
Mit seinem Urteil vom 13.01.2010 hat der Bundesgerichtshof sich zum 2008 geänderten Betreuungsunterhalt geäußert. Danach ist hierfür Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.
Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB normiert die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf drei Jahre. Sodann trifft den betreuenden Elternteil eine erhöhte Erwerbsobliegenheit. Dies war nicht immer so. Im bisherigen Phasenmodell traf den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit bis das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kam.
Durch die Unterhaltsreform im Jahre 2008 hat sich dies geändert. Nunmehr steht dem betreuenden Elternteil ab der Vollendung des dritten Lebensjahres nur noch dann ein fortdauernden Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist mit Leben zu erfüllen. Der Unterhaltsberechtigte hat kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorzutragen. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist.
Der reformierte Betreuungsunterhalt stellt daher zwar weiterhin eine Ausprägung der nachehelichen Solidarität dar. Allerdings ist durch die eingeführte zeitliche Begrenzung auf drei Jahre die nacheheliche Fürsorgeverpflichtung deutlich verkürzt und eine Verpflichtung zur Eigenversorgung, sprich Erwerbsobliegenheit geschaffen worden.