Zahlungsforderung Strom-Grundversorger für Zeitraum nach Auszug (WG)

17. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
BiancaB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsforderung Strom-Grundversorger für Zeitraum nach Auszug (WG)

Hallo,
folgende Situation: aus einer 4er-WG zieht die Person (A) aus, über die bislang der Gas- und Stromvertrag liefen. Aufgrund des Auszugs hat Person A ein Sonderkündigungsrecht bei dem Gasvertrag, der Stromvertrag lief zu diesem Datum aus. Beim Versorger meldet sich Person A ebenfalls ab - telefonisch (d.h. kein schriftlicher Nachweis). Da es sich um eine WG handelt, existiert kein Übergabeprotokoll, sondern lediglich ein schriftliches Dokument zwischen Person A, dem Vermieter und dem neuen Mitbewohner. Person A hat einen Post-Nachsendeantrag über 6 Monate gestellt.
Über ein Jahr später erhält Person A einen Brief eines Inkassounternehmens mit einer Nachzahlforderung des Grundversorgers über einen fünfmonatigen Zeitraum unmittelbar NACH dem Auszug plus Mahngebühren und Gebühren für das Inkasso-Unternehmen. Weder Person A, noch die WG hat jemals zuvor eine Zahlungsaufforderung des Grundversorgers erhalten.
Nun hat Person A in diesem Zeitraum nicht mehr in der Wohnung gewohnt, was durch eine Meldebestätigung und das Dokument mit dem Vermieter nachgewiesen werden kann. Jedoch existiert keine schriftliche Abmeldung vom Versorger (da telefonisch; diese wurde wohl fehlerhaft durchgeführt) und kein Übergabeprotokoll.
Kann Person A für die Kosten haftbar gemacht werden?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Kann? > sie wird!
Wehren könnte sich Person A dagegen mit dem Nachweis der erfolgten Abmeldung/Sonderkündigung (den sie ja leider nicht hat).
Keine Mahnungen? sind auch nicht nötig: vermutlich handelt es sich ja um Abschlagsforderungen, deren Fälligkeit vorher datumsmäßig bestimmt war, oder um Forderungen aus einer Abrechnung, die vermutlich an die dem Versorger bekanntgegebene Anschrift zugestellt worden war (einer der ehemaligen Mitbewohner könnten die Post vielleicht doch angenommen haben - evtl. sogar Mahnungen?)
Auch sein Versäumnis seine aktuelle Anschrift dem Versorger nicht mitgeteilt zu haben, entlastet Person A nicht - im Gegenteil.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__286.html

Da scheint wohl einiges nicht korrekt gelaufen zu sein. Aber wenn man ein bestehendes Vertragsverhältnis beenden will, dann sollte man immer zusehen, dass man die (Sonder)kündigung auch nachweisen kann und ebenso, dass man dem Versorger die aktuelle Zustellanschrift für die erwartete Schlussrechnung mitgeteilt hat.

Jetzt könnte Person A z.B. das Übergabeprotokoll mit Vermieter/Mietnachfolger und die telefonische Sonderkündigung mit dem Versorger (Frau/Herr ... am .... ) mit der Bitte um Schlussrechnung an Anschrift XXX anführen und hoffen, dass der Versorger darauf eingeht.

Person A hätte doch auffallen müssen, das er/sie bisher noch gar keine Schlussrechnung des Versorgers erhalten hat!
Hat Person A denn (z.B. aufgrund der bislang nicht erhaltenen Schlussrechnung) schon einmal bei den ex-Mitbewohnern nachgefragt, ob sie sich tatsächlich und zu welchem Termin/mit welchem Zählerstand/bei welchem Versorger für ihren zukünftigen Gasverbrauch angemeldet haben? (vielleicht liesse sich so die Sache ganz einfach aufklären)

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
sind auch nicht nötig

Das kann durchaus stimmen. Allerdings muss man zwischen den Abschlagszahlungen und einer ggf. geforderten Nachzahlung unterscheiden. Es wird nicht ganz klar, was nun gefordert wird, vermutlich weil das Inkasso auch erst mal nur einen Betrag genannt hat. Ohne Abschlussrechnung bzw. Rechnung auch keinerlei Verzug bei Nachzahlungen, denn die können gar nicht vertraglich kalendarisch bestimmt sein. Geht auch schlecht, man weiß ja nicht, wann die Abrechnung stattfindet und man kennt die Höhe nicht ohne Rechnung.

