Xenonlicht

3. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Xenonlicht

Hallo alle zusammen,
Wir haben leider ein problem mit unserem grade gekauften Gebrauchtwagen von Privat.
Kaufvertrag mit den üblichen Klauseln(ausschluß Sachmängel etc.) wurde gemacht.
Der Wagen hat neu Tüv/AU noch vom Verkäufer erhalten, soweit alles gut.
Probefahrt und eine besichtigung des Wagens wurde von mir vor Kauf unternommen.
Der Verkäufer (Privat) hat in der Annonce(Mobile.de) den Wagen ohne Mängel, in Top Zustand und mit Xenonscheinwerfern betitelt.
Dieses hat er beim Verkaufsgespräch nochmals bestätigt.
Nun zum problem,schon während der Rückfahrt, liess sich nach dem betätigen des elekt.Fensterhebers das Fenster nicht mehr schliessen. Hab den Verkäufer sofort angerufen, seine reaktion"achja hatte ich vergessen zu sagen,einfach Scheibe wieder mit der Hand hochziehen".Gut,hab mich geärgert,aber wenns Auto sonst in ordnung ist werd ichs selber richten.
Dabei sollte es aber nicht bleiben: feststellbremse blockiert desöfteren beim rückwärtsfahren, Zentralveriegellung an einer Tür funktioniert manchmal nicht.
Okay auch sehr ärgerlich,war aber für mich nun nicht Grund der Sorge.
Bin Nachtwache in der Ambulanten Pflege und hab mich natürlich übers Xenon gefreut,hab mich dann aber drüber gewundert warum ich alles andere ausleuchten kann außer die Strasse. Beim recherchieren kam dann raus das es ein Illegal verbautes Xenonkit ist. Weder die Typgerechten Scheinwerfer,Scheinwerferwaschanlage noch eine Leuchtweitenregulierung wurden verbaut. Nach Rücksprache mit dem Tüvprüfer der dieses Auto kurz zuvor die Plakette zugeteilt hatte,sagte dieser: Das Auto wäre nie zugelassen worden, es bestünde ein erheblicher Mangel.
Der Verkäufer läßt überhaupt nicht mit sich reden,er sagt das Auto wurde mit diesem Licht so vom Tüv abgenommen und er weiß nichts davon das es Illegal sein könnte und ich möchte nur nachträglich Geld rausholen.
Hat jemand gleiches erlebt? Oder weiß jemand ob sich rechtliche Schritte lohnen?

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28 Antworten
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#1
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** Der Verkäufer läßt überhaupt nicht mit sich reden,er sagt das Auto wurde mit diesem Licht so vom Tüv abgenommen und er weiß nichts davon das es Illegal sein könnte ***

Ich hab das jetzt so verstanden, dass das Xenonlicht nachgerüstet wurde.

Da gibt es nur 2 Möglichkeiten:

- Das neue Licht wurde eingetragen in den Papieren (Schein, Brief).
oder
- Es gibt eine ABE (also irgendein Zettel der die Zulässigkeit bestätigt) dafür.

Ist beides nicht der Fall, handelt es sich um einen unzulässigen Anbau, der auch dazu führen kann, dass die Betriebserlaubnis erlischt (in diesem Fall ist das sogar sehr wahrscheinlich).

Da sie es ja sogar schriftlich haben (Inserat bei mobile.de), dass das Fahrzeug mit Xenonscheinwerfern ausgerüstet ist, sollte es kein Problem dem Verkäufer klar zu machen, dass er ein nicht betriebsfähiges Fahrzeug verkauft hat, wenn diese Scheinwerfer nicht zugelassen sind. Dies stellt natürlich einen eklatanten Mangel gegenüber dem Internet-Angebot dar und ist dann ggf auf dem Klageweg zu regeln, falls der Verkäufer nicht einsichtig ist.

Ganz am Rande: Gibt es auf den Scheinwerfern irgendeine eine Nummer? KBA oder Teilenummer o.ä.? Anhand dieser Nummer könnte man dann evtl "nachforschen" für welche Fahrzeuge und unter welchen Bedingungen eine Zulassung/Eintragung möglich ist.

Viel Erfolg,

die_wurzel

P.S.: Falls sie mit einem Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis in einen Unfall verwickelt sind, könnte weitaus mehr Ärger als nur eine schlecht ausgeleuchtete Fahrbahn auf sie zukommen. ;)

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#2
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für die schnelle antwort.
Der Einbau ist nicht erlaubt,es gibt keine Eintragung und das Xenonkit ist nicht für den StVZO zugelassen.
Für mich wäre interresant ob wir eventuell ein nacherfüllungsrecht damit haben, oder eine beteiligung an den Kosten von diesem und den anderen Mängeln?

