Zu den Anforderungen des Klägervortrages im Tierarzt-Haftungsprozess
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer 8.2.2010 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 1657 Aufrufe Mehr zum Thema:Tierarzt-Haftung
Im Tierarzt-Haftungsprozess sind maßvolle Anforderungen an den Klägervortrag zu stellen, soweit ein Behandlungsfehler behauptet wird. Es reicht z.B. aus, wenn der Kläger plausibel darlegt, dass der Ausschluss einer unerwünschten Zwillingsträchtigkeit bei einer positiven Trächtigkeitsuntersuchung stets vorzunehmen sei und damit zu einer „lege artis“ durchgeführten Trächtigkeitsuntersuchung gehört (OLG Thüringen, Urteil vom 23.12.2009, Az. : 4 U 805/08).
Ist danach festzuhalten, dass das Nichterkennen der Zwillingsträchtigkeit gegen den gesicherten Standard des einfachen Veterinärmediziners verstoßen kann und kommt es für das Schadensmanagement entscheidend auf die möglichst frühzeitige zutreffende Diagnose an, so ist diese Frage entscheidungserheblich und muss durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden.
Marc Melzer
Bad Lippspringe
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Sachverhalt
In dem vom Oberlandesgericht Thüringen zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Tierarzt bei einer im Eigentum des Klägers stehenden Stute eine Trächtigkeitsuntersuchung mittels Sonographie durchgeführt. Dabei übersah der Tierarzt eine Zwillingsschwangerschaft der Stute. Beide Fohlen kam in der Folgezeit tot zur Welt.
Der Kläger behauptete daraufhin, der Tierarzt habe die Zwillingsträchtigkeit behandlungsfehlerhaft nicht festgestellt. Das Landgericht wies die Klage ab, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens wertete das Berufungsgericht als einen wesentlichen Verfahrensmangel und führte aus, dass im Arzthaftungsprozess die Anforderungen an den Parteivortrag geringer seien. Ausreichend sei, wenn dem Klägervortrag der Vorwurf entnehmen lasse, der Tierarzt habe nicht kunstgerecht gehandelt. Ob tatsächlich ein Behandlunsgfehler zu besorgen ist, kann und muss durch Einholung eines veterinärmedizinischen Fachgutachtens abgeklärt werden. Das OLG Thüringen hat hier daher das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
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