Zeitarbeit: Kein Einsatz - Tarifvertrag?

8. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
RichardEb
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)
Zeitarbeit: Kein Einsatz - Tarifvertrag?

Hallo,

kann mir jemand beim Finden einer Stelle im Tarifvertrag Maler und Lackierer Niedersachsen helfen? Es geht um die Frage: Muss ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen, wenn die Zeitarbeitsfirma ihn aktuell nicht vermitteln kann oder hat er Anspruch auf Lohnfortzahlung auch, wenn er keinen nimmt.

Laut focus.de muss der AN grundsätzlich Urlaub nehmen, wenn der AG das will.

Gibt es eine Sonderregelung dazu im Tarifvertrag? (Bitte mit Quelle. Brauche die Textstelle)

Danke für die Hilfe

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11 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Ist focus.de die neue Quelle fürs Arbeitsrecht? Was schreiben die dazu? Und warum brauchst Du einen TV maler lackierer, wenn es um leiharbeit geht?

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#2
 Von 
RichardEb
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Ist focus.de die neue Quelle fürs Arbeitsrecht?

Hast du eine bessere?

Zitat (von 1000kleinesachen):
Was schreiben die dazu?

http://www.focus.de/finanzen/karriere/perspektiven/zeitarbeit/tid-6555/arbeitsrecht-was-passiert-wenn-die-zeitarbeitsfirma-mal-keinen-job-hat_aid_63095.html

Zitat (von 1000kleinesachen):
Und warum brauchst Du einen TV maler lackierer, wenn es um leiharbeit geht?


Weil der Maler Lackierer nach TV bezahlt wird. Daher nehme ich an, dass der TV allgemein anerkannt ist.

Somit würde mich interessieren, ob es dazu eine Regelung im TV gibt und falls nein, ob die Aussage von focus stimmt. Beides bitte Anhand einer Quelle.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Hast Du Dir den Absatz genau durchgelesen? Da steht 'kann der AG so eine Art Betriebsurlaub anordnen'. Damit bewegt sich die Aussage im Bereich zwischen Unfug und Schwachsinn. Typische Focusqualität.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RichardEb
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Hast Du Dir den Absatz genau durchgelesen? Da steht 'kann der AG so eine Art Betriebsurlaub anordnen'. Damit bewegt sich die Aussage im Bereich zwischen Unfug und Schwachsinn. Typische Focusqualität.


Dank klär mich doch bitte auf. Mit Quelle.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Bessere Quellen sind z.B hensche.de. Oder gerne auch althergebracht in Buchform der Erfurter Kommentar.

Grundsätzlich sagt der AN wenn er Urlaub haben möchte, der muss ihn dann genehmigen oder kann ihn unter bestimmten Vorrausetzungen (7 BurlG) ablehnen.

Zwar kann der AG auch Betriebsurlaub festlegen, dann aber fuer die ganze Firma und nicht nur fuer einen AN, fuer den er gerade spontan keine Arbeit hat. Ausserdem muss Betriebsruhe entsprechend rechtzeitig vorher angekuendigt werden, damit sich die AN darauf einstelle koennen.

Zwangsurlaub anordnen, weil kein Einsatz vorhanden ist, ist das typische Verhalten von Leihfirmen, die sich einen Dreck um die Rechtslage scheren und genau wissens, die meisten LAN lassen sich sowieso alles gefallen.

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#6
 Von 
RichardEb
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)

Das ist ja nur die eine Seite des Problems. Wie sieht es mit Lohnfortzahlung aus? Was wenn nur ein Stundenlohn vereinbart ist und kein festes Monatsgehalt?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat:
Wie sieht es mit Lohnfortzahlung aus? Was wenn nur ein Stundenlohn vereinbart ist und kein festes Monatsgehalt?


Welche Lohnfortzahlung meinst Du? Geht es um die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen?

