Mein Stromlieferant vertritt den Standpunkt, dass er a) meine Anwesenheit beim Zählerablesen nicht dulden muss und b) mein Zugang zum Stromzähler vom guten Willen des Hausmeisters abhängig sei. Frage: Habe ich einen Rechtsanspruch gegenüber den Stromlieferanten, mir selbst Gewissheit über die Richtigkeit des behaupteten Zählerstandes zu verschaffen?
Zugang zum Stromzähler
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Gegenfrage: Wo befindet sich denn der Stromzähler und wer verschafft dem Stromversorger Zugang zum Zähler? Üblicherweise wirst du doch wohl die Tür öffnen müssen.
Der Zähler bleibt zwar Eigentum des jeweiligen Versorgers und insofern hat dieser auch das Recht, Zutritt eben zu diesem Zähler zu verlangen. Allerdings befindet sich der Zähler üblicherweise in Deinen (ggf. gemieteten) Räumlichkeiten, in welche Du niemanden alleine hinein lassen mußt. Allein schon deshalb hast Du das Recht, bei der Ablesung dabei zu sein. Auch hast du m.E. selbstverständlich jederzeit das Recht Deinen Stromverbrauch zu überprüfen und darfst somit den Zählerstand jederzeit ablesen. Egal, ob gemeinsam mit dem Versorger, oder alleine.
Wenn sich der Zähler in einem Raum befindet, zu welchem du normalerweise keinen Zutritt hast, bist Du m.E. ebenfalls jederzeit berechtigt, zum Zwecke der Ablesung Zutritt zu verlangen. Insfern bist Du nicht auf den guten Willen des Hausmeisters angewiesen, sondern Du hast einen Anspruch darauf. Damit hat allerdings widerum der Versorger nichts zu tun.
Gruß,
Axel
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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."
Hallo,
bin ganz neu hier, kann aber schon helfen.
Wie schon richtig gesagt ist der Zähler Eigentum des Versorgers und man hat diesem jederzeit (ggf. nach Ankündigung oder auf Anfrage) Zutritt zu gewähren. Ein Recht, bei der Zählerablesung dabei zu sein gibt es meines Wissens nach nicht. Es sprechen aber meines Erachtens nach auch keine Gründe dagegen.
Es kommt darauf an, wo der Zähler angebracht ist, wenn er z. B. in einem Mehrfamilienhaus in einem separaten Kellerraum ist, zu dem nur der Hausmeister Zugang hat, dann müsstest du mit diesem klären, ob du Zutritt bekommst, um dir z. B. selber den Zählerstand aufzuschreiben und dann mit der Abrechnung, in welchem er ja ausgewiesen wird, zu vergleichen.
Ich sehe es aber auch so, dass du dann das mit dem Zutritt mit deinem Vermieter oder mit dem Hausmeister regeln musst.
Zumindest muss der Versorger dich nicht bitten, bei der Ablesung dabei zu sein - dies darf er auch ohne deine Anwesenheit.
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Der Zähler befindet sich in einem abgeschlossenen Zählerraum einer Eigentumswohnanlage, in der ich seit 30 Jahren Mieter bin. Einen Schlüssel gibt es nur für die Stadtwerke und den Hausmeister, bin dem ich wg. seiner Arbeitsscheu seit Jahren im Clinch bin. Er behauptet, nicht verpflichtet zu sein, mir den Zählerraum aufzuschließen. Die Stadtwerke behaupten, nicht verpflichtet zu sein, mich vom Ablesezeitpunkt zu informieren oder mich dabei sein zu lassen. Im Haus wird seit vielen Jahren Strom gestohlen, manche Bewohner hängen sich nächtlich an die Treppenhausbeleuchtung. Bei einer Fassadenrnovierung stahl die Baufirmen drei Wochen lang Strom für Baumaschinen von der Balkon-Steckdose. Mein Misstrauen scheint somit als hinlänglich begründet.