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#3
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** das Xenonkit ist nicht für den StVZO zugelassen. ***

Dann wurde da ein Fahrzeug verkauft, was nicht dem Angebot entsprach...mal ganz davon abgesehen, dass man mit dem Fahrzeug eigentlich NICHT mehr fahren darf..omg..

Da es ein Privatkauf war, haben sie ein Rückgaberecht. Nachbesserung o.ä. gibt es nur beim Kauf vom Händler soweit ich weiß.

Versuchen sie dem Verkäufer klar zu machen, dass er ein Fahrzeug verkauft hat, was eigentlich keine Betriebserlaubnis mehr hat. Ob das Fahrzeug jetzt TÜV hat, oder nicht, ist erstmal egal.

Je nachdem wie viel ihnen an dem Auto liegt, könnten sie versuchen eine Preisminderung mit dem Verkäufer auszuhandeln und die Mängel selbst zu beseitigen . Ein Recht darauf haben sie allerdings nicht, da Privatverkauf.

Das einfachste wäre eine Rückabwicklung des Verkaufs. Evtl meldet sich hier noch jmd der ihnen auch die entsprechenden Gesetze/Paragraphen dafür nennen kann.

die_wurzel



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#4
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, der Verkäufer läßt nicht mehr mit sich reden. Hab Ihn auf diese Umstände mehrfach hingewiesen(Auto verkauft ohne gültige ABE,Die Rücksprache mit dem Tüvprüfer wo er das Auto angeblich in diesem Zustand plaketieren ließ).
Ich denke er wollte den Wagen interresanter und Wertvoller gestalten mit dem Xenon und hat es nach der Untersuchung eingebaut,kann man aber nur vermuten.
Hab ihm eine minderung von 300 Euro vorgeschlagen und dann würde ich die ganze Sache vergessen, er hat aber abgelehnt. Der Wagen ist übrigens 11 Jahre alt und ich hab 4300 dafür gezahlt,wegen dem guten Zustand an der Karroserie,neu Tüv, und dem Extra Xenon.Er fährt ja auch gut,trotzdem denke ich sind wir betrogen worden.

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#5
 Von 
Wellkamp
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 462x hilfreich)

> Da es ein Privatkauf war, haben sie ein Rückgaberecht.

Falsch.

> Nachbesserung o.ä. gibt es nur beim Kauf vom Händler soweit ich weiß.

Falsch.

Ein Gewährleistungsausschluß ist für jene Mängel unwirksam, für die der K dem (privaten) VK arglistige Täuschung nachweisen kann. Dann gilt wieder das übliche nach BGB, d.h. der K kann vom VK Nachbesserung verlangen (bzw. umgekehrt der VK kann Nachbesserung anbieten und muß nicht rückabwickeln).

Das wird für den VK natürlich unangenehm, denn eine regelkonforme Xenon-Nachrüstung ist irre teuer (weswegen ja die unzulässigen Bastelkits so beliebt sind).

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#6
 Von 
Abdul
Status:
Schüler
(235 Beiträge, 56x hilfreich)

@epheser

Zitat:"Hab ihm eine minderung von 300 Euro vorgeschlagen und dann würde ich die ganze Sache vergessen, er hat aber abgelehnt. Der Wagen ist übrigens 11 Jahre alt und ich hab 4300 dafür gezahlt,wegen dem guten Zustand an der Karroserie,neu Tüv, und dem Extra Xenon.Er fährt ja auch gut,trotzdem denke ich sind wir betrogen worden."

Ich erklärs mal wie ein Vater seinem depperten Sohn.

Eine Minderung des Kaufpreises um 300€ ändert rein nichts an der absolut unumstößlichen Tatsache das Sie mit dem Wagen keinen Meter weit mehr
fahren dürfen da die BE nicht vorhanden bzw. erloschen ist.

Entweder rüsten Sie Standardscheinwerfer (Hella) nach und machen ggü. dem VK notfalls mit Anwalt die Kosten geltend. Oder Sie geben den Wagen notfalls mit Anwalt zurück.

