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Zinsen auf Sparverträge müssen korrekt angepasst werden

Von Rechtsanwältin Noelle Will
21.7.2010 | Ratgeber - Bankrecht | 1415 Aufrufe
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Zinssatz, Sparverträge

Eine variable Zinsklausel in einem Sparvertrag ist insofern unwirksam, als sie kein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit aufweist. Ein entsprechender Zinssatz ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermitteln, Urteil des BGH vom 13.04.2010, Az. : XI ZR 197/09.

Ein Ehepaar hatte einen langfristigen Sparvertrag mit variabler Zinsklausel abgeschlossen. Sie hatten am Ende der Laufzeit die Zinsberechnung der Sparkasse beanstandet und eine höhere Verzinsung verlangt und hatten daher Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, nachdem sie mit ihrer Klage vor dem OLG Zweibrücken unterlegen waren.

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Rechtsanwältin
Noelle Will
Düsseldorf

Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht, Kapitalanlagenrecht, Verbraucherkreditrecht, Insolvenzrecht
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Nach dem Inhalt des Sparvertrages war in diesem Fall ein variabler Zinssatz vereinbart worden. Der Sparvertrag enthielt jedoch keine Regelung, wie die Änderung des Zinssatzes vorzunehmen sei. Er stellte daher die Änderung des Zinssatzes einseitig in das Ermessen der Sparkasse. Eine solche Zinsänderungsklausel sei aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie sie hier vorlägen - unwirksam. Der BGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass bei der Ermittlung des Zinssatzes auch die Anlagedauer –hier 20 Jahre- zu berücksichtigen sei. Formularmäßige Zinsänderungsklauseln der vorliegenden Art sind - ähnlich wie die AGB-Sparkassen (dazu Senat BGHZ 180, 135, Tz. 11) - typische, deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen, bei deren Unwirksamkeit im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sachlich geboten ist.

Der BGH führte weiter aus, dass es nach dem Konzept des Sparvertrages allein interessengerecht sei, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen. Die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinssätze für vergleichbare Produkte hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit als geeignete Referenz angesehen.

Verbrauchern ist eine Überprüfung bzw. Nachberechnung bestehender Sparverträge zu empfehlen, zum Beispiel über Verbraucherzentralen. Verjährung droht bei Sparverträgen in der Regel nicht.

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