar völlig unabhängig davon, ob die fehlerhafte Belehrung kausal für den später erklärten Widerruf ist.

Der von den Banken erhobene Vorwurf, das Widerrufsrecht werde lediglich im Interesse an neuen, günstigen Darlehenskonditionen ausgeübt, geht ins Leere. Das Widerrufsrecht entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich ausschließlich aufgrund der Dokumentenlage. Die Motive des kreditnehmenden Verbrauchers für die Ausübung des Widerrufsrechts sind dabei völlig unerheblich. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts einzig darin, einen - warum auch immer – vom Verbraucher nicht mehr gewollten Vertrag, zu beseitigen. Das Widerrufsrecht kennt insoweit keine “Motivationskontrolle“. Das geltende Recht fragt schlichtweg nicht danach, aus welchen Gründen der Verbraucher seine Vertragserklärung widerruft. Entsprechend wurde die von den Banken so gerne und häufig erhobene Einwendung der Verwirkung denn auch bislang zumindest bei noch laufenden Verträgen noch von keinem ordentlichen Gericht bestätigt.

Fazit

Lassen Sie sich von der harschen und wortreichen Reaktion Ihrer Bank auf einen von Ihnen erklärten Widerruf eines alten Darlehensvertrags nicht einschüchtern. Die von den Banken gegen den Widerruf erhobenen Einwendungen greifen in aller Regel nicht.

Sollte sich die Bank auch in der Folgezeit nicht einsichtig zeigen, müsste der Widerruf mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Sofern das vertragsgegenständliche Darlehen nicht der Finanzierung eines Neubaus oder einer genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils dient, sind vorhandene Rechtsschutzversicherungen in aller Regel einstandspflichtig. Für den klagenden Verbraucher fallen dann für den gegen die Bank zu führenden Prozess allenfalls Kosten in Höhe einer mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung an. Gerne sind wir bereit, insoweit bei Ihrer Rechtsschutzversicherung Kostendeckung einzuholen.

Hierfür stehen wir Ihnen von Köln aus deutschlandweit zur Verfügung. Wir überprüfen zudem vorab Ihren Darlehensvertrag auf eine gegebenenfalls noch bestehende Widerrufsmöglichkeit und erklären sodann – soweit möglich - den Widerruf für Sie. Sollten Sie noch Fragen zum Widerrufs-Joker haben, erreichen Sie uns telefonisch unter 0221 – 3500 67 80 oder per E-Mail über info@wagnerhalbe.de. Die Anfrage ist selbstverständlich für Sie unverbindlich und kostet nichts.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
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