Zeitmietvertrag ausgelaufen Mieterhöhung

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
upc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Zeitmietvertrag ausgelaufen Mieterhöhung

Guten Tag,

ich habe mit einen Mieter einen Zeitmietvertrag über 2 Jahre gahabt welcher am 1.9.2014 beendet gewesen wäre.

Leider zieht der Mieter nicht aus.
1, Welche form des Mietverhältnisses besteht jetzt ist das ein unbefristeter Mietvertrag ?

2; Da ich eine Miete 750€ inklusiv Nebenkosten vereinbart hatte, kann ich diese jetz wie üblich entsprechend alle 2 Jahre erhöhen ?

Vielen Dank für euer Feedback

UPC


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zu 1 ist die Frage, ob die Befristung wirksam war.
Zu 2 im Rahmen der gesetzlichen Regelungen: JA

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
upc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen dank für die Antwort,
Die Befristung war nicht wirksam.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

wenn kein Eigenbedarf da ist , ist in den meisten Fällen die Befristung ungültig.

Der Vertrag läuft daher nun unbefristet und die entsprechenden Gesetze gelten.

Ja, die Mieterhöhungen sind nun im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

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"Chylla"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das die Befristung unwirksam war spielt jetzt keine Rolle mehr.

Der Vertrag ist unbefristet. Erhöhung der Kaltmiete nach BGB § 558 möglich.

quote:<hr size=1 noshade>kann ich diese jetz wie üblich entsprechend alle 2 Jahre erhöhen ? <hr size=1 noshade>


Das mag zwar irgendwo üblich sein, aber nicht zulässig. Jedenfalls um den Höchstsatz von 20 bzw. 15 %. Das ist nur alle 3 Jahre zulässig.



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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119546 Beiträge, 39737x hilfreich)

Und wenn die ortsübliche Miete erreicht ist, dann ist auch Schluss mit der Erhöhung.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Erhöhung der Kaltmiete nach BGB § 558 möglich. <hr size=1 noshade>

Erhöhung der Inklusivmiete! Heizkosten müssten rausgerechnet werden, falls die enthalten sein sollten (was schon lange nicht mehr zulässig ist).

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:
Heizkosten müssten rausgerechnet werden, falls die enthalten sein sollten (was schon lange nicht mehr zulässig ist).

von kathi2008 am 09.01.2015 11:58


Sofern es kein 2FH ist in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen.



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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

quote:
Sofern es kein 2FH ist in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen.

Selbst da darf man meines Wissens nach die Warmmiete (inkl. Heizkosten) nicht als Ausgangsbasis für eine Mieterhöhung nehmen.

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2x Hilfreiche Antwort

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