Zeitpunkt Kündigung Mietvertrag mit Mindestlaufzeit

10. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
flarnold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitpunkt Kündigung Mietvertrag mit Mindestlaufzeit

Hallo,

ich möchte meinen Mietvertrag zum 28.02.2017 kündigen.
Im Mietvertrag steht folgendes:

"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."

Ist diese Formulierung rechtens?

Wenn ja, ist die Kündigung zum 28.02.17 (Kündigung wurde schon fristgerecht abgegeben) möglich oder erst ab dem 01.03.2017.

Vielen Dank im Voraus.

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."

Nach der Schilderung wäre dies am 28.2.2017 der Fall.
Also kann erst ab 1.3.2017 dann zum 31.5.2017 gekündigt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von flarnold):
Ist diese Formulierung rechtens?


Die Formulierung, da sie für beide Vertragsparteien gelten soll, ist rechtens. Nennt sich Kündigungsverzicht.

Das erste Mietjahr ist am 28.02.2017 abgelaufen. Ab dem 1.3. kannst Du erstmals kündigen. Also frühestens zum 31.05.2017

Zitat (von flarnold):
Wenn ja, ist die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) zum 28.02.17


Hat sich der Vermieter dazu gäußert?

Wenn Du großes Glück hast versteht seine eigene Formulierung nicht bzw. falsch.
Verlassen würde ich mich aber nicht darauf.
Genau so gut könnte er am 28.2.17 sagen das die Kündigung erst zum 31.5.17 wirksam ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
flarnold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Vermieter hat sich dazu geäußert, dass die Kündigung erst zum 31.05.17 gültig ist.

Einzig der Satz im Mietvertrag: "kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn" ist dann sehr verwirrend. Mir scheint das so, als ob der Satz mit Ausschluss irgendwann einfach mal dahinter kam. :(

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#4
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Hallo,

ich bin anderer Meinung wie Anitari.

Denn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Denn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05.

Also die beiden Termine passen meiner Meinung nach nun gar nicht. Das erste Mietjahr ist am 1.3.2017 abgelaufen. Da zum 1.3. nicht gekündigt werden kann (nur zum Monatsende), sind wir mal mindestens beim 31.3.2017. Wobei ich auch von einer Kündigung frühestens zum 31.5. ausgehen würde.

Wobei der Mieter hier meiner Meinung nach nicht genau die drei ersten Werktage im März abpassen muss. Die Kündigung sollte eigentlich jederzeit möglich sein. Nur das Ende der Kündigungsfrist ist dann halt Ende Mai 2017.

Zitat (von flarnold):
kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn

Damit soll verhindert werden, dass der Mietvertrag vor eigentlichem Beginn gekündigt werden kann. Das wäre nämlich sonst zulässig.

-- Editiert von cauchy am 11.12.2016 20:57

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Hallo,

ich bin anderer Meinung wie Anitari.

Denn es ist nicht eindeutig ob die Kündigung zum 01.03 möglich ist oder zum 01.05.


Was bitte ist an

"... sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."

nicht eindeutig?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von flarnold):

"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."


Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

@Michael32

Zitat:
Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......


Ja ich auch, sehr pfiffig aufgesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von flarnold):


"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."


Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......


Wieso? Da steht doch "Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen"

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#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Michael32):
Zitat (von flarnold):


"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr abgelaufen ist."


Da hätte ich im ersten Moment das glatt so verstanden, dass der Vermieter dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einräumt ?
Quasi während des laufenden Monats zum Ende des Monats......


Wieso? Da steht doch "Unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen"


Was ich allerdings auch erst beim 2. mal lesen geschnallt habe :augenroll:

Signatur:

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Mich stört bei solchen Klauseln eher die Formulierung "kann erst gekündigt werden, wenn ...". Das ist meiner Meinung nach sprachlich unsauber. Eine Kündigung ist erstmal nur eine Willenserklärung. Die kann jederzeit abgegeben werden.Es geht aber eh darum, zu welchem frühestesmöglichen Termin die Kündigung wirksam sein soll und das könnte man sprachlich eleganter lösen.

Ändert aber nichts daran, dass die Klausel meiner Meinung nach gültig ist.

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#12
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Ganz ehrlich ?
Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft.

Zitat (von flarnold):

"Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016, läuft auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei ab Mietbeginn schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen jeweils zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sobald das erste Mietjahr (Was ist das für ein Zeitraum ? Ab Vertragsabschluss oder ab 01.03.2016) abgelaufen ist."


Zum Monatsende ist ja auch gesetzlich geregelt, daher noch so eine unnötige Formulierung. Da wollte wohl einer Platz sparen und alles in einen Satz verschachteln... :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
erste Mietjahr (Was ist das für ein Zeitraum ? Ab Vertragsabschluss oder ab 01.03.2016)


Steht auch da =

Zitat (von Michael32):
ab Mietbeginn


und

Zitat (von Michael32):
Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.03.2016


Von Vertragsabschluss steht da nichts in der Klausel, die zugegeben etwas umständlich formuliert ist.

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Ganz ehrlich ?
Ich würde dazu tendieren, dass die ganze Klausel unwirksam ist, da sie meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft.


Ganz ehrlich:
Ich würde mich als Mieter nicht trauen, auf derart wackeligen Füßen einen Prozess zu führen.

Ich verstehe nämlich nicht, welche Fragen die Klausel aufwerfen sollte. Da ist nichts zweideutig und dass die Kündigung erst ab dem 01.03., d.h. zum 31.05. möglich sein soll, ergibt sich auch ziemlich eindeutig aus dem Text.

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#15
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich verstehe nämlich nicht, welche Fragen die Klausel aufwerfen sollte.


Ich auch nicht.

Das sie etwas unglücklich formuliert ist steht auf einem anderen Blatt.

Zitat (von Ver):
Von Vertragsabschluss steht da nichts in der Klausel


Wäre ja auch nur von Bedeutung wenn der Vertrag schon im März 2013 abgeschlossen worden wäre.

Signatur:

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#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
meiner Meinung nach zu viele Fragen aufwirft.


Welche?

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#17
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Im Gegensatz zu dem, was uns hier sonst vorgesetzt wird, ist das eine ziemlich eindeutige Klausel.

Ein Mietjahr ist eben ein Mietjahr und nicht ein Jahr ab Vertragsschluss.

Die Frist beginnt ab Mietbeginn (und nicht ab Vertragsschluss).

Die Kündigung ist nur zum Monatsende möglich (unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist).

Für mich wirft das auch keine einzige Frage auf.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ver
Status:
Master
(4358 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von flarnold):
Der Vermieter hat sich dazu geäußert, dass die Kündigung erst zum 31.05.17 gültig ist.


Damit hat er Recht. Da kann man mit dem Vermieter nur einen Auflösungsvertrag aushandeln und ihm ein paar Nettigkeiten oder Geld anbieten, damit er den Mieter doch früher aus dem Vertrag läßt. Darauf muss sich der Vermieter jedoch nicht einlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
flarnold
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht es mit einem Nachmieter aus?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9869 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von flarnold):
Wie sieht es mit einem Nachmieter aus?

Schau mal hier: http://www.mietrecht.org/kuendigung/mietvertrag-drei-nachmieter-stellen-und-frueher-ausziehen/

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von flarnold):
Wie sieht es mit einem Nachmieter aus?


Wie soll es damit aussehen?

Den sucht sich der Vermieter aus.

Du kannst bestenfalls geeignete Kandidaten vorschlagen.

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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