Zu den Auswirkungen des Used-Soft-Urteils des EuGH

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Weiterverkauf von gebrauchter Software

Der Europäische Gerichtshof hat im Juni 2012 über eine Klage von Oracle gegen den Weiterverkauf von Softwarelizenzen durch das Unternehmen Used-Soft entschieden.

Die Entscheidung stellt klar, dass Software, deren Nutzungsberechtigung im Wege des Download erworben wurde, genauso weiterverkauft werden darf, wie Software, die verkörpert auf einem Datenträger wie etwa einer CD erworben wurde. Der EuGH hat damit deutlich gemacht, dass der Erschöpfungsgrundsatz sowohl auf analoge als auch digitale Verbreitung von Gütern Anwendung findet.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Die vom EuGH klargestellte Möglichkeit des Weiterverkaufs "gebrauchter" Software gilt nur unter bestimmten Bedingungen. So ist es weiterhin nicht erlaubt, zunächst eine Kopie der Software auf einem körperlichen Datenträger zu fertigen und dann die Software als "gebraucht" weiterzuverkaufen. Es muss im Gegenteil sichergestellt werden, dass kein weiteres "Exemplar" der Software in der Hand des ursprünglichen Erwerbers verbleibt.

Nichtsdestotrotz ist das Urteil von weitreichender Bedeutung. Schließlich war es lange sowohl rechtswissenschaftlich als auch rechtspolitisch hoch umstritten, inwiefern ein "Second-Hand-Markt" für Gebrauchtgüter überhaupt denkbar und wünschenswert erscheint.

Mit dem EuGH-Urteil wurde eine der vielen ungleichen Behandlungen zwischen digitalen und analogen Gütern beendet.