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Zu früh klagen kann teuer werden.. .

Von Rechtsanwalt Ralf Mydlak
28.6.2011 | Ratgeber - Versicherungsrecht | 422 Aufrufe
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Versicherung, Prozesskosten, Schadensmeldung

Bis zu vier Wochen darf eine Versicherung mögliche Schadensersatz- oder Leistungsansprüche prüfen. Wer vorher klagt, muss möglicherweise die Prozesskosten zahlen, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied ( OLG Koblenz, Beschluss vom 20.April 2011, Az. 12 W 195/11).

Der Kläger hatte seine Versicherung nach einem Unfall mit Schreiben vom 6.August 2010 zur Schadensregulierung aufgefordert. Mit weiterem Schreiben vom 16.August 2010 reichte er die Reparaturrechnung nach. 

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Da eine Regulierung noch nicht erfolgte, erhob er am 15.September 2010 vor dem Landgericht Klage. Nach Prüfung der Unterlagen schlossen die Parteien vor Gericht einen Vergleich. In diesem regelten sie u.a., dass das Gericht gemäß § 91a ZPO über die  Kosten entscheiden solle. Das Landgericht und in der Beschwerdeinstanz das OLG Koblenz legten dem Kläger die Kosten auf.

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Kläger in jedem Fall die Prozesskosten tragen muss, wenn er die Klage ohne Not erhoben hat. Zwar könne eine Prüfungsfrist von mehr als vier Wochen bedenklich sein. Allerdings beginne diese Frist nicht bereits mit der ersten Schadensmeldung, sondern mit dem Einreichen der genauen Reparaturrechnung.

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