Zahnzusatzversicherung verweigert Kostenübernahme

8. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
akbor
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(137 Beiträge, 30x hilfreich)
Zahnzusatzversicherung verweigert Kostenübernahme

Hallo miteinander,

bin aktuell mit folgendem Problem konfrontiert. Die Zahnzusatzversicherung verweigert meiner Frau eine Kostenübernahme (bzw. Beteiligung) am Zahnimplantat mit der Begründung dass der Versicherungsfall bereits vor dem Abschluss der Versicherung eingetreten sei.

Zum zeitlichen Ablauf: meiner Frau wurde am 10.08.2012 ein Zahn (Nr. 6 unten rechts) entfernt. Diese Behandlung wurde soweit abgeschlossen, es wurden unterschiedliche Möglichkeiten beim Zahnarzt besprochen (Brücke, Implantat, alles so lasen, wie es ist), wie es weiter gehen soll. Damit war die Sache quasi erledigt, es wurde keine weitere Behandlung angefangen. Anfang 2013 haben wir eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen, extra eine, wie wir dachten, die bereits fehlende Zähne mit einschließt.

Am 31.03.2014 wollte meine Frau es doch mit einem Implantat versuchen, sie ging zum Zahnarzt und bat ihn um einen Kostenvoranschlag für die Behandlung. Danach wurde der Voranschlag bei der regulären und bei der Zusatzversicherung eingereicht. Die reguläre hat sich im erwarteten Umfang beteiligt, die Zusatzversicherung hat jegliche Kostenbeteiligung abgelehnt mit der Begründung, dass der Versicherungsfall bereits vor dem Versicherungsbeginn (seit 01.04.2013) eingetreten sei.

Das hier ist die Antwort der Zusatzversicherung:


Ich habe im Internet recherchiert und relativ schnell ein [URL=http://openjur.de/u/635998.print]Urtel des OLG Karlsruhe Az. 12 U 127/12 [/URL] gefunden, das sehr auf unseren Fall sehr gut zu passen scheint. Das Problem ist, der behandelnde Zahnarzt hat einen Fragebogen der Versicherung ausgefüllt und ich kann irgendwie seine Antworten nicht eindeutig interpretieren. Hat eventuell der Arzt doch Mist gebaut und die Fragen so beantwortet, dass die Versicherung nun im Rechten ist?

Das hier ist eine Kopie des Fragebogens, die ich vom Arzt angefordert habe:



auf der Seite 4 ist nur die Unterschrift des Zahnarztes und der Stempel der Praxis.

Ich weiß, was ich gepostet habe ist relativ umfangreich, kennt sich eventuell doch gut mit solchen Fällen aus und kann mir helfen? Wie gehe ich vor? Wieviel Zeit habe ich für einen Widerspruch an die Versicherung? Danke im Voraus!

-- Editiert akbor am 08.11.2014 12:25

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18 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Es wird maßgeblich darauf ankommen, wie das mit dem Abschluss der Behandlung genau war.

quote:<hr size=1 noshade>meiner Frau wurde am 10.08.2012 ein Zahn (Nr. 6 unten rechts) entfernt. Diese Behandlung wurde soweit abgeschlossen, es wurden unterschiedliche Möglichkeiten beim Zahnarzt besprochen (Brücke, Implantat, alles so lasen, wie es ist), wie es weiter gehen soll. Damit war die Sache quasi erledigt, es wurde keine weitere Behandlung angefangen. <hr size=1 noshade>


Aus deiner Sicht war die Behandlung am 10.08.12 abgeschlossen.
Aus Sicht des Zahnarztes (ZA) nicht. Er hat - so hat er im Fragebogen (Seite 2) angegeben - schon am 10.08.12 (also am gleichen Tag) die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung festgestellt UND(!) dich auf die Notwendigkeit der Weiterbehandlung hingewiesen.
Außerdem bestätigt der ZA, dass am 23.04.12 (also noch vor Entfernung des Zahns Nr. 6) spätere Implantate angeraten wurden.

quote:<hr size=1 noshade>Hat eventuell der Arzt doch Mist gebaut und die Fragen so beantwortet, dass die Versicherung nun im Rechten ist <hr size=1 noshade>

