Zu geringe Körpergröße als Hindernis für Berufsausübung

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3,5 cm fehlen zur Pilotenausbildung - Gericht sieht mittelbare Diskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel, Diskriminierungen aufgrund bestimmter Merkmale, wie Geschlecht, Religion oder Alter zu verhindern bzw. zu beseitigen. Insbesondere im Arbeitsrecht treten solche Diskriminierungen immer noch häufig auf. Einem betroffenen Bewerber oder Arbeitnehmer bietet das Gesetz immerhin einen Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch.

Nicht immer ist der Bewerber, selbst im Falle einer Diskriminierung, durch das Gesetz geschützt. Dies zeigt ein aktueller Fall, den das Arbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte. Eine Bewerberin hatte sich um eine Ausbildung als Pilotin bei der Lufthansa beworben. Sie erhielt daraufhin eine Absage, da sie nur 161,5 cm groß sei und damit nicht die geforderten 165 cm aufbringe.

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Gericht bestätigte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Die Bewerberin klagte auf Entschädigung. Sie argumentierte, rechtlich nachvollziehbar, da Frauen statistisch kleiner sind als Männer, seien durch die Festlegung der Mindestgröße auf 165 cm, vor allem Frauen betroffen und deshalb liege eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Dem folgte auch das Gericht.

Kein Entschädigungsanspruch da Mindestgröße Tarifvereinbarung entspricht

Dennoch wurde die Klage auf Entschädigung abgewiesen (Urteil vom 28.11.2013, Az. 15 Ca 3879/13). Der Entschädigungsanspruch setzt nämlich über die Diskriminierung hinaus auch das Verschulden des Arbeitgebers voraus. Vorliegend entschied das Gericht, dass der Arbeitgeber sich an die geltende Tarifvereinbarung gehalten hatte, die genau diese Mindestgröße verlangt. Insoweit lag weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte Diskriminierung vor. Dennoch lässt sich über die Mindestgröße von 165 cm trefflich streiten, zumal bei anderen Airlines auch Bewerber ab 160 cm zum Zuge kommen.

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