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Zahlungsansprüche

Folgender Sachverhalt:
Person X ruft bei einem Schlüsseldienst an und möchte erfahren wieviel es kosten würde die Wohnungstür aufzuschließen. Der Zuständige Handwerker kann am Telefon jedoch nicht sagen wieviel er für seine Dienste verlangen wird weil er zunächst das Schloß inspizieren möchte. Er schlägt vor bei X vorbeizuschauen und X billigt ein.

Bei X angekommen verlangt die Person vom Schlüsseldienst nunmehr 350€ für die Dienstleistung und X, der der Meinung ist der Preis sei zu hoch weigert sich und möchte die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen.
Der Schlüsseldienst fährt weg OHNE die Tür aufgemacht zu haben und verlangt später von X 70€ Anfahrtskostenpauschale und Stornogebühren.

Auf welche Norm könnte er diese Ansprüche denn stützen? §311 BGB , weil es sich ggf. um die Anbahnung eines Vertrages handelt ?
Der Anspruch aus §611 BGB scheinen mir nicht schlüssig, da es schließlich NICHT zu einem Vertrag gekommen ist und er ja keine Dienstleistung erbracht hat oder irre ich mich?

Vielen Dank für die Anwort.

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von interstella555 am 09.03.2010 23:24
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>Zahlungsansprüche
Wenn der Schlüsselmann nichts von einer Anfahrtspauschale gesagt hat, kann er - wenn überhaupt - nur eine "ortsübliche" Pauschale verlangen. Wie weit war denn der Anfahrtsweg?

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von fridolin501 am 11.03.2010 17:32
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>Zahlungsansprüche
Also der Handwerker schwieg gänzlich dazu. Er erwähnte keine Anfahrtspauschale. Aber auf welche Normen kann er seine Ansprüche denn stützen ?

Handelt es sich bei den Anfahrtskosten um Schadensersatz?

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von interstella555 am 17.03.2010 16:14
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>Zahlungsansprüche
Hat der Schlüsseldienst das Schloss eigentlich inspiziert? Gab es besondere Schwierigkeiten, ein solches Schloss zu öffnen? Alarmanlagen etc.?

Wenn der Schlüsseldienst kommt, hat er durch die Anfahrt Kosten, die er - wenn er beauftragt wurde zu kommen, auch auf den Auftraggeber abwälzen kann. Normen gibt es meines Wissens nicht, aber als Richtwert könnte man den Satz nehmen, den das Finanzamt bereit ist, steuermindernd anzusetzen. Das sind 30 Cent pro Kilometer.
Wenn der Schlüsseldienst also damit wirbt, direkt am Ort zu sein, kann er auch keine andere Anfahrt geltend machen.

Definitiv würde ich nicht eine "Stornogebühr" bezahlen. Die ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil erstens ein Auftrag nicht zustande gekommen ist und zweitens dem Schlüsseldienst kein weiterer Schaden entsteht, wenn er zwar kommt, aber die Tür nicht öffnet.

Also: Wenn der Mann insgesamt (hin und zurück) 20 Km gefahren ist, kann er 20 x 0,30 € = 6,-- € als Fahrtkosten verlangen.

Die würde ich unter (schriftlichem) Hinweis darauf, dass keine Dienstleistung außer der Anfahrt in Anspruch genommen wurde und dass auch kein weiterer Auftrag erteilt wurde, der hätte storniert werden können, bezahlen. Mehr nicht.




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von fridolin501 am 19.03.2010 10:06
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