Wie wäre es denn, wenn Du mal die wesentlichen Rahmenbedingungen schilderst und nicht eine weitere Baustelle aufmachst?
In der Leiharbeit wird zu 99.99% die Anwendung von Tarifvertraegen vereinbart. Welcher ist das? Was steht im AV respektive im TV zur Arbeitszeit (Tag/Woche/Monat).
Das in besonderen Faellen zusatzlich noch andere Tarivertraege mit beachtet werden muessen, sofern sie Allgemeinverbindlich sind und der LAN in der entsprechenden Branche eingsetzt wird, ist dann zweitens.

Und was ist ist das eigentliche Problem? Es liegt kein Einsatz hat und der Leih-AG sagt, dann must Du Urlaub nehmen? Beschaeftigungsrisiko, Annahmeverzug - noch nie davon gehoert? Seit wann besteht das Leiharbeitsverhaeltnis.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RichardEb
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 18x hilfreich)

Hast du auch nur ein einziges mal meine Posts gelesen oder antwortest du einfach nur so?

Da du sie offenbar nicht gelesen hast, nochmal in Stichpunkten:

* Leiharbeitsfirma kann Mitarbeiter für einen Tag nicht vermitteln
* Muss der Mitarbeiter Urlaub nehmen oder kriegt er für den Tag trotzdem seine Lohn und hat einfach frei?
* Regelung im AV: Bezahlung nach Stunden bei x Stunden Wochenarbeitszeit
* Was im TV steht weiß ich nicht. Das war ja gerade die Ausgangsfrage: Ich suche nach der entsprechenden Stelle im TV und hatte dabei auf Hilfe gehofft.



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#9
 Von 
Denny1980
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 8x hilfreich)

Moin, also ich habe weder im BAP Tarifvertrag noch im iGZ Tarifvertrag dazu was gefunden.
Einzig, dass zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. (BAP) D.h. das Arbeitsfreie Zeit durch Gutzeit aus dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden kann.

Minusstunden durch Urlaub auszugleichen ist meines Erachtens nach unzulässig.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von Denny1980):
Moin, also ich habe weder im BAP Tarifvertrag noch im iGZ Tarifvertrag dazu was gefunden.
Einzig, dass zum Ausgleich der monatlichen Abweichungen zwischen der vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters und der tatsächlichen Arbeitszeit ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird. (BAP) D.h. das Arbeitsfreie Zeit durch Gutzeit aus dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden kann.
Minusstunden durch Urlaub auszugleichen ist meines Erachtens nach unzulässig.


Deine Annahme "d.h., das arbeitsfreie Zeit..." Teile ich nicht. Dieser Punkt ist seit mehr als 10 Jahren strittig und es gibt bis heute keine endgültige Entscheidung des BAG dazu. In einer einsatzlosen Zeit kann die individuelle Arbeitszeit ja gar nicht an die Arbeitszeit eines (nichtexistenten) Einsatzbetriebes angepasst werden.
Gleichwohl ist mir natürlich bewusst, dass viele Leihfirmen bei Nichteinsatz einfach Plusstunden aus dem AZK des AN entnehmen oder gar Minusstunden einstellen und damit das Beschäftigungsrisiko zu 100% auf den AN verlagern.
Dadurch stellt sich dann üblicherweise nicht mehr das Problem des vermeintlichen Zwangsurlaubs. Rechtens ist aus meiner Sicht beides nicht. Es sind derzeit mal wieder zwei Klagen zu dem Thema beim BAG anhängig, Termine sind jedoch noch nicht bekannt.

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#11
 Von 
gabimaus
Status:
Praktikant
(903 Beiträge, 705x hilfreich)

Fangen wir mal von vorn an:
AG ist die Zeitarbeitsfirma bei der der TS als AN eingestellt wurde und was sehr wichtig ist ist auch der erhaltene Arbeitsvertrag in dem was steht, zb. zu "einsatzfreier Zeit", "Stundenkonto", ect..

Wichtiger ist aber das der AG ein Stundenkonto welches Plus aufweist nicht mit minus stunden belassten darf nur weil er seinen AN nicht einsetzen kann.
Bitte frage nun nicht wie ich es beweißen solle mit Quellen und bla bla bla. Seriös suchen und man wird fündig. Eben so wäre der MTV Zeitarbeit-DGB interresant.

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