Zahnarzt hat sich wegen der offenen Rechnung nicht gemeldet

25. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jolande
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 66x hilfreich)
Zahnarzt hat sich wegen der offenen Rechnung nicht gemeldet

Guten Tag,

ich habe 2010 einige Zähne überkronen lassen.
Mein Zahnarzt hat diese Kronen im Ausland herstellen lassen und wurde laut Heil und Kostenplan als auch Krankenkasse (angeblich!!!) übernommen.

Jetzt allerdings nach durchschauen meiner alten Unterlagen stelle ich fest,das ich einen Eigenanteil von mindestens 400€ hätte zahlen müssen.

Ich habe weder eine Rechnung bekommen noch eine Zahlungserinnerung,geschweige denn einen direkten Hinweis von meinem Zahnarzt als ich zwischendurch in der Praxis war.

Jetzt ist mein alter Zahnarzt schon seit Monaten weg(Rente) und ein Kollege hat diese übernommen mit Patienten und den führenden Patientenakten.
Ist diese alte Rechnung jetzt verjährt oder steht diese noch offen?
Ist mir auch ein Rätsel wie das passieren konnte?
Möchte das schon gerne bereinigen,denn mein alter Zahnarzt war toll.

MfG
Jolande


Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Einschätzung vom Anwalt erhalten.
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Die regelmäßige Verjährung wäre hier am 31.12.2013 eingetreten. Ob es hier noch Sonderegelungen gibt weis ich aus dem Stehtgreif nicht.



Zitat (von Jolande):
Möchte das schon gerne bereinigen,denn mein alter Zahnarzt war toll.

Das Geld bekäme nicht der alte Zahnarzt sondern wohl derjenige der die Praxis übernommen hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jolande
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 66x hilfreich)

wieso, der die Praxis übernommen hat???
Verstehe ich eben überhaupt nicht.

der hat doch meine Zähne nicht gemacht und der Heil und Kostenplan wurde unterschrieben vom alten Zahnarzt.

Welcher Zahnarzt ist denn so gutmütig und übernimmt Patienten mit alten Schulden,die eh verjährt sind?

Obgleich ich mich nicht schuldig fühle,denn es war ja nicht mein Fehler.
Ist nur eine sehr blöde Situation,die mir Unbehagen bereitet.

MfG
Jolande

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Jolande):
wieso, der die Praxis übernommen hat???
Verstehe ich eben überhaupt nicht.

Weil der die Praxis der Schilderung nach komplett übernommen hat. Also stehen ihm ab Übergang auch sämtliche Zahlungen zu, so wie er ab Übergang für die Arbeiten des alten Zahnarztes zu haften hat.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die regelmäßige Verjährung wäre hier am 31.12.2013 eingetreten.


Auch wenns Erbsenzählerrei ist, aber wäre die Verjährung nicht erst am 31.12.2014 (BGB §199 Abs. 1) eingetreten?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von pOtH):
Auch wenns Erbsenzählerrei ist, aber wäre die Verjährung nicht erst am 31.12.2014 (BGB §199 Abs. 1) eingetreten?

Nö?
Entstehung + 3 Jahre?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heiserkeit
Status:
Lehrling
(1510 Beiträge, 560x hilfreich)

Ja, hatte ich einen Denkfehler drin - 31.12.2013 ist natürlich korrekt! ^^

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jolande
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 66x hilfreich)

Somit gehe ich von der Aussage aus, das nicht mehr bezahlen zu müssen???
Und soll jetzt ich so tun als ob alles in Ordnung sei?

Das ist aber ne richtig blöde Situation.

MfG
Jolande

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Jolande):
Somit gehe ich von der Aussage aus, das nicht mehr bezahlen zu müssen???


Nein zahlen müssen Sie "rein theoretisch" noch immer.
Sobald aber jemand mit dieser Forderung auf Sie zukommt, können Sie die Einrede der Verjährung erheben,
damit müssen Sie dann nicht mehr zahlen.

Zitat (von Jolande):
Und soll jetzt ich so tun als ob alles in Ordnung sei?


Warum so tun?
Es ist alles in Ordnung. ;)

Zitat (von Jolande):
Das ist aber ne richtig blöde Situation.


Es ist Ihr Gewissen was Sie plagt, wenn Sie unbedingt was machen und Ihr Gewissen beruhigen wollen, spenden Sie für eine gemeinnützige Organisation....

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat:
Das ist aber ne richtig blöde Situation.


Wieso jetzt genau?

Du darfst natürlich noch bezahlen, musst aber nicht.

Hat den Vorteil: du darfst sogar an den alten Zahnarzt zahlen, und wenn der neue doch mal auf der Matte steht, berufst du dich ihm gegenüber auf Verjährung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil der die Praxis der Schilderung nach komplett übernommen hat. Also stehen ihm ab Übergang auch sämtliche Zahlungen zu, so wie er ab Übergang für die Arbeiten des alten Zahnarztes zu haften hat.


Üblicherweise sieht so ein Vertrag vor, dass der Erwerber eben nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten vor der Übernahme haftet und die Honorarforderungen, die bis zu Übernahme entstanden sind, weiter dem Veräußerer zustehen und deren Einziehung vom Erwerber auf Rechnung des Veräußerers erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.063 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen