Zugang einer Kündigung - Ehegatte als Empfangsbote

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Leitsatz des BAG: Leben Ehegatten in einer gemeinsamen Wohnung und sind sie deshalb nach der Verkehrsanschauung füreinander als Empfangsboten anzusehen, gelangt eine an einen der Ehegatten gerichtete Willenserklärung grundsätzlich auch dann in dessen Macht- und Zugriffsbereich, wenn sie dem anderen Ehegatten außerhalb der Wohnung übermittelt wird.

Der Arbeitsgeber schickte einen Boten mit der Kündigung los, diese der Ehefrau zu überbringen. Stattdessen überreichte er sie dem Ehemann an dessen Arbeitsplatz. Dieser übergab die Kündigung seiner Frau erst einen Tag später. Über den Beginn der Kündigungsfrist wurde nun gestritten.

Das Bundesarbeitsgericht stellt mit diesem Urteil klar, dass es zwischen Eheleuten nicht darauf ankommt, ob sich diese gegenseitig zum Empfang von Kündigungserklärungen bevollmächtigen oder sonst sich zu Empfangsboten bestellen.

Auch dass der Ehemann in einem Baumarkt arbeitet und dort die Kündigung empfangen hat sieht das Gericht nicht als hinderlich an. Denn der Ehemann hätte die Möglichkeit gehabt, das Kündigungsschreiben noch am selben Tag, nämlich abends, seiner Ehefrau zu übergeben.

Die Kündigung war daher wirksam noch an diesem Tag erklärt worden.

(BAG, 09.06.2011, 6 AZR 687/09)