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Zahlungsaufschub bei Steuern aus Spekulationsgewinn

Von Rechtsanwalt Christoph Blaumer
27.7.2003 | Ratgeber - Steuerrecht | 10121 Aufrufe
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Spekulationsgewinn, Steuer, Zahlungsaufschub

Steuern aus Spekulationsgewinn (z.B. Wertpapierkauf und -verkauf innerhalb Jahresfrist, vgl. § 23 EStG) müssen derzeit nicht sofort bezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige insoweit Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegt und gleichzeitig "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellt. Dies hat der Bundesfinanzhof zumindest für einen Fall der steuerlichen Veranlagung 1997 bestätigt (Beschluss vom 11.6.2003, Aktenzeichen IX B 16/03).

In den Gründen weist das Gericht darauf hin, dass ein sofortiger Vollzug insoweit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen würde. Es verweist weiterhin auf die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16.7.2002, Aktenzeichen IX R 62/99. Will der Steuerpflichtige Steuerzahlungen vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vermeiden, sollte er ein entsprechendes Schreiben versenden, das innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids das Finanzamt erreichen muss:

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Rechtsanwalt
Christoph Blaumer
München

Erbrecht, Bankrecht, Immobilienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
 Pers. Direktanfrage 

An das Finanzamt

......................... .

Steuerpflichtige(e):...... .

Steuer-Nr. ........ Einkommensteuerbescheid vom........... für das Jahr......... .

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen oben bezeichneten Steuerbescheid lege ich hinsichtlich der Besteuerung bei Spekulationsgewinn hiermit Einspruch ein und verweise auf die Vorlage des Bundesfinanzhofs (IX R 62/99) an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 23 EstG. Ich beantrage gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung und begründe dies damit, dass ein sofortiger Vollzug der Steuer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz konkretisieren und perpetuieren würde (BFH-Beschluss vom 11.6.2003, Aktenzeichen IX B 16/03). Steuerpflichtige, die Gewinne aus Spekulationsgeschäften deklarieren, wären gegenüber einer Vielzahl von Steuerpflichtigen, die derartige Gewinne verschweigen, benachteiligt.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschriften (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beide Unterschriften)

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