Zinsen sind nicht gleich Zinsen

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BMF: Strafzinsen nicht steuerrechtlich abzugsfähig

Zinsen unterliegen der Abgeltungssteuer. Die Lektüre eines neueren Schreibens des Bundesfinanzministeriums lehrt jedoch: Zinsen sind nicht gleich Zinsen!

Hintergrund: Negativzinsen und Strafzinsen

1. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben viele Kreditnehmer die so genannten Kreditbearbeitungsgebühren von ihren Banken erstattet bekommen. Diese Gebühren wurden mit Zinsen erstattet, jedenfalls wenn die Banken die Erstattung korrekt vorgenommen haben. Sind diese Zinsen in der Steuererklärung anzugeben?

Christian Fuchs
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2. Vereinzelt gibt es sie schon: Negativzinsen. Manche Banken verlangen auf Sparguthaben so genannte Strafzinsen. 1.000 EUR auf dem Sparbuch schrumpfen bei Strafzinsen von -1 % innerhalb eines Jahres auf 990 EUR. Kann man diese Strafzinsen steuermindernd geltend machen?

Zinsen müssen versteuert werden, wenn man diese erhalten hat. Auf der anderen Seite müssten Zinsverluste steuerrechtlich Berücksichtigung finden, oder etwa nicht?

BMF Schreiben: Strafzinsen sind keine Zinsen

Letzteres sieht das Bundesministerium für Finanzen ganz anders. Mit Schreiben vom 27.05.2015 hat sich das BMF mit den beiden o.g. Sachverhaltsgestaltungen auseinandergesetzt:

1. Die Zinsen auf die Kreditbearbeitungsgebühren sind nach Ansicht des BMF zu versteuern. Hier sind Zinsen also Zinsen.

2. Bei Strafzinsen liegen allerdings nach Ansicht des BMF keine Zinsen vor. Es handele sich hierbei wirtschaftlich vielmehr um "eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die (..) als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden".

Beurteilung: Zinsen sind wirtschaftlich wie eine Mietzahlung anzusehen

Bei erster Lektüre scheint die Ansicht des BMF abwegig. Nur weil die Zinsen in den negativen Bereich ausschlagen, sollen diese nicht mehr steuerrechtlich relevant sein? Dies ist beispielsweise bei Verlusten bei Aktiengeschäften innerhalb der Spekulationsfrist anders. Beginnt man jedoch bei der Frage, was Zinsen eigentlich sind, so kann man die BMF-Ansicht eher verstehen. Zinsen werden als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Sie sind wirtschaftlich so etwas wie eine Mietzahlung für die temporäre Überlassung von Geld durch den Sparer. Wenn nun aber die Bank kein Geld mehr dafür zahlt, kann es sich eigentlich nicht mehr um eine Gegenleistung der Bank zugunsten des Sparer handeln. Wirtschaftlich kann man also durchaus der Ansicht sein, dass sich die Bank Ihren Aufwand für die Betreuung des Geldes bezahlen lässt. Dann sind die Strafzinsen wirtschaftlich tatsächlich im Bereich der Werbungskosten richtig angesiedelt.

Ob sich das BMF mit seiner Ansicht durchsetzt, wird wohl letztendlich von der Rechtsprechung entschieden werden müssen.

Dr. Christian Fuchs

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