So wie der ZA den Fragebogen ausgefüllt hat, ist die Versicherung tatsächlich im recht. Allerdings ist der ZA verpflichtet, den Fragebogen so auszufüllen, wie es der Wahrheit entspricht. Er hätte natürlich aus lügen können und alles so drehen, dass die Versicherung hätte zahlen müssen. Das wäre dann aber Betrug gewesen, wenn es nicht der Wahrheit entspricht.

quote:<hr size=1 noshade>Ich habe im Internet recherchiert und relativ schnell ein Urtel des OLG Karlsruhe Az. 12 U 127/12 gefunden, das sehr auf unseren Fall sehr gut zu passen scheint <hr size=1 noshade>

Dann müsste man aber argumentieren, dass mit der Entfernung des Zahns Nr.6 die Behandlung nicht nur aus deiner Sicht, sondern auch aus medizinisch-neutraler Sicht abgeschlossen war und der erreichte Zustand (= lebenslange Zahnlücke bei Nr. 6) ein aus medizinisch-neutraler Sicht akzeptabler Zustand war. Und dass die medizinische(!) Notwendigkeit, die Zahnlücke doch zu schließen, erst später, nach Versicherungsbeginn entstanden ist.

Wenn tatsächlich am 23.04.12 über spätere Implantate gesprochen wurde, dann wird man kaum verargumentieren können, dass eine lebenslange Zahnlücke ein aus medizinischer Sicht erfolgreicher Abschluss der Behandlung ist.
Außerdem hast du wohl noch keinen Grund genannt, warum ein Schließen der Zahnlücke jetzt auf einmal doch erforderlich geworden ist.
Wenn du einen nachvollziehbaren Grund gehabt hättest, warum die Zahnlücke jetzt doch geschlossen werden muss UND(!) es es sich dabei um einen Grund handelt, der am 10.08.12 weder vorhanden noch vorhersehbar war, dann sähe es für dich etwas besser aus.

Ehrliche Einschätzung:
Es ist glaubwürdig, wenn der ZA dir am 10.08.12
ein Schließen der Zahnlücke empfohlen hätte. Das hat der ZA auch gegenüber der Versicherung bestätigt. Und das reicht halt für eine Ablehnung der Versicherung.
Das Gegenteil (Zahnarzt hat eine lebenslange Zahnlücke als erfolgreichen Abschluss der Behandlung gewertet und keine Notwendigkeit für ein Schließen der Lücke gesehen) kommt nicht sehr glaubwürdig daher. Und das hat der ZA gegenüber der Versicherung auch so nicht dargestellt.
Ich sehe da wenig Chancen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 08.11.2014 14:28

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#2
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

OK, Danke für die Antwort. Es geht hier tatsächlich um meine Frau und nicht um mich. Also hat der Zahnarzt nichts zu mir gesagt, oder mir angeraten. Ich war bei den Terminen nicht dabei und kann nur das weiter geben, was mir meine Frau so erzählt hat. Ich sehe nur da ist eine gewisse Diskrepanz, zwischen dem, wie es mir meine Frau dargelegt hat (und zwar noch vor dem Zeitpunkt, an dem sie sich für ein Implantat entschieden hat und den Kostenvoranschlag einholte) und dem, was der Zahnarzt in den Fragebogen angegeben hat. Aus dem Fragebogen kommt z.B. hervor, dass es zu einem Implantat geraten wurde noch bevor der Zahn entfernt wurde! Und man wollte den Zahn erhalten, man hat aber gleichzeitig zu einem Implantat geraten? Wie glaubwürdig ist das denn? Also ich weiß nicht, was ich von dem ganzen halten soll, aber mir kommt es so vor, als hätte der Zahnarzt nicht die Wahrheit, sondern irgendeinen ****** in den Fragebogen geschrieben. Der Fragebogen wurde auch nicht vom Arzt, sondern von irgendeiner Mitarbeiterin der Praxis ausgefüllt. Der Arzt hat natürlich den Bogen signiert. Ob er die Angaben gelesen hat, oder nicht, weiß ich nicht. Ich weiß wie gesagt nicht, was ich von dem Ganzen halten soll.

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Wie kann dann überhaupt ein sowas wie das Urtel des OLG Karlsruhe Az. 12 U 127/12 zustande kommen? Nachdem man einen Zahn ziehen lässt, spricht man mit seinem Zahnarzt darüber, was man jetzt mit der Lücke machen kann. Das ist soweit OK? Aber solange man nicht am selben Tag eine Behandlung festgelegt hat, ist da nichts in der Richtung passiert und der sogenannte "Versicherungsfall" ist nicht eingetreten. So muss es auch das Gericht gesehen haben? Was macht sonst so eine Versicherung überhaupt für einen Sinn, die solche Fälle explizit mitversichert, gleichzeitig aber versucht über eine andere AGB-Klausel so etwas auszuschliessen. Ich verstehe wie gesagt nur Bahnhof.

