Zahlungsaufforderung: Inkongruente Leistung

10. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)
Zahlungsaufforderung: Inkongruente Leistung

Hallo Leute,

Ich habe vergangenes Jahr eine Bestellung in einem Onlineshop getätigt und dort Sofas mit einer Anzahlung bestellt, die nicht geliefert wurden, genauso wie mir mein angezahltes Geld nicht zurückerstattet wurde. Nachdem ich einen Anwalt eingeschaltet habe, hat schließlich die Rückerstattung meines Geldes mit einem Versäumnisurteil des Amtsgerichts funktioniert und der Gerichtsvollzieher konnte meine Forderung plus Zinsen etc. von ca. 824 € mir überweisen. Ich erhalte heute ein Schreiben eines Insolvenzverwalters, der sich mittlerweile um die Pleite des Onlineshops kümmert, welcher 1,6 Mio. Schulden angehäuft hat (es soll wohl viel betrügerisches Verhalten dahinter stecken, auch weil dieser Onlineshop trotz der drohenden Schuldenlast etc. immer noch Bestellungen und Anzahlungen von vielen Kunden angenommen hat, und diesen nach Monaten keine Möbel geliefert und ihr Geld nicht rückerstattet hatte). Der Insolvenzverwalter dieses Onlineshops möchte jetzt meine 824 €, die mir durch das Versäumnisurteil des Amtsgerichts zugesprochen wurden (mein Geld, das dieser Shop mir nicht rückerstatten wollte) jetzt plötzlich anfechten. Ich solle doch bereits zum 18 April den Betrag an die Insolvenzmasse überweisen.

Der Insolvenzverwalter geht in seiner Begründung von einer inkongruenten Leistung aus, die innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung oder danach an mich erfolgte. Der verweist auch auf § 131 Abs. 1 Nr 2 InsO .

Ich habe nicht mal gewusst, dass der Onlineshop während dieser Zeit in die Insolvenz gegangen ist, bis zum Schreiben des Insolvenzverwalters. Auch habe ich MEIN Geld im Rahmen eines Gerichtsurtels rückerstattet bekommen (dieses wie ich finde wichtige Detail ist allerdings im Schreiben vom Insolvenzverwalter an mich nicht berücksichtigt, denn er spricht einfach nur von Zahlungen in Höhe von 824 €, die ich erhalten habe).

Lassen sich diese Punkte in irgendeiner Weise nutzen, um die Zahlung an den Insolvenzverwalter zu umgehen?
Denn nachdem ich mehrere Monate selbst auf mein Geld von diesem Onlineshop wartem musste und es mir erst nach einem gerichtlichen Weg gelungen ist, mein Geld zurück zu bekommen, möchte ich es nicht und habe es auch nicht vor, das dem Insolvenzverwalter zu überweisen.

Falls jemand einen Tipp oder aus sonstiger Erfahrung mir sagen könnte, welche Gegenmaßnahmen man unternehmen könnte, wäre ich sehr dankbar. Ich freue mich sonst für jede Hilfe.

Alex

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16 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Problem ist, dass Sie das Geld durch Zwangsvollstreckung erlangt haben. Jede Leistung, die durch Zwangsvollstreckung erlangt wurde ist inkongruent. Bei 131 InsO kommt es auf die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenzantrag nicht an. Daher schlechte Karten.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke erstmal. Ich habe mir auch den Paragraphen 131 der Insolvenzordnung mal durchgeschaut. Der Insolvenzverwalter muss erst nachweisen, dass ich in der Zwangsvollstreckung von der Insolvenz wusste. Und überhaupt, was für einen Sinn macht es eigentlich sein Geld vor Gericht zu erstreiten um es plötzlich später in die Insolvenzmasse zu zahlen. Es wäre doch alles sinnlos, oder? Da hätte mein Anwalt mir etwa damals sagen müssen, dass es nicht bringt vor Gericht zu ziehen um mein Geld, was dieser verdammter Betrüger mir nicht rückerstatten wollte? Schwachsinnig. Ich habe bereits einen Termin bei meinem Anwalt und habe ihm die Sachen übermittelt. Von mir kriegt keiner Geld.



