Zeugenaussage verweigern- polizeiliche Vorladung

18. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Klakapuka
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 5x hilfreich)
Zeugenaussage verweigern- polizeiliche Vorladung

Hallo,
ich bin 16 Jahre alt und meine Mutter fand in meinem Zimmer 5 Wodkaflaschen.
Sie rief danach meinem Kumpel an und fragte ihn woher wir den Wodka hatten,
dummerweiese sagte er die Wahrheit (wir hatten es von einem 20-Jährigen der in unserer Gegend wohnt).
Danach zeigte Meine Mutter den Typ an und ich und ein Kumpel von mir mussten zum Polizeirevier.
Dort fragte mich der Polizist woher ich den Wodka hatte, ich sagte jedoch ich wolle nicht Aussagen, er hingegen sagte als Zeuge sei es meine Pflicht.
Ich sagte es jedoch nicht und nun habe ich ein paar Fragen:
1. Hätte ich überhaupt bei der polizeilichen Vorladung erscheinen müssen?
2. Habe ich als Zeuge ein Recht auf eine Verweigerung der Aussage?
3. Die Beamten wollen jetzt, dass nochmal ein Kumpel kommt (der, der sagte das der 20-Jährige es uns gekauft hat). Muss er bei der Vorladung erscheinen?

Ich danke schonmal im Vorraus für eure Antworten
MFG Klakapuka



-----------------
""

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Allerdings hat die Polizei keine Zwangsmittel, so dass nichts passiert, wenn man nicht hingeht.
Die Staatsanwaltschaft kann allerdings einen Zeugen, der nicht erscheint, zwangweise von der Polizei vorführen lassen und dem Zeugen, auch wenn er 16 ist, ein Ordnungsgeld aufbrummen. Und wenn der Zeuge sich weigert, etwas zu sagen, gibts gleich das nächste O-Geld.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen."

Das Zeugen bei der Polizei eine Erscheinungspflicht bzw sogar Aussagepflicht zur Verfolgung bereits begangener Straftaten haben ist mir neu.

Auf welcher Rechtsgrundlage soll dies erfolgen?

Zeugen haben doch wie Beschuldigte geade keine Erscheinungs- und Aussagepflicht.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht es, dass Zeugen bei Gericht/StA erscheinen und aussagen müssen? Das steht auch nirgends. Es ist lediglich geregelt, was für Konsequenzen es hat, wenn Zeugen bei Gericht/StA nicht erscheinen/aussagen.

Sie sollten zwischen der Plficht einerseits und den möglichen Konsequenzen trenenn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@wastl,

"Auf welcher Rechtsgrundlage beruht es, dass Zeugen bei Gericht/StA erscheinen und aussagen müssen? (...) Sie sollten zwischen der Plficht einerseits und den möglichen Konsequenzen trennen."

Dass eine Aussagepflicht bei Gericht besteht ist unstreitig (wenn es Sanktionen für das Nichterscheinen/Aussageverweigerung gibt, besteht natürlich auch eine Pflicht hierzu).

Ich fragte aber ausdrücklich nach der Rechtsgrundlage für das Erscheinen und Aussagen bei der POLZEI. Hier sahen Sie eine Pflicht ohne Sanktion bei einem Verstoß.

Dies sehe ich aber als unzutreffend an.

Es gibt keine Pflicht als Zeuge bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen um eine begangene Straftat zu verfolgen. Hierbei trenne ich natürlich Pflicht und Konsequenzen. Ich vermag aber nicht zu erkennen wie die Pflicht (Rechtsgrundlage) für das Erscheinen begründet wird?


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mechaniker123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

zu 1) Nein, das wegbleiben einer bloßen Vorladung zur Vernehmung durch die Polizei (zu unterscheiden von der Vorladung zur Vernehmung durch einen Staatsanwalt) begründet keine Sanktionen.

zu 2) Vor Gericht kannst du die Aussage nur verweigern, wenn du dich selbst belasten müßtest, oder dir andere Gründe zur Zeugnisverweigerung zugebilligt werden (z. B. weil der Angeklagter dein Bruder wäre, Verlobung etc.).

zu 3) gilt das gleiche wie bei dir

Ist doch eher unwahrscheinlich das es bis zu einer Verhandlung kommt. Wenn die Polizei keine brauchbaren Aussagen bekommt wird sich der Staatsanwalt überlegen, ob er den Aufwand einer Vernehmung durch den Staatsanwalt betreiben soll. Der Sachverhalt ist nichts soooo schlimm, das dieser Aufwand gerechtfertigt wäre. Vielleicht hat der Herr Staatsanwalt ja auch mal als Jugendlicher an der Flasche des älteren Kumpel´s nippen dürfen...