Also die Stadtwerke dürfen Ihnen meiner Meinung nach den Zutritt nicht gewähren, da diese den Schlüssel sicher nur für die eigene Nutzung (also zum Zählerablesen) erhalten haben und ansonsten nicht Eigentümer oder Mieter dieses Raumes sind. Wenn die Diskussion mit dem Hausmeister nichts bringt, würde ich mich an Ihrer Stelle direkt an den Vermieter wenden, da ja auch dieser und nicht der Hausmeister Ihr Vertragspartner ist. Und wenn berechtigtes Interesse Ihrerseits besteht, muss dieser Ihnen sicherlich auch den Zugang zu diesem Raum ermöglichen, zumindest um zwischenzeitlich den Zählerstand mal zu prüfen.
Bezüglich des Stromdiebstahls nützt die Prüfung des Zählerstandes natürlich nichts. Wenn der Strom über Ihren Zähler läuft, müssen Sie diesen auch bezahlen, auch wenn er gestohle wird. Es besteht hier bei einem berechtigten Verdacht die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten. Ich würde dies entsprechend dokumentieren (evtl. mit einer DigiCam die entsprechend verlegten Kabel fotografieren), dann hat man eben auch etwas in der Hand. Und dann muss die Polizei ermitteln. Sollten Sie dann tatsächlich nachweisen können, dass von Ihnen Strom gestohlen wurde und Sie hierdurch zuviel gezahlt haben, gehe ich davon aus, dass Sie die Möglichkeit haben, dies auf zivilrechtlichem Wege gegen den "Stromdieb" durchzusetzen. Wobei ich aber bezüglich der Höhe dieses Anspruches der Meinung bin, dass diese nur sehr schwer nachweisbar sein wird. Einen Anspruch gegen den Stromversorger hat man hier aber nicht.
Gruß
Nicole
Du hast das Recht deinen Zähler jederzeit abzulesen. Daran kann dich der Hausmeister nicht hindern. Bist du Mieter oder Eigentümer? Wenn Mieter Anspruch gegenüber Vermieter erklären. Meistens werden die Zählerstände immer zu dem selber Zeitpunkt abgelesen. Wenn du auch nicht den genauen Tag weißt, so kannst du dir den Zählerstand notieren und hast dann für deinen Rechnung einen ungefähren Anhaltspunkt.
Bzgl. des Zugangs zum Zähler: Ich glaube es ist nicht zu viel, wenn du 2 bis 3 Mal im Jahr abliest. Ich mache das auch, vor allen Dingen, wenn mal wieder Erhöhungen des Strompreises anstehen. Sosnt wird nämlich der Zählerstand geschätzt und das empfinde ich als höchst ungerecht.
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"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"
Stimme Astrid Helen zu, du musst die Möglichkeit haben, deinen Stromverbrauch selbst kontrollieren zu können, das geht eben nur über den Stromzähler.
Auch mir verweigert der Vermieter den Zugang zu einem Kellerraum, in dem sich die Stromzähler befinden. Ich würde gerne nach eigenem Ermessen und wann es mir beliebt den Zählerstand ablesen, um so meinen Stromverbrauch zu kontrollieren. Das ist aber leider nicht möglich. Der Vermieter versagt den Zutritt, weil er angeblich wertvolles Arbeitsgerät in diesem Raum lagert. Nach langem Hin und Her darf ich jetzt 1 x im Monat gnädigerweise für 5 Min. den Zählerstand ablesen, werde aber aufgrund meiner Forderung wie ein Querulant behandelt.
Hat jemand einen guten Tipp?
Sternenschnuppe 12.3.08
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"280857"
--- editiert vom Admin
Ich komme nocheinmal auf das Thema zurück.