-- Editiert Alexone am 11.04.2014 00:42

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Von mir kriegt keiner Geld. <hr size=1 noshade>



Lass dich beraten, sonst wird es noch teurer.

Ich wusste das auch nicht, aber § 131 InsO hat verschiedene Varianten, bei § 131 I Nr. 2 kommt es tatsächlich nicht darauf an, ob man Kenntnis hatte. Voraussetzung: Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, 2 -3 Monate vor Antrag.

Auf die Kenntnis kommt es nur bei Nr. 3 an, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.

Schwache Hoffnung, der InsoVerwalter muss diese Voraussetzungen nachweisen. Das wird ihm aber höchstwahrscheinlich keine Probleme bereiten.

Dem Bauchgefühl widerspricht das komplett, ist aber leider so:

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/37-Inkongruente+Deckung++Insolvenzanfechtung

b) Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag vorgenommen worden ist und der Insolvenzschuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war , vgl. § 17 InsO .

Auch bei diesem Anfechtungsgrund werden die subjektiven Voraussetzungen wegen der besonderen Verdächtigkeit des inkongruenten Erwerbs unwiderleglich vermutet . Die objektiven Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit hat jedoch der Insolvenzverwalter zu beweisen ( Begr. RegE a.a.O.; Zeuner § 3 Rdnr. 144; HK- Kreft § 131 Rdnr. 12 ).


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-- Editiert asap am 11.04.2014 09:04

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#4
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Hallo,

quote:
Von mir kriegt keiner Geld.


Wenn Sie sich da mal nicht irren. Eidechse hat mit seiner Aussage nämlich - leider - vollumfänglich Recht. Natürlich sind Sie sauer. Sie haben schlechtem Geld auch noch gutes hinterhergeworfen (Anwaltsgebühren, Gerichtskosten etc.), nur um jetzt am Ende doch mit leeren Händen da zu stehen.

Deswegen meine Rede: Never ever ever im Internet kaufen ohne Zahlungsausfallsicherung (Paypal, Trusted Shops & Co.). Klar will jeder beim Einkauf so viel wie möglich sparen. Aber wer bei unseriösen Händlern kauft oder bei solchen, die die genannten Zahlungsausfallsversicherungen nicht anbieten, der muss damit rechnen, dass ihm das um die Ohren fliegt.

Damit ist Ihnen jetzt zwar nicht geholfen, aber vielleicht haben Sie was für die Zukunft gelernt. Wer weiß... wenn es sich um einen attraktiven Onlinehändler handelt und ein finanzkräftiger Investor gefunden wird, springt noch eine halbwegs gute Quote raus und Sie bekommen wenigstens einen Teil zurück.

Aber Vorsicht! Wenn die Anfechtung erfolgreich verläuft (und das wird sie!) und Sie das Geld an den Insolvenzverwalter bezahlen müssen, vergessen Sie nicht, die Forderung schleunigst zur Tabelle nachzumelden, sonst bekommen Sie nicht mal eine Quote. Ist in dem Insolvenzverfahren die Anmeldefrist noch nicht abgelaufen, so melden Sie so schnell wie möglich rein pro forma einen Schätzbetrag an. Der wird zwar zuerst einmal bestritten, aber wenn Sie den angefochtenen Betrag an den IV gezahlt haben, lebt die Forderung auf und ist dann anzuerkennen. Auf diese Weise umgehen Sie die Prüfkosten für nachträglich angemeldete Forderungen (das wären wieder 20 Euro).

Bei Fragen fragen.

Gruß
Krypton

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#5
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für eure Einschätzungen zu meiner Lage. Nachdem ich jedoch heute bei meinem Anwalt war, kann ich erstmal sagen, dass er eurer Einschätzung klar widerprochen hatte. Zwar wurde die Leistung 3 Wochen vor dem Insolvenzantrag an mich geleistet, jedoch wurde meine Klage davor gegen die Firma bereits knapp 5 Monate vorher vor dem Amtsgericht eingereicht. Nachdem diese Firma mein Geld genommen hatte und mehrere Monate einbehalten hatte, keine vereinbarte Leistung an mich geleistet hatte und danach auch nicht leisten wollte.

