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Die Verfassungsbeschwerde

AFP VOM 29.8.2000 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 16871 Aufrufe
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Verfassungsbeschwerde

Damit eine Verfassungsbeschwerde zugelassen wird, müssen ganz bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  1. Es muss ein ordnungsgemäßer Antrag bestehen, d. h. er muss in Schriftform vorliegen und eine kurze Begründung enthalten: Es ist das Recht, das verletzt sein soll und die Handlung oder Unterlassung des jeweiligen Hoheitsträgers zu benennen.
  2. Der Kläger muss Beteiligtenfähigkeit nachweisen. Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach der Grundrechtsfähigkeit (Fähigkeit, die Grundrechte wahrzunehmen), die prinzipiell "jedermann" besitzt. Probleme können in diesem Punkt auftreten bei juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Kapitalgesellschaften), juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Behörden) und bei Ausländern.
    So wird es eine Kapitalgesellschaft beispielsweise schwer haben, das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit auf sich anzuwenden.
  3. Weiterhin muss Prozessfähigkeit vorliegen, die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch entsprechend Bevollmächtigte vorzunehmen. Die Prozessfähigkeit folgt der (Grundrechts-) Mündigkeit, was zu Problemen bei Minderjährigen, Geisteskranken oder Entmündigten führen kann.
  4. Ein Beschwerdegegenstand muss gegeben sein. Das kann jede Handlung oder Unterlassung der öffentlichen Gewalt, also der Legislative, Judikative oder Exekutive sein. Dem kommt besondere Bedeutung zu, wenn wie in der Hauptanzahl aller Fälle sowohl eine Entscheidung der Verwaltung als auch ein diese bestätigendes Gerichtsurteil angegriffen wird.
  5. Der nächste Punkt betrifft die Beschwerdebefugnis : Der Beschwerdeführer muss unmittelbar selbst und gegenwärtig betroffen sein.
    • "Unmittelbar: Bei Urteilen ist man immer unmittelbar betroffen. Bei Gesetzen kann diese Bedingung allerdings problematisch werden (s. u.).
    • "Selbst": Es darf nicht nur ein Dritter betroffen sein.
    • "Gegenwärtig": Der Kläger muss durch den Akt aktuell (zeitlich gesehen) betroffen sein.
    Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, ist sie nur genau dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch eben dieses Gesetz unmittelbar, also nicht erst durch einen hoheitlichen Vollzugsakt (beispielsweise ein Urteil), betroffen ist. Kriterium stellt die unmittelbar auferlegte, konkrete Rechtspflicht dar, wie sie z. B. im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) vorliegt. Dazu gehören u. a. Mord, Totschlag, Diebstahl etc.
  6. Der Rechtsweg muss erschöpft sein, die Möglichkeit, auf einer niedrigen Gerichtsebene Recht zu erlangen, darf also nicht mehr bestehen. Mehr.. .
  7. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat und bei Gesetzen einem Jahr nach der angenommenen Grundrechtsverletzung einzureichen.
  8. Zudem darf keine entgegenstehende Rechtskraft bestehen. Sie würde beispielsweise vorliegen, wenn das BVerfG einen entsprechenden Fall bereits einmal entschieden hat.

Vor dem eigentlichen Verfahren entscheidet vorerst eine Kammer, in der drei Verfassungsrichter sitzen, über die Zulässigkeit. Die Beschwerde kann ohne weitere Begründungen abgewiesen werden, wenn sie nicht zulässig ist oder keine Erfolgsaussichten bestehen. Daran scheitert bereits der größte Teil der eingereichten Verfassungsklagen. Bei Zulässigkeit befinden acht Verfassungsrichter über die jeweilige Beschwerde. Damit das Urteil für den Anragsteller ausfällt, müssen mindestens fünf der acht Richter seine Ansicht teilen. Bei "Patt" gewinnt noch die Gegenseite das Verfahren.


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Thomas Joerss
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