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Zu wenig Regelleistung – Überprüfungsanträge jetzt stellen! - 1/1
vom 30.11.2009   |   2543 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Sozialrecht

Zu wenig Regelleistung – Überprüfungsanträge jetzt stellen!

Von Rechtsanwalt
Patrick Inhestern
Inhestern

Bewertungen: 97
Schwerpunkte: Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht.
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Am 20. Oktober 2009 hat das Bundesverfassungsgericht über die anhängigen Verfahren 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 mündlich verhandelt. Im Rahmen dieser Verfahren hat das Gericht zu prüfen, ob die §§ 20,28 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Vorschriften befassen sich mit der im Rahmen des SGB II zu zahlenden Regelleistung. Derzeit werden für 359,00 € Regelleistung für Alleinstehende, 323,00 € Regelleistung für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, 215,00 € Regelleistung für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 251,00 € Regelleistung für Kinder von 6 bis 13 Jahren, 287,00 € Regelleistung für Kinder von 14 bis 17 Jahren und ebenfalls 287,00 € Regelleistung für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern und ohne Zustimmung der Behörde Umgezogene gezahlt.

Insbesondere die Pauschalierung von Bedarfen innerhalb der Regelleistung und die geringere Regelleistung für Kinder stehen in der Kritik. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kann im besten Fall dazu führen, dass die Regelleistungen mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind. Wenn dieser Fall eintritt, können Sie als Leistungsbezieher nur dann von dieser Entscheidung profitieren, wenn Sie einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X gestellt haben. Gegen nicht rechtskräftige Bescheide ist Widerspruch möglich.

Die dargestellte Rechtslage betrifft das SGB II, also die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Rechtslage ist aber im Sozialhilferecht des SGB XII identisch, die Regelleistungen sind dem SGB XII entnommen. Deswegen sollten Sie entsprechende Überprüfungsanträge und Widersprüche auch bei SGB XII – Bescheiden stellen.

Achtung: Überprüfungsanträge sind nach Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes für die Vergangenheit nicht mehr möglich. Überprüfungsanträge, die in 2010 gestellt werden, wirken nur bis 2006 zurück. Überprüfungsanträge, die in 2009 gestellt werden, wirken bis 2005 zurück, und sichern damit Ihre Rechte vollständig!