Zitat:
Auch sein Versäumnis seine aktuelle Anschrift dem Versorger nicht mitgeteilt zu haben, entlastet Person A nicht

Ich verweise hier immer wieder gerne auf ein BGH-Urteil, wonach ein Postnachsendeauftrag genügt. Der BGH hat dort im Fall einer um ein Jahr verzögerten Mahnung einer Arztpraxis geurteilt, dass dieselbe keinen Anspruch auf Verzugskosten hat oder auf Erstattung von Anwaltsgebühren. Die Schuldnerin war kurze Zeit nach Behandlung umgezogen, hatte aber für ein halbes Jahr einen Nachsendeantrag gestellt und die Arztpraxis mahnte erst nach einem Jahr. Sie konnte wegen Nicht-Ankommen der Mahnungen nie Verzug einleiten.
Zudem gibt es natürlich bei erfolgreicher Sonderkündigung keinen Anlass, dem Ex-Vertragspartner irgendetwas mitzuteilen.

Zitat:
Wehren könnte sich Person A dagegen mit dem Nachweis der erfolgten Abmeldung/Sonderkündigung (den sie ja leider nicht hat).

Und das müsste man auch erst mal genauer untersuchen, bevor man sich ein Urteil erlaubt.
Gibt es Zeugen für das Telefongespräch (die anderen WG-Bewohner)?
Wurde der Gasvertrag gekündigt/umgeschrieben, der Stromvertrag aber nicht (das wäre zum Beispiel unlogisch)?

Hier sollte man also einiges erst noch einmal etwas genauer untersuchen. Davon abgesehen: Wer Mahngebühren fordert, ohne dass es je Mahnungen gab, der weiß auch, dass er etwas nicht ganz sauberes gemacht hat. Exakt an diesem Punkt und im Vertrauen darauf, dass der Anbieter ins Schwimmen kommt, wenn man Zeugen präsentiert für das Telefongespräch, darauf würde ich setzen und dann mit entsprechendem Nachdruck dafür sorgen, dass die Forderung gegenüber den verbliebenen WG-Bewohnern gestellt wird und die Mahngebühren/Inkassogebühren wegen groben Unfugs gestrichen werden.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BiancaB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Person A hätte doch auffallen müssen, das er/sie bisher noch gar keine Schlussrechnung des Versorgers erhalten hat!


das habe ich etwas unklar formuliert: Gas- und Stromvertrag liefen NICHT über den Grundversorger, sondern durch andere Anbieter. Hierfür wurde natürlich eine Schlussrechnung erstellt. Die Anmeldung beim Grundversorger erfolgte automatisch, trotz telefonischer Auszugsmeldung (die offenbar vom Versorger nicht korrekt erfasst wurde).
Bei der Forderung handelt es sich demnach nicht um eine Schlussrechnung, sondern um reguläre Abschlagsforderungen (+Mahngebühren/Inkasso) für den Zeitraum zwischen Auszug von Person A und (verzögerter) Anmeldung beim Versorger durch die verbliebene WG.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BiancaB
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Hat Person A denn (z.B. aufgrund der bislang nicht erhaltenen Schlussrechnung) schon einmal bei den ex-Mitbewohnern nachgefragt, ob sie sich tatsächlich und zu welchem Termin/mit welchem Zählerstand/bei welchem Versorger für ihren zukünftigen Gasverbrauch angemeldet haben?


Ja - und nach zahlreichen Telefonaten und E-Mailverkehr auch zwischen der WG ist dem Grundversorger aufgefallen, dass der Fehler bei ihm liegt. Also vermutlich fallen Inkasso- und Mahngebühren unter den Tisch und die WG muss "nur" noch die reinen Energiekosten tragen.

Danke für die Antworten hier!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat:
Zudem gibt es natürlich bei erfolgreicher Sonderkündigung keinen Anlass, dem Ex-Vertragspartner irgendetwas mitzuteilen.

Selbstverständlich gibt es die, man nennt es nachvertragliche Pflichten.

Wenn man keinen Nachsendeantrag eingerichtet hat und die Schlussrechnung des Versorgers noch offen ist, sehe ich schon eine Pflicht eine Zustellanschrift mitzuteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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