Hallo zusammen,
ich habe folgendes Anliegen.
Ich bin zur Zeit über eine Zeitarbeitsfirma bei einem Entleiher tätig. Der Entleiher hat mir mehrfach gesagt, er ist mit meiner Leistung zufrieden. Auf meine Frage, ob ich übernommen werden kann, heisst es zunächst ja, aber für zwei Jahre befristet. Ich habe gesagt, dass mir eine unbefristete Anstellung recht ist. Der Entleiher hat neulich gesagt, er versucht für mich einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erfassen. Die Tätigkeit ist ok, aber nicht so der Traumjob, darum bewerbe ich mich ja noch und werde zu Vorstellungsgesprächen eingeladen.
Wie ist es, wenn ich einen Arbeitsvertrag bei dem aktuellen Entleiher unterschreibe und kurz danach doch ,einen Arbeitsvertrag für einen Traumjob bekomme: da der ex-Entleiher für mich Ablösesumme an die Zeitarbeitsfirma gezahlt hat, wenn ich mich für den Traumjob entscheide, muss ich die Ablösesumme zahlen?
Danke im Voraus!
Viele Grüße
Erdbeer
Zeitarbeitsfirma, Übernahme, doch Traumjob
8. Oktober 2013
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Frage vom 8. Oktober 2013 | 12:24
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zeitarbeitsfirma, Übernahme, doch Traumjob
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 8. Oktober 2013 | 12:32
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8072x hilfreich)
Das hängt davon ab, ob der Entleiher irgendwelche Bedingungen dazu in den Arbeitsvertrag aufnimmt und Sie das unterschreiben.
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#2
Antwort vom 8. Oktober 2013 | 12:35
Von
Status: Frischling (43 Beiträge, 13x hilfreich)
Wenn der AG eine Rückzahlungsklausel für die Ablösesumme mit Ihnen vereinbart, könnte dies sein.
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#3
Antwort vom 8. Oktober 2013 | 19:17
Von
Status: Junior-Partner (5011 Beiträge, 2532x hilfreich)
Da im AÜG geregelt ist, dass der LAN nicht so eine Ablösesumme zahlen muss, glaube ich nicht, dass man dies über den Umweg vertraglich vereinbaren kann und damit letztlich doch dem LAN zur Kasse beten kann.
Man müsste aber darauf achten, einen befristeten AV mit Kündigungsmöglichkeit zu unterschreiben.
quote:<hr size=1 noshade>Unwirksam sind:
1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen; ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat. <hr size=1 noshade>
§ 9 AÜG
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