>Zeugenaussage verweigern- polizeiliche Vorladung
@wastl,
so ganz klar ist mir nicht was Sie damit meinen.
Die Fundstelle vor
§ 48 StPO sieht eine Pflicht für Zeugen zu erscheinen, auszusagen und die Aussage zu beeiden.
Auf die Polizei (und wie Sie festhalten StA) passt dies nicht.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich Normen geschaffen, die den Zeugen verpflichten vor StA und Gericht zu erscheinen und auszusagen (
§§ 48 u. 161a StPO).
Eine solche Gesetzesnorm existiert für die Erscheinungspflicht bei der Polizei aber nicht.
Wenn der Gesetzgeber bewußt keine Pflicht zum Erscheinen vor der Polizei normieren wollte, dann darf eine solche Pflicht nicht über den Umweg einer staatsbürgerlichen Pflicht konstruiert werden.
Nur wenn man von einer Regelungslücke (Polizei wurde vergessen) ausgeht dann wäre m.E. ein Rückgriff auf die staatsbürgerlichen Pflichten als Lösung gangbar.
Wenn dies aber der Fall wäre, dann wäre diese "Lücke"doch sicherlich schon lange geschlossen worden.
Abschließend stellt sich auch die Frage, wenn es diese Erscheinungs- und Aussagepflicht tatsächlich gibt, warum die Polizei bis dato bei einer Ladung eines Zeugen nicht ausdrücklich darauf hinweist (das bei Nichterscheinen keine Sanktion möglich ist muss sie ja nicht erwähnen)?
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von Stefan 5 am 03.03.2010 11:37
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