-- Editiert akbor am 08.11.2014 15:36

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Wie kann dann überhaupt ein sowas wie das Urtel des OLG Karlsruhe Az. 12 U 127/12 zustande kommen? <hr size=1 noshade>

Es geht darum, wann die Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wurde.
Im OLG-Karlsruhe-Fall wurde VOR Versicherungsbeginn eine Untersuchung gemacht und NACH Versicherungsbeginn eine teure Behandlung durchgeführt. Die Frage war halt, ob zum Zeitpunkt der Untersuchung die spätere Behandlung schon absehbar notwendig war (= Versicherung muss nicht zahlen) oder ob zum Zeitpunkt der Untersuchung noch alles OK war und sich die Notwendigkeit der teuren Behandlung erst später - kurz vor der teuren Behandlung - ergeben hat (= Versicherung muss zahlen). Und da war es halt so, dass bei der Untersuchung noch alles OK war und der ZA auch der Meinung war, dass keine weitere Behandlung nötig wäre. Erst später (nach Versicherungbeginn) haben sich zusätzliche Probleme eingestellt, die die Behandlung dann doch nötig gemacht haben.

Und das sind die beiden Unterschiede zum Fall deiner Frau:
- Der ZA hat nach der Entfernung von Zahn Nr. 6 gerade nicht(!) die Meinung vertreten, dass keine weitere Behandlung nötig wäre, sondern er hat eine Weiterbehandlung ausdrücklich angeraten.
- Es fehlt der Grund, weshalb jetzt doch eine Schließung der Zahnlücke nötig ist. (Du siehst den Widerspruch wohl noch nicht: Wenn man argumentiert, dass mit der Entfernung von Zahn Nr. 6 die ursprüngliche Behandlung abgeschlossen ist, dann ist damit die Zahnlücke als dauerhafter Endzustand akzeptiert. Wenn man sie nun doch geschlossen haben möchte, braucht man dafür einen nachträglich entstandenen Grund oder man muss halt zugeben, dass die ursprüngliche Behandlung doch noch nicht abgeschlossen war, sondern mit der Schließung der Lücke fortgeführt werden muss.)



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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo akbor,

im Krankenversicherungsbereich kenn man den "gedehnten Versicherungsfall".

Er Beginnt oftmals schon vor der eigentlichen Behandlung durch die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und Endet mit dem endgültigen Abschluss.

Übertragen auf den Fall Deiner Frau also mit der Feststellung

"Zahn ist nicht zu retten, muss raus" = Beginn --- "Zahnlücke wird mit Zahnersatz geschlossen" = Ende.

Gleichwohl kann ein Versicherer auch für diesen Fall leistungspflichtig sein, dafür hatte er aber vor Vertragsabschluss über den extrahierten Zahn informiert sein müssen.

Was steht dazu im Antrag?

SG

Berry

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Und man wollte den Zahn erhalten, man hat aber gleichzeitig zu einem Implantat geraten? Wie glaubwürdig ist das denn? <hr size=1 noshade>

Sehr glaubwürdig, da das ein zahnärztliches Standardverfahren ist.

Man versucht den Zahn zu erhalten, das ist das erste Ziel. Falls das nicht der Fall ist, erläutert der Zahnarzt welche Alternativen es gibt und welche er für den Patienten am sinnvollsten ansieht.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Er Beginnt oftmals schon vor der eigentlichen Behandlung durch die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und Endet mit dem endgültigen Abschluss.
Übertragen auf den Fall Deiner Frau also mit der Feststellung
"Zahn ist nicht zu retten, muss raus" = Beginn --- "Zahnlücke wird mit Zahnersatz geschlossen" = Ende. <hr size=1 noshade>


Genau.
Und hier möchte die Patientin ja darauf hinaus, dann mit "Zahn ist raus" die erste Behandlung abgeschlossen war und mit "die Zahnlücke muss geschlossen werden" ein neuer Versicherungsfall ist, der von der neu abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist.

