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Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage

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Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage

Hallo,
ich möchte kurz meine Problematik und den bisherigen Verlauf schildern:

Ich habe bei eBay einen Artikel gekauft und auch bezahlt. Es handelt sich hier um eine kleine Summe von rund 100Euro. Leider habe ich diesen Artikel nie erhalten und somit eBay Käuferschutz beantragt und parallel den
Verkäufer angezeigt. Vom Käuferschutz Programm habe ich rund 60Euro zurück erstattet bekommen.

Meine Zeugenaussage wurde von der Polizei aufgenommen. Hier erfuhr ich auch das es scheinbar mehrere Kläger gegen Mister X gibt.

Nun habe ich einen Brief bekommen der mich dazu Auffordert eine erneute
Zeugenaussage zu machen. Diese soll direkt beim Amtsgericht erfolgen. Das Amtsgericht ist aber leider rund 500km von meinem Wohnort
entfernt!

Nun zu meinen Fragen:

- Ist dieser Prozess ein Zivilprozess? Und wenn ja kann ich eine "schriftliche Beantwortung der Beweisfrage" fordern?

- Ist es möglich irgendwie anders die Zeugenaussage aufzugeben?

- Trete ich nicht mit dem eBay Käuferschutz alle Rechte und Pflichten ab? (Ich weiß falscher Forum bereich aber vll. Hat jemand eine Antwort?)

Viele Grüße
Jens Friedrich


von Jens Friedrich am 12.02.2008 12:30
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Ich weiß jetzt zwar nicht, ob der ebay-Käuferschutz tatsächlich mit einer Abtretung verbunden ist, aber selbst wenn, betrifft dies nicht die Zeugeneigenschaft. Die kann man nämlich gar nicht abtreten.

Ob es sich um einen Zivilprozess handelt kann hier niemand anhand der gegebenen Infos sagen. Was steht denn auf der Zeugenladung drauf? Bei Zivilsachen steht dort soweit ich mich erinnere immer etwas von in dem Rechtsstreit A gegen B. Bei Strafverfahren steht dort etwas anderes. Auch am Buchstaben, der sich im Aktenzeichen befindet, kann man erkennen, ob es sich um eine Straf- oder Zivilsache handelt. Beim AG tragen Zivilsachen ein C und Strafsachen ein Ds, wenn der Einzelrichter zuständig ist, oder ein Ls, wenn das Schöffengericht zuständig ist.

Eine schrifltiche Beantwortung der Fragen sieht weder die Zivilprozess- noch die Strafprozessordnung vor. Du musst also grundsätzlich erscheinen. Ggf. gibt es die Möglichkeit, dass du von einem anderen Richter an deinem Wohnort vernommen wirst. Aber das musst du beantragen. Da Zeugen jedoch sowohl ihren Verdienstausfall als auch die Fahrtkosten erstattet erhalten, dürfte bei einer Enfernung von 500 km ehrlich gesagt eine solche Vernehmung am Wohnort nicht in Betracht kommen. Versuchen kannst du es aber.


von Eidechse am 12.02.2008 13:09
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Hallo,
erstmal vielen vielen Dank für die Antwort!

Die ersten 2 Zeichen sind "Cs" ...
Als text steht "Strafsache gegen X wegen Betruges".
Also müsste es ein Zivilprozess sein oder? Wofür könnte das "s" stehen? Für Sammelklage?

Auf diversen Seiten habe ich gelesen das beim Zivilprozess eine schriftliche Beantwortung möglich sei?

Desweiteren müsste es sich doch um einen Geringer Streitwert handeln oder?
Gelten da nicht besondere Gesetze?

Viele Grüße
Jens

-- Editiert von Jens Friedrich am 12.02.2008 13:30:42


von Jens Friedrich am 12.02.2008 13:26
Status: Praktikant (18 Beiträge)
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Es handelt sich um ein Strafbefehlsverfahren, also eine Strafsache, in der Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wurde (Cs ist das Aktenzeichen in Strafbefehlssachen).

Es kommt in diesen ebay-Verfahren leider öfter vor, das Zeugen über hunderte Kilometer anreisen müssen, manchmal werden sie dann, weil der Angekl. auf einmal geständig ist, nicht einmal vernommen und können unverrichteter Dinge wieder zurückfahren. Dass das ärgerlich ist kann ich verstehen, aber es ist nicht zu ändern.
Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen und dann vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen.
Da Sie ja bereits geladen wurden ist Ihre Vernehmung nach der derzeitigen Sachlage anscheinend erforderlich, sonst hätte man Ihnen die Fahrerei und dem Staat die Kosten ersparen wollen (im Verurteilungsfall trägt die zwar der Angeklagte, aber dazu muss bei ihm erstmal etwas zu holen sein). Sie können also allenfalls beim Amtsgericht anrufen und sich erkundigen, ob es nicht vielleicht auch ohne Ihre Vernehmung geht. Allerdings besteht, wenn dem Angeklagten mehrere Fälle vorgeworfen werden, auch die Möglichkeit, gem. § 154 StPO Ihren Fall im Hinblick auf die im Übrigen zu erwartende Verurteilung einzustellen. Davon hätten Sie aber wiederum keinen Nachteil, weil es in dem Verfahren nicht um Schadensersatz geht sondern um die Bestrafung des Angeklagten.


Da Gerichte sich aber oftmals an das, wozu sie gehalten sind, zudem an Gesetze und Grundrechte nicht zu halten pflegen,
Stammtischniveau!


von wastl am 12.02.2008 18:21
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Auf eine Einstellung nach § 154 StPO hat aber der Zeuge wohl gar keinen Einfluss. Das liegt in der Entscheidungsbefugnis von Staatsanwaltschaft und Gericht.

Ich würde schlicht und ergreifend mal beim Gericht anrufen und nachfragen, ob nicht eine Vernehmung durch einen ersuchten Richter am Wohnort möglich ist.


von Eidechse am 13.02.2008 09:47
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
.. täglich tausendfache Verfahrensfehler - Zitat: vormaliger Richter am OLG und Rechtsanwalt Egon Schneider, in: Praxis der neuen ZPO. Auch Stammtischniveau? Oder gesicherte, empirisch nachprüfbare Erhebung?

Wohl eher Meinung einer Einzelperson. Ich kann zumindest nicht Feststellen, dass eine Erhebung stattgefunden hat.


von Eidechse am 21.02.2008 16:16
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
erlebe gerade den gleichen fall - musstest du zu der vernehmung 500 km weit fahren?
ich bin als zeugin nach berlin geladen, das sind einfach 680 km - gar nicht an 1 tag zu schaffen :-(
für eine info wäre ich sehr dankbar!
lg

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von go303365-38 am 20.06.2011 14:35
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Hi,

ja und? Zivilprozeß? Strafprozeß?

Gruß vom mümmel

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von muemmel am 20.06.2011 14:38
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
1. Es wäre schön, einen neuen Thread aufzumachen anstatt eine Leiche wieder hoch zu holen.

2. Wenn Sie geladen sind müssen Sie auch erscheinen. Sie können vorab dem Gericht erläutern, weshalb 680 km an einem Tag nicht machbar sein sollen. Ggf. ist eine Anreise am Vortag möglich bzw. wird übernommen. Sie werden ja den Thread von Anfang an gelesen haben. Seit 2008 hat sich nichts geändert.


von wastl am 20.06.2011 21:52
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Hallo,

zum eigentlichen Thema, ich hatte sowas ähnliches vor gut 2 Jahren auch mal, wurde ebenfalls als Zeuge geladen. Ich hätte nicht viel mehr sagen können wie das ich Geld überwiesen hatte und nie was bekommen hatte und somit dann Anzeig erstattet habe.
Ich hatte beim zuständigen Gericht angerufen, erst konnte mir keiner wirklich weiterhelfen, etwa 3 Stunden später hatte sich der zuständige Richter bei mir gemeldet und ich hab ihm gesagt, dass meien Aussage wohl mit 2-3 Sätzen erledigt wäre. Mir wurde dann direkt gesagt, ich brauche nicht kommen und die Vorladung sei hinfällig.

Evtl einfach mal beim zuständigen Gericht anrufen und denen das sagen, was man sagen kann, evtl entscheiden die sich dann auch um, denn die entstehenden Kosten wären nicht zumutbar gewesen. Ein Hotel etc stünde einem bei der Entfernung auf jeden Fall zu.

quote:
1. Es wäre schön, einen neuen Thread aufzumachen anstatt eine Leiche wieder hoch zu holen.
Von anderen Usern wird Neulingen immer wieder gepredigt, sie sollen mal die Suche nutzen und nicht wegen jeder Sache einen neuen Thread aufmachen

Evtl sollte allgemein auf beide dieser Hinweise verzichtet werden, Neulinge wissen gar nicht mnehr was sie machen sollen oder nicht, Einer sagt so, der andere so...




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von lesen-denken-handeln am 26.06.2011 01:51
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>Zeugenaussage / schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
Der Hinweis zuerst zu suchen und nicht immer sofort einen neuen Thread aufzumachen, dürfte aber wohl eher dahingehend zu verstehen sein, dass nicht x - mal das Gleiche gefragt wird, obwohl dazu schon ein Thread vorhanden ist und dort alle Fragen schon beantwortet sind.


von Eidechse am 27.06.2011 13:11
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