Mein Anwalt sagte, die Insolvenzverwalter schreiben in erster Linie möglichst viele Leute an und versuchen sie einfach zu einer Zahlung zu bewegen, ohne die individuellen Fälle genau zu betrachten. Ihnen ginge es um das einfache Eintreiben von Geldern. Wobei sie nach jeder gezahlter Forderung noch finanzielle Entschädigung in dreistelliger Höhe bekommen. Er hätte bereits viele solcher Fälle erlebt, wo nach dem ersten Schreiben sonst nichts weiter von den Insolvenzverwaltern gekommen wäre.

Mein Anwalt riet mir, nur im Falle eines weiteren Schreibens vom Insolvenzverwalter, sich mit ihm in Verbindung zu setzen und dagegen zu klagen. Gerade weil jede Situation anders ist und das Gericht die letzte Entscheidung hat. Duch die besondere Situation in meinem Fall, sieht mein Anwalt jedenfalls die Leistung als kongruent an.

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-- Editiert Alexone am 17.04.2014 18:20

-- Editiert Alexone am 17.04.2014 18:24

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
und der Gerichtsvollzieher konnte meine Forderung plus Zinsen etc. von ca. 824 € mir überweisen


Wenn Sie das Geld über eine Zwangsvollstreckungshandlung erhalten haben und ihr RA meint es wäre eine kongruente Leistung und will dies damit begründen, dass Sie bereits 5 Monate vor dem Antrag Klage eingereicht haben, dann hat er schlicht keine Ahnung. Dass durch Zwangsvollstreckung erlangte Zahlungen stets inkongruent sind, ist ständige Rechtsprechung des BGH. Dieser geht sogar so weit, dass auch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger inkongruent sind, wenn sie unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung erfolgen.

Vor diesem Hintergrund wäre ich bei dem vom RA gegebenen Rat äußerst vorsichtig. Auch halte ich diese Einschätzung

quote:
Mein Anwalt sagte, die Insolvenzverwalter schreiben in erster Linie möglichst viele Leute an und versuchen sie einfach zu einer Zahlung zu bewegen, ohne die individuellen Fälle genau zu betrachten. Ihnen ginge es um das einfache Eintreiben von Geldern. Wobei sie nach jeder gezahlter Forderung noch finanzielle Entschädigung in dreistelliger Höhe bekommen.


für sehr gewagt vom RA. Zwar dürfte es stimmen, dass ein IV erstmal bei jeder Posisition, die er für anfechtbar hält, auch ein Schreiben rausschickt und evtl. dann bei genauerer Berachtung der Angelgenheit geprüft wird, ob die Einleitung gerichtlicher Schritte lohnt. Aber bei Ihrem Fall, ist die Sachlage eindeutig. Diesen Prozess wird der IV gewinnen und Sie verlieren. Da wird der IV, wenn Sie nicht gerade eine eV abgegeben haben und als unpfändbar gelten, Klage einreichen. Das bedeutet für Sie weitere Kosten und weitere Zinsen. Die laufen nämlich seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Und was die Aussage mit der Entschädigung in dreistelliger Höhe für jede gezahlte Forderung soll, weiß wahrscheinlich auch nur Ihr RA und zeigt nochmals, dass er absolut keine Ahnung vom Insolvenzrecht hat.

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#7
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Bevor Sie den Teufel an die Wand malen, warte ich mal überhaupt ab, ob ich von diesem Insolvenzverwalter noch etwas höre. So oder so, ich würde auf jedenfall dagegen klagen. Meine Situation konnte ich zwar einigermaßen ausführlich schildern, aber da ich ja meine Dokumente bzw. alle Infos nicht aller Öffentlichkeit ausbreiten will, könnte es in der Tat Fristen, Regelungen etc. geben, die mir entgegenkommen können. Der Richter soll doch entscheiden und kein anderer.

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#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Es ist Ihre Entscheidung was Sie machen wollen. Mehr als darauf hinweisen, dass es teurer werden kann und wahrscheinlich auch wird, kann man nicht.

Sie können ja mal interessehalber mitteilen, wie es ausgegangen ist.

