Zeitlicher Anwendungsbereich des neuen VVG - ein Überblick

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht
3,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Seit dem 1.1.2008 ist das neue VVG in Kraft. Der folgende Beitrag soll ein Überblick darüber geben, ab welchem Zeitpunkt die neuen Vorschriften für neue sowie alte Versicherungsverträge anwendbar sind.

Neuverträge:

Grundsatz:

Grundsätzlich gilt das neue VVG bereits jetzt für alle seit dem 1.1.2008 geschlossene Neuverträge.

Ausnahmen:

Ausnahmen gelten jedoch für solche Verträge, welche schon vor dem 31.12.2007 beantragt und erst nach dem 1.1.2008 angenommen wurden. Das alte, sowie das neue VVG enthält Vorschriften über Antrag, Annahme und Widerruf des Vertrages. Wenn nun ein Antrag noch im Jahr 2007 gestellt wurde, müssen hierfür die alten "Vertragsabschlussvorschriften" Anwendung finden.

Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Versicherungsnehmer in diesem Fall bis zum 31.12.2007 eine seit Vertragsschluss eingetretene Gefahrerhöhung bis zur endgültigen Annahme des Vertrages ungefragt nachmelden muss und sich nicht auf die neuen Regelungen berufen kann, welche nur dann eine Nachmeldepflicht vorsehen, wenn der Versicherer ausdrücklich danach gefragt hat.

Die alten Regelungen sollen jedoch nur für die Tatbestandsseite, nicht jedoch für die Rechtsfolgen gelten ("Spaltungsmodell").

Altverträge:

Grundsatz:

Für Altverträge (Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden) gilt das neue VVG grundsätzlich noch nicht jetzt, sondern erst ab dem 1.1.2009.

Ausnahmen:

Geltung des alten VVG über den 31.12.2008 hinaus:

  • Als Ausnahme zur grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts für Altverträge ab dem 1.1.2009 schreibt das Gesetz vor, dass für bis zum 31.12.2008 bei einem Altvertrag eingetretene Versicherungsfälle auch nach dieser einjährigen Übergangsfrist das alte Recht anwendbar bleibt.

  • Nach altem Recht geschlossene Lebensversicherungsverträge werden bezüglich der Berechnung des Rückkaufswerts weiterhin nach altem Recht behandelt.
  • Ebenso gelten die alten Vorschriften für die Rechte der Grundpfandrechtsgläubiger bei einer Anmeldung bis zum 31.12.2008 auch danach fort.
  • Mit Ausnahme des § 173 VVG neue Fassung gelten die Neuregelungen über die Berufsunfähigkeitsversicherung für Altverträge nicht.

Geltung des neuen VVG für Altverträge bereits ab dem 1.1.2008:

  • Die in den §§ 69 bis 73 VVG-2008 bestehenden Regelungen über die Vertretungsmacht gelten auch für Altverträge bereits ab dem 1.1.2008.
  • Den Neuregelungen über die Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung gelten ebenfalls ab sofort, sofern der Vertrag eine Überschussbeteiligung vorsieht.
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 2 EGVVG gilt dasselbe für die Regelungen der Krankenversicherung .

Anpassungsmöglichkeit:

In der einjährigen Übergangsfrist haben die Versicherer die Möglichkeit, ihre in den Altverträgen vereinbarten Versicherungsbedingungen mit Wirkung zum 1.1.2009 anzupassen, soweit sie von den Neuregelungen abweichen.

Fazit:

Insgesamt kommt es daher in den nächsten Jahren zu einem Nebeneinander zwischen alten und neuen Vorschriften. Eine Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist daher jedenfalls anzuraten.