Der Biss einer Zecke und die daraus folgende Borreliose-Infektion können ein Dienstunfall sein. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall einer Lehrerin entschieden. (Az: 2 C 81.08)
Sie hatte Grundschüler bei einer mehrtätigen Klassenfahrt auf einen im Walt gelegenen Bauernhof begleitet. Dabei hatte sie die Kinder auch während ihrer Pausen im Wald zu beaufsichtigen. Während der Klassenfahrt biss eine Zecke zu, und die Lehrerin musste mit einer Borreliose-Infektion mehrere Tage ins Krankenhaus. Die Bakterien-Infektion, die auch das Zentralnervensystem schädigen kann, kann aber später wieder aufleben. Daher wollte die Lehrerin den Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt haben.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte ihre Klage abgewiesen mit der Begründung, ein Zeckenbiss gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem widersprach nun das Bundesverwaltungsgericht: Zeit und Ort des Bisses seien ausreichend genau festgestellt worden. Die Beamtin habe sich "aus dienstlichen Gründen im natürlichen Lebensraum von Zecken aufgehalten". Damit sei auch der Zeckenbiss ein Dienstunfall.
25. Februar 2010 - 17.57 Uhr
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