-- Editiert Eidechse am 22.04.2014 14:15

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#9
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Alexone, ich möchte nicht polemisch wirken. Und Ihren RA möchte ich auch nicht "aus der Hüfte heraus" bezichtigen. Aber haben Sie schon einmal daran gedacht, dass in diesem Fall Ihr Anwalt ein Geschäft wittern könnte und weniger der IV...?

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 22.04.2014 14:29

-- Editiert Krypton am 22.04.2014 14:30

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#10
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich verstehe schon, dass Sie mir alle Hinweise geben und ich danke sehr für eure Einschätzung, Eidechse, Krypton, asap. Ich werde auf jedenfall kurz schreiben, wie die Sache ausgehen würde, wenn es zu einer Verhandlung kommen sollte. Spätestens dann würde ich den Richterspruch akzeptieren. Sonst bin ich bin mir schon bewusst, dass Anwälte an Rechtsstreitigkieten verdienen, jeder auf seine Weise.

Alex

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#11
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 448x hilfreich)

Drücke Ihnen auf alle Fälle die Daumen. Mit - zugegeben sehr viel - Glück hat der IV nicht genügend Masse, um Sie zu verklagen (was bei einem Onlineshop eher nicht anzunehmen ist). PKH für die Masse gäbe es für diesen Fall auch nur dann, wenn der zu erstreitende Wert mehr als die noch offene Vergütung des Verwalters deckt, also wenn der Erlös auch bei den Gläubigern ankommt.

Aber vielleicht kommt das alles ja bei Ihnen zusammen, wer weiß...

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"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

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#12
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich dachte immer Zahlungen an den Vollzieher sind freiwillige Leistungen. Zumindest argumentierten die Insolvenzverwalter immer so.

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#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ich glaub da liegt eine Fehlvorstellung oder falsche Informationen vor. Zunächst sind Zahlungen an den GV nicht freiwillig. Und selbst wenn man sie als solche einordnen wollte, wäre es eine Zahlung unter Vollstreckungsdruck und damit auch wieder inkongruent.

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#14
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Das sagt mir mein Bauchgefühl auch so.

Wenn die Insolvenzverwalter aber Zahlungen z.B. an das Finanzamt nach § 133 InsO anfechten werden alle Zahlungen an den Vollzieher aber immer als freiwillige Zahlungen eingeordnet. Dementsprechend scheint es auch Rechtssprechung zu geben.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das Finanzamt schickt keinen Gerichtsvollzieher los. Die haben ihre eigenen Vollstreckungsbeamten. Und wenn dann tatsächlich Zahlungen an das Finanzamt erfolgen,hat es schnell den Anschein von Freiwilligkeit. Oder es ist sogar eine freiwillige Zahlung. Aber§133 InsO muss sowieso gesondert betrachtet werden.Bei der Vorsatzanfechtung geht esmeist um längere Zeiträume. Da zahlt der Schuldner irgendwann tatsächlich freiwillig,um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.Und wenn dann werden auch die freiwilligen Zahlungen als inkongruent angesehen und die Anfechtung ist einfacher.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.11.2017 10:35:12
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 7x hilfreich)

Nach einer langen Zeit wollte ich kurz bescheid geben, dass ich nichts wegen einer inkongruenten Leistung zurückzahlen musste. Der Insolvenzverwalter des Schuldners (der laut dem Insolvenzverwalter mindestens 1,6 Mio. € von Leuten von dessen eingezahlten Vorausüberweisungen auf Bestellungen unterschlagen hat) und später dessen Anwalt haben natürlich anfangs große Töne gespuckt. Eine Klage gegen mich vor Gericht wollte allerdings keine Sau erheben, wäre sonst die einzige Möglichkeit, wenn der Richter den Fall hätte entscheiden müssen. Wäre recht unfair, wenn man sein eigenes Geld einem Schwindler zurückerstatten müsste. Da habe ich zugegeben generell schon sehr viel Glück gehabt, dass ich als einer der wenigen Käufer mein Geld irgendwie zurückbekommen habe.
Danke für die Beiträge zu dem Thema von den usern.



-- Editiert von xmg7 am 14.11.2015 15:02

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