Also, ich bin seit über 30 Jahren Mieter einer Eigentumswohnung. Die Gesamtanlage umfasst ca. 197 Wohnungen, in meinem Haus befinden sich 23 Wohnungen, der Stromzählerraum liegt im Keller und ist abgeschlossen. Der Zähler-Vorraum , ebenfalls abgeschlossen, wird häufig als Sperrmüll-Speicher genutzt. Ca. 27 Jahre lang hatte ich einen von den Stadtwerken käuflich erworbenen Schlüssel, um damit den Zugang zu Zählerraum ausfzuschießen zwecks monatlicher (!) Zählerablesung - Überwachung meines Stromverbrauchs in einem Haus, in bereits mehrfach Stromdiebstahl vorkam.
Eine neue Hausverwaltung wechselte das Schloss aus. Einen Eigentümer-Beschluss gibt es darüber nicht, manchen Eigentümern ist dies auch gleichgültig, da sie "nie selbst ablesen und mein Problem gar nicht verstehen".
Die Hausverwaltung lehnt ein Selbstablesen ab, fordert statdessen von der Eigentümerin eine jährliche Vorausszahlung in Höhe von 110 EUR, wenn der ohnedies ständig anwesende Hausmeister für mich abliest und mir den Zählerstand auf einem Zettel in den Briefkasten wird. Abgestoppter Zeitaufwand dafür sind max. 2 Minuten.
M.E. erfüllt alleine die Forderung einer solchen
Vorauszahlung den Tatbestand der Erpressung. Die Eigentümerin, Vermieterin ist deren Mutter, eine alte Dame, will sich nicht "erpressen" lassen und zahlt nicht. Dem fleißigen Hausmeister wurde von der Hausverwaltung unter Androhung einer Kündigung bereits im Arbeitsvertrag untersagt, u.a. für mich "privat" abzulesen.
Ich als Mieter habe nach Auskunft durch den örtlichen Anwaltsverein keine Klagslegimation, könnte allerdings Strafanzeige erstatten. Gibt es keine andere Lösung?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für jede ernst zu nehmende Äuserung einer Rechtsmeinung dazu. Eine "Rechtsberatung" erwarte ich ganz ausdrücklich nicht.
Mit freundlichen Grüßen aus der Weltstadt mit Herz bzw. aus der ehemaligen Hauptstadt der Bewegung mit ihren gepflegten Altlasten.
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An einen uralten Beitrag mit neuer Frage dranzuhängne ist schlecht.
Besser eine eigenen Beitrag eröffnen.
quote:<hr size=1 noshade> Ca. 27 Jahre lang hatte ich einen von den Stadtwerken käuflich erworbenen Schlüssel, <hr size=1 noshade>
Dann scheinen die Stadtwerke Vertragspartner zu sein, und damit auch der Ansprechpartner.
Möglicherweise war die HV gar nicht berechtigt, das Schloss auszuwechseln?
Wurden die Stadtwerke darüber informiert, das der Schlüssel nicht mehr funktioniert?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Das Anmeckern einer ergänzenden Frage zum gleichen Thema im nicht geschlossenen Thread ist genau so schlecht wie das Stellen komischer Rückfragen - ob mit oder ohne von.
Was meinen Sie wohl, an wen man sich zuerst wendet, wenn dessen verkaufter Schlüssel nicht mehr sperrt?
Die Stadtwerke einigten sich jedoch mit der Hausverwaltung, diesen wird jederzeit aufgeschlossen. Von mir verlangten sie je "Sonderablesung" rund 25 EUR. Mein Reinfall auf deren "Ökostrom" - Betrug reichte mir jedoch...
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Wenn ein freundlicher Hinweis von Harry van
Sell mit dazu noch zielorientierten Fragen als schlecht" und "komisch" bewertet wird, möchte ich das:
quote:
Was meinen Sie wohl, an wen man sich zuerst wendet, wenn dessen verkaufter Schlüssel nicht mehr sperrt
gerade eben nicht interpretieren
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Dann wäre Ansprechpartner die Stadtwerke und nicht der Vermieter bzw. die HV mit denen offenbar gar kein diesbezügliches Vertragverhältnis zum Mieter besteht.
Man müsste halt schauen, was mit den Stadtwerken damals bezüglich des Schülssels vereinbart wurde und welche Rechte sich bezüglich der heutigen Benutzung daraus ableiten liesen.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
-- Editiert Harry van Sell am 05.10.2014 15:16
a) Die Stadtwerke als Stromliefer-Vertragspartner des Mieters seit über 30 Jahren berufen sich auf Lieferbedindungen, die lediglich eine 1-malige Ablesung des Zählers pro Jahr vorsieht, durchgeführt von einem ihrer beauftragten Mitarbeiter.
b) "Sonderwünsche" des Mieters wie Zugang zum Zähler wurden erfüllt durch kostenpflichtige Abgabe eines Schlüssels. Dieser verlor seine Funktion nach Austausch des "Stadtwerke"-Schlösser in der Eigentumswohnanlage durch die Hausverwaltung.
c) Unbestritten bleibt die Zugehörigkeit des Zählers zur Wohneinheit. Der Zahler ist vom Mieter von den Satdtwerken gemietet, der Zählerraum hingegen gilt als Gemeinschaftseigentum.
d) Die Eigentümergemeinschaft hat in ihrer überweiegenden Mehrheit keinerlei Interesse an Zugangsmöglichkeiten, wie sie sich, zumal die meisten Eigentümer ohnedies nicht hier wohnen, auch nicht wg. Stromdienbstahl den Kopf zerbricht. Entstehende Kosten tragen ohnedies die Nutzer.
e) Der Mieter könnte theoretisch seine Vermieterin verklagen.
Einmal erklärte sie sich sogar bereit, der Hausverwalter-Erpressung (!) nachzukommen und 110 EUR im Voraus für 1x monatliches Ablesen während eines Jahres nachzukommen. Ich riet ihr zu Strafanzeige, was sie mit ihren über 90 Jahren aber auch nicht wollte, wie nun auch nicht mehr der Erpressung nachzugeben. Der Mieter könnte die Erpressersumme bezahlen, will es aber auch nicht.
Zugang zu Gemeinschaftsräumen ist hier durch keine Beschlüsse und auch nicht in der Hausordnung geregelt. Es herrscht reine Hausverwalter-Willkür, gegen die kein Vermieter offenbar einschreiten kann und für sich auch die Polizei nicht interessiert.
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quote:<hr size=1 noshade>a) Die Stadtwerke als Stromliefer-Vertragspartner des Mieters seit über 30 Jahren berufen sich auf Lieferbedindungen, die lediglich eine 1-malige Ablesung des Zählers pro Jahr vorsieht, durchgeführt von einem ihrer beauftragten Mitarbeiter. <hr size=1 noshade>
Der Auffassung widerspreicht aber
1. dem Verkauf des Schlüssels
2. der bislang ausgeübten/ermöglichten Praxis
Wie erklärt man seitens der Stadtwerke diesen Widerspruch?
quote:<hr size=1 noshade>Es herrscht reine Hausverwalter-Willkür, gegen die kein Vermieter offenbar einschreiten kann und für sich auch die Polizei nicht interessiert. <hr size=1 noshade>
Die Polizei ist auch nicht für die Privaten Vertragsprobleme zuständig, das muss man selbst per Anwalt oder Gericht durchfechten.
quote:<hr size=1 noshade>e) Der Mieter könnte theoretisch seine Vermieterin verklagen. <hr size=1 noshade>
Das kann er auch praktisch.
Das Kostenrisiko liegt bei etwas über 400 EUR.
Zwar könnte man argumentieren, das hier eine vertragliche Nebenpflicht seitens des Vermieters bestünde, kritisch ist jedoch das es bereits einen Vertragspartner gibt, der bisher für den Zugang verantwortlich war/diesen ermöglicht hat.
Überaus fraglich, ob dann noch die vertragliche Nebenpflicht seitens des Vermieters abgeleitet werden könnte.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
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