Laut ZPO gilt ja der Grundsatz der Mündlichkeit. Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht auch das schriftliche Verfahren anordnen.
Mich würde mal interessieren, wie es mit Parteien aussieht, die eine längere Anreise zum Gericht haben (anderer Wohnort z. B.). Als Grund könnte man ja eben eine lange Anreise angeben, was nicht im Verhältnis steht.
Für die Beweisaufnahme gibt es ja auch den beauftragten oder ersuchten Richter. Gibt es so eine Möglichkeit auch für die Parteien selber?
Falls vorhanden, würde mich natürlich auch diesbezügliche Rechtsprechung interessieren.
Mathias
[ZPO] Schriftliches Verfahren b. längerer Anreise?
6. Januar 2007
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Frage vom 6. Januar 2007 | 20:15
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 5x hilfreich)
[ZPO] Schriftliches Verfahren b. längerer Anreise?
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#1
Antwort vom 7. Januar 2007 | 18:11
Von
Status: Student (2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Gem. § 495 a ZPO
kann auf ein mündliches Verfahren verzichtet werden, wenn der Streitwert unter € 600 liegt (aber nur auf Antrag - so glaube ich). Wenn der Richter aber eine mündliche Verhandlung ansetzt, dann will er sich ja auch ein Bild von den Parteien machen und gffs. Vergleichsverhandlungen führen.
Google dir mal den § 128 ZPO
- da steht auch was davon drin, wegen großer Entfernung und so.
Mit mehr Infos kann ich dir leider auch nicht dienen.
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-- Editiert von Astrid Helen am 07.01.2007 18:14:39
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