Dafür müsste man darlegen können, dass auch der ZA der Meinung war, dass mit "Zahn ist raus" die Behandlung beendet ist und ein Schließen der Zahnlücke weder notwendig, noch sinnvoll, noch absehbar war.
Dummerweise hat in diesem Fall der ZA der Versicherung genau das Gegenteil bestätigt.

Und da ein Zahnarzt an Implantaten gutes Geld verdient ist es auch einigermaßen lebensfremd, dass ein Zahnarzt bei einer frischen Zahnlücke sagt "Das können sie bis an ihr Lebensende so lassen, es ist nicht sinnvoll, die Lücke zu schließen ...".
Im OLG-Karlsruhe-Fall muss es aber wohl so (oder so ähnlich) gewesen sein.

quote:<hr size=1 noshade>Gleichwohl kann ein Versicherer auch für diesen Fall leistungspflichtig sein, dafür hatte er aber vor Vertragsabschluss über den extrahierten Zahn informiert sein müssen.
Was steht dazu im Antrag? <hr size=1 noshade>

Das wäre in der Tat ein Strohhalm.


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#7
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

> Was steht dazu im Antrag?

In welchen Antrag? Beim Vericherungsabschluß? Der aktuelle Zustand (Zahn fehlt) wurde selbstverständlich korrekt angegeben. Immer hin ist das eine Versicherung, die angeblich für solche Fälle zahlt.

> Und da ein Zahnarzt an Implantaten gutes Geld verdient ist es auch einigermaßen lebensfremd, dass ein Zahnarzt bei einer frischen Zahnlücke sagt "Das können sie bis an ihr Lebensende so lassen, es ist nicht sinnvoll, die Lücke zu schließen ...".

Das mag so sein, aber zu einer Behandlung zu raten, nur man damit Geld verdient, ist deiner Menung nach völlig korrekt? Zweitens, zahlt keine Versicherung, dann verdient der Arzt wieviel? Garnichts eventuell? Wie so ein Arzt genau tickt, muss mir mal einer erklären. Völlig irrational scheint mir das.



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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>aber zu einer Behandlung zu raten, nur man damit Geld verdient, ist deiner Menung nach völlig korrekt? <hr size=1 noshade>

Nö. Wo habe ich das denn behauptet?

quote:<hr size=1 noshade>Zweitens, zahlt keine Versicherung, dann verdient der Arzt wieviel? Garnichts eventuell? <hr size=1 noshade>

Wenn der Patient sich dann gar nicht behandeln lässt, dann verdient der ZA gar nichts - das stimmt.

quote:<hr size=1 noshade>Wie so ein Arzt genau tickt, muss mir mal einer erklären. Völlig irrational scheint mir das. <hr size=1 noshade>

Schwierig. Das Grundproblem in Deutschland ist, dass ein Arzt mit eigener Praxis nicht nur Arzt, sondern auch selbständiger Unternehmer ist. D.h. es lässt sich gar nicht vermeiden, dass er auch finanzielle Interessen im Hinterkopf haben muss. Von daher ist es auch gar nicht verwunderlich, dass das deutsche Gesundheitssystem immer teurer wird. Es gibt halt zu viele Leute, die daran verdienen wollen oder müssen. Es gibt Länder, da ist das besser gelöst, das will man hier nur nicht wahr haben - denn Patienten sind auch Wähler. Aber das ist eine politische Diskussion.



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-- Editiert drkabo am 08.11.2014 20:03

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo,

das der Anwalt sinngemäß das geschrieben hat, was auch hier steht, zeugt zumindest von einiger Fachkenntnis.

Das Problem ist aber nach dieser Antwort

quote:
In welchen Antrag? Beim Vericherungsabschluß? Der aktuelle Zustand (Zahn fehlt) wurde selbstverständlich korrekt angegeben. Immer hin ist das eine Versicherung, die angeblich für solche Fälle zahlt.
nicht zu Ende diskutiert.

Der Einwand des laufenden Versicherungsfalls greift nämlich bei erst späterem Vertragsabschluss in Verbindung mit korrekten Gesundheitsangaben im Antrag zum Vertragsabschluss nicht. Aber es ist zulässig, die absehbaren Behandlungskosten vom zu übernehmenden Versicherungsschutz auszuschließen.

Und spätestens jetzt ist ein Punkt erreicht, wo es auf die Prüfung der Unterlagen ankommt. Hier kann ein Forum nicht mehr weiter helfen.

