Zeitvertrag über 6 Jahre gültig?

15. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
Ingo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitvertrag über 6 Jahre gültig?

Ich möchte ausziehen. Bei der Prüfung meines
vor dem 1.9.2001 geschlossenen Zeitmietvertrags
fiel mir auf, dass er auf 6 Jahre lautet.

Ist das überhaupt rechtens?

Gilt der Vertrag jetzt als ungültig oder unbefristet?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Nach altem Mietrecht (vor 1.9.2001) enden "einfache befristete Mietverhältnisse" automatisch mit Ablauf der Frist, ohne das es einer gesonderten Erklärung bedarf. In dieser Frist gibt es keine ordentliche, sondern nur die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Verträge mit einer Laufzeit von z.B. 10 Jahren sind zulässig.
Ist das Mietverhältnis mit einer Verlängerungsklausel vereinbart, so muß der Verlängerung unter Einhaltung der vereinbarten Frist (unter Beachtung § 564b BGB ) wie bei einer Kündigung widersprochen werden.

Davon zu unterscheiden ist der im Jahre 1983 eingeführte § 564c II BGB . Zur Erhöhung des Mietangebots wurde Vermietern die Möglichkeit eingeräumt, bereits bei Vertragsschluß ein eigenes Rückerlangungsinteresse geltend zu machen. Solche "qualifizierten Zeitmietvertäge" liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Befristung auf höchstens 5 Jahre
- Rückerlangungsinteresse (Eigenbedarf o. Umbaumaßnahmen)
Beides muß Bestandteil des Mietvertrages sein, damit der Mieter keine Verlängerung begehren konnte. Sollte die genannte Mietzeit überschritten werden bzw. entfällt die Verwendungsabsicht, wird aus dem "qualifizierten Zeitmietvertrag" ein gewöhnliches befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag.

Man muß berücksichtigen, das der Gesetzgeber sein Augenmerk auf sozialen Bestandsschutz des Mieters und nicht auf eine vorzeitige Vertragsauflösung ausgerichtet hatte.
Seit dem 01.09.2001 gibt es nur noch qualifizierte Zeitmietverträge unter Wegfall der 5-Jahres Obergrenze. Allerdings muß der Vermieter nunmehr die gesetzlich genannten Verwendungsabsichten (Eigenbedarf, Betriebsbedarf und Umbau) schriftlich detailiert benennen, sonst handelt es sich um ein gewöhnliches unbefristetes Mietverhältnis. Nunmehr kann der Mieter 4 Monate vor Ende des Mietverhältnisses Auskunft verlangen, ob der genannte Beendigungsgrund noch gegeben ist. Der Vermieter muß darauf innerhalb eines Monats antworten.


Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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