Zeitmietvertrag über 10 Jahre kündigen

3. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Schreiber Michael
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitmietvertrag über 10 Jahre kündigen

Hallo,
erstmal ein Hallo in die runde und ein kompliment an den Betreiber, klasse Forum.

Nun zu unserem Problem:
Meine Freundin hat 2006 einen Mitvertrag über 10 Jahre abgeschlossen.
Unter §6 Mietdauer steht:
Das Mietverhältnis wird für folgenden Zeitraum geschlossen: 1.11.2006- 1.11.2016
unter 2. steht: Die zeitliche Befristung des Vertrages beruht auf folgendem Wunsch: Wunsch des Mieters

Ich kenne nur, das 2 Mietverträge unterschrieben sein müßen, hier ist es aber nur einer, der beim Vermieter liegt.
Weiter verfügt die Wohnung über keine Isolierung. Einglasige Fenster, so ist die Wohnung eisekalt bei den jetzigen******rungsverhältnissen.

Meine Freundin und ich möchten gerne wieder in die Stadt ziehen.

Nun meine Frage: Ist es möglich aus diesem Vertrag heraus zu kommen?

Danke im vorraus für die Antworten

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

***********************
Weiter verfügt die Wohnung über keine Isolierung. Einglasige Fenster
***********************
Und das habt Ihr seinerzeit bei der Besichtigung nicht feststellen können! Oder?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schreiber Michael
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

***********************
Weiter verfügt die Wohnung über keine Isolierung. Einglasige Fenster
***********************
Und das habt Ihr seinerzeit bei der Besichtigung nicht feststellen können! Oder?



Doch doch, meine Freundin hat das gesehen, jedoch wurde Ihr versprochen, das die Fenster ausgetauscht werden. Bis heute ist jedoch nichts geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2147
Status:
Schüler
(270 Beiträge, 284x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 365x hilfreich)

Mündliche Vereinbarungen sind zwar generell auch gültig im Zweifelsfall muss man sie aber vor Gericht beweisen können durch Zeugen, die nicht Partei sind.
Da diese offensichtlich im Zusammenhang mit einem Mietvertragsabschluss getroffen wurde hätte sich die Schriftform quasi schon angeboten!
Zumindest wurde ja kein exaktes Datum für die Durchführung der dieser Arbeiten festgelegt.
Es mach einfach einen Unterschied ob die Aussage lautet:
1a) Ja, ja die Fenster wollen wir demnächst machen.
1b) Die Fenster werden in den nächsten Jahren erneuert.

Oder

2a) Die Fenster werden bis zum 31.5.2007 ausgetauscht.
oder gar im Mietvertrag schriftlich fixiert
2b) Die Fenster werden bis zum Einzug erneuert (Selbst dass sagt noch nichts über die energetische Qualität der neuen Fenster aus)!

Lassen wir die Fenster aber mal außen vor.

Zeitmietverträge sind nach BGB 575 nur noch in ganz bestimmten Fällen zulässig
siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html

Grundsätzlich ist im Mietvertrag eine Mindestmietdauer zulässig aber nach meinem Wissen nur bis 4 Jahre.

In eurem MV ist aber keine Mindestmietdauer angegeben sondern eine Befristung des MV auf 10 Jahre angegeben, die konsequenter Weise bedeuten würde, dass Ihr nach 10 Jahren (1.11.2016) ausziehen müsstet, ob Ihr wollt oder nicht, weil das Mietverhältnis dann beendet ist.
Daher wäre dies ungültig folglich die gesetzliche Frist gelten.

weitere Hinweise z.B. hier:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/mietertipps/kuendigung/ratgdmbmh0233.jsp


Von großen Vorteil wäre allerdings der genaue Wortlaut der Klausel!
Insbesondere die Formulierung mit dem speziellen Mieterwunsch!
Offensichtlich war der ja so vorhanden! 10 Jahre!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47488 Beiträge, 16807x hilfreich)

Die Vereinbarung über die 10-jährige Befristung verstößt gegen den § 575 BGB und ist daher unzulässig. Das gilt selbst dann, wenn die Befristung tatsächlich auf ausdrücklichen Wusch der Mieterin erfolgt ist.

Daher habt Ihr einen unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

Es ist zwar üblich, das es zwei Ausfertigungen des Mietvertrages gibt, das ist aber nirgendwo vorgeschrieben. Dass es in Eurem Fall nur eine Ausfertigung gibt, die beim Vermieter liegt, könnt Ihr daher nicht irgendwie nutzen.

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