SG

Berry

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

quote:
Die Fragen hier wurden jetzt auch kostenpflichtig bei FEA beantwortet.
http://www.frag-einen-anwalt.de/Zahnzusatzversicherung-verweigert-Kostenuebernahme---f267745.html

Und - oh Wunder - die Anwort des Anwalts stimmt im Wesentlichen mit dem überein, was auch hier zu lesen war.


Und oh, Wunder, nach der der Antwort (bzw. den Antworten, sind ja zwei gewesen, inklusive der kostenlosen Nachfrage) habe ich nach der Rücksprache mit dem Zahnarzt der Versicherung einen Brief geschrieben, die Versicherung ist für paar Wochen tief in sich gegangen und "nach erneuter Prüfung" zahlt sie jetzt. Alles klar? Falls nicht, nochmal in Klartext: statt mir mit viel Elan zu beweisen, warum die Versicherung Recht hat und ich (bzw. meine Frau) Unrecht, hat mir der Anwalt ein paar sehr sachliche Tipps gegeben, wie ich das Problem anzupacken habe und damit haben wir unser Recht durchgesetzt.

Gruß

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Du hast den Sinn dieses Forums offenbar nicht verstanden.

Hier gibt es keine Rechtsberatung, hier diskutieren juristische Laien über Fälle und wie sie persönlich die Sache aus ihrer Laiensicht sehen.


Steht übrigens auch hier zu lesen:

Dieses Forum dient zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch.
Antworten aus dem Forum können nicht eine professionelle Rechtsberatung und somit die Konsultation eines Rechtsanwalts ersetzen.






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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Alles klar? Falls nicht, nochmal in Klartext: statt mir mit viel Elan zu beweisen, warum die Versicherung Recht hat und ich (bzw. meine Frau) Unrecht, hat mir der Anwalt ein paar sehr sachliche Tipps gegeben, wie ich das Problem anzupacken habe und damit haben wir unser Recht durchgesetzt. <hr size=1 noshade>

Nö. Ist mir nicht klar.
Denn nachdem ich die Antwort des Anwalts jetzt nochmal gelesen habe (incl. der Antwort auf die Nachfrage) stellt es sich mir so dar, als ob der Anwalt eigentlich in der Sache praktisch nichts gesagt hat, was nicht hier auch schon im Forum zu lesen war. Im Prinzip hat er nur das wiederholt, was die "Amateure" hier (incl. meiner Wenigkeit) auf gesagt haben - er hat es natürlich viel schöner formuliert.
In sofern würde mich schon interessieren, welche sachlichen Tipps das waren. Oder hat der Anwalt noch weitere Hinweise gegeben (über das hinaus, was bei frag-einen-anwalt.de zu lesen war, z.B. telefonisch / per Mail)?
Oder hatte der Anwalt die Möglichkeit Unterlagen einzusehen?. Denn richtigerweise wies ja SirBerry auf folgendes hin:
quote:<hr size=1 noshade>Und spätestens jetzt ist ein Punkt erreicht, wo es auf die Prüfung der Unterlagen ankommt. Hier kann ein Forum nicht mehr weiter helfen. <hr size=1 noshade>


Oder kam der Meinungsumschwung der Versicherung einfach wegen der Drohung mit dem Anwalt? Es soll ja Versicherungen geben, die sofort einknicken, wenn man denen mitteilt "ich habe mich anwaltlich beraten lassen ...".

Auf jeden Fall danke ich für die Rückmeldung. Es ist immer schön, wenn man hier erfährt, wie ein Fall ausgeht.
Aber im die Qualität hier im Forum zu verbessern, interessiert mich halt schon brennend, welcher Punkt nun zu deinem Erfolg geführt hat. Ich lerne gerne dazu.



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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Klar doch, klar doch, ich verstehe den Sinn und Zweck des Forums nicht. Sei es drum...

Ich habe der Versicherung wohl beweisen können, dass die Schließung der Zahnlücke einen neuen Behandlungs- und Versicherungsfall darstellt (begründet durch den bei der letzten Untersuchung festgestellten Knochenschwund) und die alte Behandlung, die noch vor dem Versicherungsabschluss passierte, mit der Zahnextraktion abgeschlossen war. Der Gebisszustand wurde bei dem Versicherungsabschluss korrekt angegeben. So gesehen hat sich meine Frau nichts zu Schulden kommen lassen. Mit dem Anwalt habe ich auch gedroht, gewiss, aber das war nicht das wichtigste in meinem Brief. Die Versicherung hat nämlich auch Anwälte, eine ganze Rechtsabteilung sogar und vermutlich auch ein nicht unerhebliches Budget für solche Auseinandersetzungen.

