Zaun soll zur Wand eines Nebengebäudes werden

11. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)
Zaun soll zur Wand eines Nebengebäudes werden

Angenommen der Nachbar (Thüringen) hat etwas gegen den Sichtschutzzaun (1,8m) in der Nähe der Grundstücksgrenze und könnte ggf. sogar was dagegen unternehmen, da der B-Plan sich zur Gestaltung (1,2m Maschendraht) äußert. Kann man einen massiven Doppelgittermattenzaun mit "Guck nicht"-Streifen in ein Nebengebäude umfunktionieren (max. 3m hoch und 9m lang erlaubt), indem man ein freitragendes Dach daran montiert zum Beispiel mit einer Abwinkelung der Pfosten? Zählt der Zaun dann als Wand des Gebäudes oder noch als Einfriedung? Wie tief muss das Gebäude mindestens sein, dass es als Gebäude wirkt (gilt)?

-- Editier von Wipperstrand am 11.06.2015 14:15

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4 Antworten
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#2
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Ein Gebäude besteht aus fesen Wänden an allen Seiten. Ich glaube nicht das man Thürigen zwar keinen Zaun an die Grenze stellen darf, aber ein Gebäude.


Nebengebäude sind bis 10 m² (Garagen bis 40m²) genehmigungsfrei zulässig. Auch ohne eigene Abstandsfläche (also z.B. direkt an Grenze) bis zu 3m hoch und 9m lang in einem Grenzverlauf, auf dem gesamten Grundstück insgesamt 18m ohne Einhaltung von Abständen. Daher würde es gehen.

Muss ein Gebäude wirklich überall Wände haben und wie müssen die beschaffen sein? Ist z.B. ein Carport kein Gebäude?

In der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 steht im § 2 Begriffe:

"(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

und
"(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. ..."

Ich finde nichts, dass ein Gebäude vier Wände haben muss. Vielleicht muss es so tief sein, dass man drunter stehen kann oder der Spaten oder das Insektenhotel.



-- Editiert von Wipperstrand am 11.06.2015 14:50

-- Editiert von Wipperstrand am 11.06.2015 14:54

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#4
 Von 
Wipperstrand
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/;jsessionid=5F8D4156267D99D5E35E8BE80073F055.jp16?quelle=jlink&query=BauO+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-BauOTH2014pP6
Nr. § 6
Abstandsflächen, Abstände
Kein Abstand braucht eine Garage


Ja hab ich ja gesagt, der Absatz 8 Satz 1 dort bezieht sich auch auf das von mir geplante "Gebäude".

"(8) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
1.
Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9 m; abweichend von Absatz 4 Satz 3 bleibt die Höhe von Dächern mit einer Neigung von bis zu 45 Grad unberücksichtigt, ..."

Nur ist das, was ich bauen will, ein Gebäude? Das war die ursprüngliche Frage!

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