Soll ein Arbeitnehmer wegen des Verdachts strafbarer Handlungen entlassen werden, gelten nicht die strengen Maßstäbe eines Strafprozesses. So seien an die Anhörung des Mitarbeiters "keine überzogenen Anforderungen zu stellen", urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es reiche aus, wenn der Arbeitnehmer wisse, um welche Vorwürfe es konkret gehe. (Az: 2 AZR 961/06)
Mehrere Kolleginnen hatten sich kritisch über die Arbeit eines Angestellten der Stadt Hamburg geäußert und stellten bald darauf fest, dass die Reifen ihrer am Arbeitsplatz geparkten Autos zerstochen waren. Auf ihre Strafanzeige hin installierte die Polizei eine Videokamera. Auf den Aufnahmen, auf denen sich erneut jemand an ihren Autos zu schaffen machte, glaubten die geschädigten Frauen, ihren Kollegen zu erkennen. Daraufhin bat ihn die Stadt um eine Stellungnahme und kündigte ihm per Brief an, sie wolle ihn wegen der Vorfälle entlassen. Als der Angestellte erklärte, er wolle sich zu den Vorwürfen nicht äußern, kündigte ihm die Stadt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann auch der schwerwiegende Verdacht einer Straftat zur Entlassung führen. Doch der Angestellte wehrte sich mit dem Argument, er sei nicht ausreichend angehört worden. Insbesondere habe er keine Gelegenheit gehabt, die polizeilichen Ermittlungsakten einzusehen. Doch das sei auch nicht nötig, urteilte das BAG. "Er wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und konnte sich zu den Vorwürfen äußern." Das reiche vollkommen aus. Wegen noch ungeklärter formeller Fragen muss allerdings dennoch das Landesarbeitsgericht Hamburg den Fall erneut prüfen.
Im Strafprozess hatte der Angestellte übrigens Erfolg: Zwar ging das Gericht von seiner Schuld aus, mangels absolut sicherer Beweise sprach es ihn aber dennoch frei. Schon nach bisheriger BAG-Rechtsprechung ist dagegen für eine Kündigung ein solcher absolut sicherer Schuldnachweis nicht erforderlich.
Jörg Halbe, Köln beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Existenzgründungsberatung, Internetrecht.