Gruß

-- Editiert akbor am 25.01.2015 22:26

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ich habe der Versicherung wohl beweisen können, dass die Schließung der Zahnlücke einen neuen Behandlungs- und Versicherungsfall darstellt <hr size=1 noshade>

Das wurde hier ja auch gesagt, dass es darauf ankommt, ob die Schließung der Zahnlücke ein neuer Fall ist, oder eine Fortsetzung des alten Falls.

quote:<hr size=1 noshade>(begründet durch den bei der letzten Untersuchung festgestellten Knochenschwund) <hr size=1 noshade>

Das mit dem Knochenschwund hattest du aber bislang verschwiegen. Das war dann nämlich der wohl entscheidende Punkt. Denn wenn der Knochenschwund erst nach Vertragsabschluss festgestellt wurde, kann man argumentieren, dass vor Vertragsabschluss die Notwendigkeit der Lückenschließung nicht fest stand. (Und somit keine Fortsetzung des alten Falls)

quote:<hr size=1 noshade>und die alte Behandlung, die noch vor dem Versicherungsabschluss passierte, mit der Zahnextraktion abgeschlossen war. <hr size=1 noshade>

Aber genau das hat der Zahnarzt im Fragebogen doch gerade nicht(!) so bestätigt.
Deshalb hatte ich wenig Erfolgsaussichten gesehen.
Mit dem Wissen um den Knochenschwund wäre ich vielleicht etwas (aber nicht viel) optimistischer gewesen.

Das Einlenken der Versicherung ist für mich immer noch ziemlich überraschend.
Freue dich, dass die Versicherung nachgegeben hat und es nicht auf einen Rechtsstreit hat ankommen lassen.
Ich bin immer noch der Meinung, dass vor Gericht die Chancen deutlich mehr auf Seiten der Versicherung gewesen wären, als auf Seiten deiner Frau - hauptsächlich weil der Fragebogen vom Zahnarzt so ausgefüllt war, dass es sich nicht(!) um einen neuen Fall, sondern die Fortsetzung eines alten Falls handelt.
.
Aber dein Fall zeigt ja mal wieder: Hartnäckig bleiben lohnt sich.



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
akbor
Status:
Beginner
(137 Beiträge, 30x hilfreich)

Der Kieferknochenschwund wurde bei der jüngsten Untersuchung festgestellt und war überhaupt der Auslöser für die Schließung der Zahnlücke durch ein Implantat. Das war schon immer außer Frage und stand so von Anfang an im Heil- und Kostenplan, der vom Zahnarzt an die Versicherung geschickt wurde. Aber Recht hast du, ich habe es hier im Forum nicht ausreichend beleuchtet. In meinen Augen hat der Zahnarzt Mist gebaut, er hat ja auch den Fragebogen nicht selber ausgefüllt, sondern, er hat irgendeine Mitarbeiterin in der Praxis (oder vielleicht auch extern), die solche Sachen macht. Allzu viel gedacht hat er beim Ausfüllen wohl nicht, im Nachhinein war er aber über das Ergebnis richtig empört. Naja... Und die Versicherung hat das ganz gezielt durch die Fragestellung und die Formulierungen im Fragebogen provoziert. Klar, es liegt ja im Interesse der Versicherung, nicht zu zahlen, aber wir können so eine Versicherung gar nicht gebrauchen. Egal, jetzt ist die Welt mal wieder in Ordnung.

Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wladli
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Akbor,ich habe Ihren Post  von 8.11.2014"Zahnzusatzversicherung verweigert Kostenübernahme" gelesen und habe jetzt das gleiche Problem.Können wir per E-mail kontaktieren?Ich hoffe für Ihre Verständnis und Hilfe,im Voraus Dankbar,MfG,Lilia.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7252 Beiträge, 1526x hilfreich)

Der entsprechende User ist anscheinend seit 3 Jahren nicht mehr aktiv hier. Im übrigen kann man auch Nachrichten direkt an User schreiben, wenn beide (so wi Sie) hier angemeldet sind.

Ich gehe aber davon aus dass der betreffende Nutzer nicht mehr hier ist, was mich auch nicht verwundert

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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