Zeuge oder einfache Streitgenossenschaft ?

17. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.05.2017 15:17:43
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeuge oder einfache Streitgenossenschaft ?

Guten Abend,

ich habe eine Verständnis Frage für den fiktiven Sachverhalt:

Eheleute AB kaufen ein Haus von X. Kaufvertrag sowie Auflassung sind einwandfrei. Auch die Grundbucheintragung hat stattgefunden und ist einwandfrei. Dort wurden der Mann A und die Frau B als gemeinsame Eigentümer eingetragen wie es auch laut notariellem Vertrag beabsichtigt war.

Nun ergeben sich im Laufe des 1 Jahres Umstände aus denen der A den X verklagt ( Mängel, arglistige Täuschung etcpp. ). Die Klage ist zugestellt worden unter Angabe das die Ehefrau B als Zeugin auftritt. X erwidert entsprechend zur Klageschrift, dass er alles bestreitet. Er gibt als Zeuge seine Ehefrau Y und den Sohn Z an. Diese waren am Tag der angegeben Täuschung zugegen.

Die Frage ist jetzt: Kann die B als Zeugin auftreten? Dadurch das sie Miteigentümerin ist, aber nicht verklagt sondern nur der A, ist sie doch trotzdem Partei aufgrund der einfachen Streitgenossenschaft nach §59 I ZPO oder? AB bilden doch eine Rechtsgemeinschaft ( Eigentümer des Hauses/Grundstücks). Der A macht hingegen alleine als Kläger seinen Anspruch geltend.

Das heißt es käme doch nur eine Parteivernehmung der B in Betracht oder? Inwieweit hat diese "falsche" Angabe in der Klageschrift Bedeutung? Kann der Beklagte auf diese Unzulässigkeit hinweisen oder ist das nur formal dann für das Gericht, dass Sie eben als Partei und nicht als Zeuge vernommen wird?


Desweiteren, wenn A nur sich als Kläger angibt ohne die B. Kann er doch nicht den vollen "Schaden,Wert,Geld" einklagen oder? Da er ja nur 50% Eigentümer ist. Allenfalls wären die 100% drin, wenn er wiederum in Prozessstandschaft für die B tritt ( wirds sicherlich aus Familienrechts Punkten herzuleiten sein oder? - Hat jemand ne Norm dazu? ) und dann wiederum müsste - sofern die Prozesstandschaft bejaht ist - die B ja automatisch als Partei gelten und nicht mehr als Zeuge zu vernehmen sein.

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1 Antwort
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#1
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Nö.

Wenn B dem A ihre Ansprüche abtritt, dann ist nur A Partei.
B ist dann Zeugin.

Man kann als Z aber der B den Streit verkünden und sie somit zur Partei machen.

Die Glaubwürdigkeit hängt aber sowieso nicht wirklich davon ab, ob B jetzt Partei oder Zeugin ist, auch wenn offiziell die Parteivernehmung weniger wert ist als die Zeugenbefragung.

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