Hallo zusammen,
zum Ende September endet das Arbeitsverhältnis mit meinem aktuellen Arbeitgeber. Aufgrund der Latenz von 2 Monaten bei der Zahlung der Entgelte, die durch die Rufbereitschaft entstehen, wurde ich informiert, dass die Entgelte für die Rufbereitschaft August und September im Oktober ausgezahlt werden. Eine neue Stelle trete ich erst zum 1.12. an, bin also quasi 2 Monate arbeitslos.
Allerdings, und das sei aufgrund des "Zuflussprinzips" so nicht anders zu regeln, würde das Entgelt im Oktober mit Lohnsteuerklasse VI versteuert.
Ist das so rechtens? Der Anspruch auf das Entgelt ist doch zu einem Zeitpunkt entstanden, als ich noch mit Lohnsteuerklasse IV bei meinem Arbeitgeber angestellt war. Müsste nicht die der Abrechnung vom September zugrundeliegenden ELSTaM-Daten herangezogen werden zur Bezahlung der geleisteten Rufbereitschaft und die Lohnsteuerangaben aus dem September an das Finanzamt korrigiert werden, anstelle im Oktober mit LSKl. VI zu vergüten?
Wie ist da die (Steuer-)Rechtslage (gern auch mit Hinweisen auf entsprechende Paragraphen bzw. Urteile)?
Vielen Dank und Grüße,
Manfred
Zahlung eines Entgelts für Rufbereitschaft nach Austritt aus dem Unternehmen
15. September 2017
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Frage vom 15. September 2017 | 21:38
Von
Status: Beginner (53 Beiträge, 148x hilfreich)
Zahlung eines Entgelts für Rufbereitschaft nach Austritt aus dem Unternehmen
Haben Sie sich versteuert?
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#1
Antwort vom 16. September 2017 | 06:20
Von
Status: Student (2063 Beiträge, 1184x hilfreich)
Ich sehe das genau so wie Ihr AG. Da Sie vermutlich ohnehin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind (ALG Oktober/November?), wird das im Steuerbescheid alles wieder ausgeglichen.
Und jetzt?
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