Du solltest mal mit deiner Mutter reden, ob sie es sich hier nicht zu einfach macht. Ich gehe mal davon aus, das der Kumpel dich nicht gezwungen hat den Alk zu übernehmen, sondern dir einen dummen Gefallen erweisen wollte.

-- Editiert am 23.02.2010 13:37

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich möchte noch einmal nach der Rechtsgrundlage nachfragen, die angeblich eine Pflicht des Zeugen statuiert bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen (ohne das bei einem Verstoß eine Sanktion erfolgt).

Ich kenne eine solche Pflicht nicht. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, die eine solche Pflicht normiert.

Es ist schon ein Unterschied, ob man jemandem rät, "sie brauchen nicht zu erscheinen, weil sie es nicht müssen" oder "eigentlich müssen sie erscheinen, aber wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen, kann sie mangels Sanktion nicht zwangsweise durchgesetzt werden".






-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Ihr Schluss, was keine Sanktion nach sich zieht, kann auch keine Pflicht sein, ist falsch.
Die Zeugenpflichten sind staatsbürgerliche Pflichten, die die StPO voraussetzt und die nicht normiert sind, Meyer-Goßner, StPO, 52. A., vor § 48 Rn. 5).
Es werden, je nach vernehmender Stelle, allerdings für Verstöße gegen diese Pflichten unterschiedliche Sanktionen ermöglicht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

"Ihr Schluss, was keine Sanktion nach sich zieht, kann auch keine Pflicht sein, ist falsch."

Diesen Schluss habe ich nie gezogen.

Mir ist sehr wohl bewußt, dass es Pflichten gibt die nicht sanktioniert werden.
Z.B. hat ein Ehegatte Anspruch auf Sex in der Ehe; die Pflicht des Ehepartners hierzu kann aber (mangels Sanktion) nicht durchgesetzt werden; für diese Pflicht gibt es aber eine (General)Norm.

Eine Pflicht als Zeuge bei der Polizei (nicht StA oder Gericht!) zu erscheinen soll also in der staatsbürgerlichen Pflicht begründet sein?

Die von Ihnen zitierte Fundstelle passt aber m.E. nicht richtig, denn der Zeuge muss nach dieser Fundstelle seine Aussage auf Verlangen beeiden. Seit wann muss ein Zeuge aber eine Aussage bei der Polizei beeiden? Diese ist gar nicht befugt einen Eid abzunehmen?

Ich werde dem Ansatz aber nachgehen.













-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bei der StA muss ein Zeuge die Aussage auch nicht beeiden. Dennoch gilt die Erscheinenspflicht, die eben auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Was würden Sie denn sagen, wenn der Gesetzgeber in die StPO schreiben würde, dass die Polizei Zeugen im Falle des Nicht-Erscheinens zwangsweise vorführen darf? Dann hätten wir die Konstellation
Polizei: Vorführung
StA: Vorführung + Ordnungsgeld
Gericht: Vorführung + O-Geld + Haft

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@wastl,

so ganz klar ist mir nicht was Sie damit meinen.

Die Fundstelle vor § 48 StPO sieht eine Pflicht für Zeugen zu erscheinen, auszusagen und die Aussage zu beeiden.

Auf die Polizei (und wie Sie festhalten StA) passt dies nicht.

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich Normen geschaffen, die den Zeugen verpflichten vor StA und Gericht zu erscheinen und auszusagen (§§ 48 u. 161a StPO ).

Eine solche Gesetzesnorm existiert für die Erscheinungspflicht bei der Polizei aber nicht.

Wenn der Gesetzgeber bewußt keine Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei normieren wollte, dann darf eine solche Pflicht nicht über den Umweg einer staatsbürgerlichen Pflicht konstruiert werden.

Nur wenn man von einer Regelungslücke (Polizei wurde vergessen) ausgeht dann wäre m.E. ein Rückgriff auf die staatsbürgerlichen Pflichten als Lösung gangbar.
Wenn dies aber der Fall wäre, dann wäre diese "Lücke"doch sicherlich schon lange geschlossen worden.

Abschließend stellt sich auch die Frage, wenn es diese Erscheinungs- und Aussagepflicht tatsächlich gibt, warum die Polizei bis dato bei einer Ladung eines Zeugen nicht ausdrücklich darauf hinweist (das bei Nichterscheinen keine Sanktion möglich ist muss sie ja nicht erwähnen)?



-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es klingt zugegebenermaßen logisch, was Sie sagen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen