Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer

Zugang von Post an Behörde

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

861 Aufrufe

Zugang von Post an Behörde

Hallo,

wann gilt ein Antrag bei einer Behörde, der am Sonntag in deren Briefkasten eingeworfen wurde, als zugegangen? Aus welcher Rechtsquelle ergibt sich das?

Wenn man einen Antrag auf Anmeldungen zu den Prüfungen am Sonntag in den Briefkasten einer Hochschule ein wirft, darf es dann sein, dass er erst am darauffolgenden Dienstag mit der Begründung zugeht, dass er erst zu diesem Zeitpunkt beim Prüfungsamt war.

Reicht der Briefkasten (es gibt für die Hochschule nur diesen einen) als Zugang aus oder kommt es tatsächlich darauf an, wann er im Prüfungsamt ist?

Spielt es eine Rolle, dass es 3 Kalendertage gedauert hat, bis der Brief dort ankam.

Vielen Dank für eine Antwort.

-----------------
""


von Firepower am 02.07.2011 01:49
Status: Stift (58 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Zugang von Post an Behörde

Hier z.B. der Erlaß des BW JuM:

Quelle
[i]
Der Zulassungsantrag ist

- für die Prüfung Frühjahr ... bis spätestens 30. Oktober 2009

- für die Prüfung Herbst ... bis spätestens 30. Juni ... einzureichen beim

Justizministerium Baden-Württemberg
Landesjustizprüfungsamt
...

Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs beim Landesjustizprüfungsamt. Bei Anträgen, die nach Fristablauf eingehen, wird die Zulassung versagt.

Die Zulassungsanträge können auch innerhalb der Meldefrist beim Landesjustizprüfungsamt (Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart) abgegeben werden. Ein Briefkasten ist nicht vorhanden, die Pforte ist jedoch montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr besetzt. [/i]


In deinem Fall sollte es eine vergleichbare Regelung im Landesrecht geben.

Kann man leider nichts machen.

Möglich: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 LVwVfG Link . Problem: "Ohne Verschulden".

-----------------
""

-- Editiert am 02.07.2011 10:51


von flawless am 02.07.2011 10:48
Status: Tao (6254 Beiträge)
Userwertung:  3,2  (von 168 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Zugang von Post an Behörde
Zitat:
Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist jeweils der Zeitpunkt des Eingangs beim Landesjustizprüfungsamt.


Dabei handelt es sich aber vermutlich um eine eigenständige Behörde.

Das Prüfungsamt das ich meine ist ein Teil der Hochschule, vergleichbar mit dem Studentensekretariat. Ist also vermutlich mit einer Abteilung gleichzusetzen.

Daher ist die Frage, ob der Antrag in einer bestimmten Abteilung eingegangen sein muss oder ob der allgemeine Briefkasten (den es tatsächlich gibt) nicht ausreicht.

Gibt es irgendeine Quelle (im Internet), dass die Post als eingegangen gilt, wenn sie im Briefkasten einer Behörde ist?


Zitat:
Möglich: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 LVwVfG Link . Problem: "Ohne Verschulden".


Ist es das eigene Verschulden, wenn es die interne Poststelle nicht schafft, innerhalb eines Arbeitstages nicht schafft die Anträge an die zuständige Stelle zu befördern?

-- Editiert am 02.07.2011 14:55


von Firepower am 02.07.2011 14:47
Status: Stift (58 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Zugang von Post an Behörde
quote:
Das Prüfungsamt das ich meine ist ein Teil der Hochschule, vergleichbar mit dem Studentensekretariat. Ist also vermutlich mit einer Abteilung gleichzusetzen.


Ja, das HPA ist meistens ein Sachgebiet der Uni-Verwaltung, d.h. "zuständige Behörde" ist die Uni.

Der ist der Antrag dann am Montag zugegangen, als der Briefkasten geleert wurde. § 130 III BGB gilt entsprechend. Interne Verwaltungsabläufe sind irrelevant.

Alles was aus dem Briefkasten entnommen wird, erhält einen Eingangsstempel, zumindest auf dem Umschlag. Auf den kommt es dann an.

Ausnahme: Es gibt Vorgaben, daß der Antrag direkt an das HPA geschickt werden muss. Manchmal ist es ja sogar so, daß man da persönlich aufzutauchen hat?

Wenn sich das nicht auf dem kleinen Dienstweg klären lässt, bliebe nur der Widerspruch/Antrag dem Zulassungsantrag stattzugeben.

-----------------
""


von flawless am 02.07.2011 20:10
Status: Tao (6254 Beiträge)
Userwertung:  3,2  (von 168 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Zugang von Post an Behörde
Danke.
quote:
Der ist der Antrag dann am Montag zugegangen, als der Briefkasten geleert wurde.

Ist es nicht so, nicht auf die regelmäßige Leerung, sondern auf den Tag des Zugangs ankommt? M. W. haben mache Behörden daher Nachtbriefkästen, die um 0:00 Uhr auf ein anders Fach schalten.

Gibt es dafür eine zuverlässige Quelle im Internet.

-----------------
""


von Firepower am 03.07.2011 23:29
Status: Stift (58 Beiträge)
Userwertung:  1,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Zugang von Post an Behörde
quote:
Ist es nicht so, nicht auf die regelmäßige Leerung, sondern auf den Tag des Zugangs ankommt? M. W. haben mache Behörden daher Nachtbriefkästen, die um 0:00 Uhr auf ein anders Fach schalten.


Ja, die Gerichte haben so was, deine Uni sicher nicht.

Ist aber auch egal, § 31 LVwVfG:

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

Zum Zugang bei der Behörde z.B. der BFH X R 38/05, Tz. 37

Steht daher - wie im Streitfall - fest, dass der mit der Kennzeichnung der eingehenden Postsendungen mit dem Eingangsstempel betraute Beamte des FA sämtliche bis zum Dienstbeginn dem Hausbriefkasten, dem Postfach und dem Telefaxgerät entnommenen Schriftstücke mit dem Datum des Vortages versehen und den Eingangsstempel erst nach Bearbeitung dieser Eingänge taggenau auf das Datum des jeweiligen Arbeitstages umgestellt hat, so erbringt der Eingangsstempel vom 22. August 2002 den genannten Beweis ... usw.

-----------------
""


von flawless am 03.07.2011 23:47
Status: Tao (6254 Beiträge)
Userwertung:  3,2  (von 168 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!



Online Rechtsberatung Verwaltungsrecht
Anwälte antworten in wenigen
Minuten. Den Preis bestimmen Sie!
www.frag-einen-anwalt.de

Rechtshop - Rechtsberatung zum Festpreis
Über 300 Beratungsprodukte die
Ihnen sofort helfen können!
123recht.net Rechtshop

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
Antwort schreiben


123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online