Gruß
Abdul

PS: Bei einem Unfall, evtl. ausgelöst durch den einsatz der Xenon dinger, greift KEINE Versicherung, bzw. nimmt Sie nach Regulierung des Schadens in Regress. Es würde schon reichen das Ihnen jemand reinfährt und festgestellt wird das die Karre keine BE hat, dann bleiben Sie auch auf dem Schaden sitzen.

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#7
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo,

der Verkäufer hat ein Fahrzeug mit Xenonscheinwerfern verkauft und auch geliefert. Das Fahrzeug wurde kurz vor dem Verkauf seitens des Verkäufers einem Sachverständigen vorgeführt und es wurde eine gültige HU Plakette erteilt.

Der Käufer muss dem Verkäufer nachweisen das dieser ihn arglistig getäuscht hat. Denn dieser müsste die Scheinwerfer ja vor dem HU Termin bewusst gewechselt haben damit das Fahrzeug die HU Kriterien erfüllt, sofern es sich denn auch wirklich um einen Nachrüstsatz ohne Betriebserlaubnis handelt.

Eine manuelle Leuchtweitenregulierung gibt es bei Xenonscheinwerfern zumal nicht. Diese stellen sich automatisch ein und die Werte können durch den Fahrer nicht verändert werden.

Hier ist also auch zu klären ob nicht der Käufer einem Irrtum erlegen ist.

Der Verkäufer wird sich auf den HU Bericht berufen und mit Sicherheit den Ahnungslosen geben. Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen so das hier mE nur durch den Nachweis der arglistigen Täuschung oder dem guten Willen des Verkäufers etwas machbar ist, wenn überhaupt.

Gruß
DemIhm

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#8
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist durchaus bewußt das der Wagen keinen Meter mehr gefahren werden darf,mit den 300 euro minderung würde ich den Wagen aber mit Halogen akzeptieren.Darum gehts. Zurückrüstung auf Halogen kostet ca 40 euro in der Werkstatt, aber durch die Wertminderung(war ja davon ausgegangen das es sich um echte Xenonstrahler handle) möchte ich 300 euro. Wegen der anderen Mängel hab ich nähmlich schon kosten von ca 700 euro obendrauf.Der Verkäufer hat übrigens in mehreren Punkten NACHWEISSLICH gelogen. Werde Montag ein Beratungsgespräch beim RA wahrnehmen. Denkbar für mich wäre auch eine Anzeige wegen Betrug.

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#9
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab nichts von einer manuellen Lwr geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** Wegen der anderen Mängel hab ich nähmlich schon kosten von ca 700 euro obendrauf. ****

Ich habe irgendwie den Eindruck, dass das Fahrzeug trotzdem noch ein "Schnäppchen" ist. Denn ehrlich gesagt:

Wer kauft ein als mängelfrei beschriebenes Fahrzeug, steckt dann nochmal freiwillig 700,- an Reparaturkosten rein und stellt zum Schluß fest das das Fahrzeug eigentlich keine Zulassung mehr hat?
Wenn es da nicht besondere Gründe (die wir hier nicht kennen) geben würde, hätte jeder "normale" Mensch das Fahrzeug schon bei den ersten erkannten Mängeln wieder zurückgegeben bzw einen Preisnachlass o.ä. mit dem VK ausgehandelt.

Seien sie mir nicht böse, aber ich finde die ganze Story schon sehr abstrus ;)

die_wurzel



-- Editiert von die_wurzel am 04.01.2009 14:59

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#11
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Die kosten von 700 Euro hätte ich hingenommen da Sie wahrscheinlich sowieso unter dem Ausschluß der Sachmängelhaftung fallen(Verschleißteile).Außerdem nicht beweisbar das der Verkäufer diese Arglistig verschwiegen hat.Zudem kommt das wir als Familie schon länger auf der suche nach diesem Auto waren. Haben uns mehrere angeschaut, doch dieser war am besten erhalten. Darüber beschwere ich mich ja auch nicht, sondern darüber das der Wagen nicht die spezifische Eigenschaft besitzt wie laut Inserat und Verkaufsgespräch abgemacht. Dann hätte ich nähmlich wiederrum das Auto nicht zu diesem Preis gekauft. Hinzu kommt das ich die Rückfahrt(kurzzeitkennzeichen) und zwei weitere Tage(umgemeldet auf mich) mit einem Auto gefahren bin das keine gültige ABE besitzt.
Wäre da was passiert,na dann halleluja.
Unwissenheit schützt vor Schaden nicht, das gilt für mich aber ich denke auch für den Verkäufer. Meiner Meinung nach hätte er sich Schlau machen müssen darüber was er da einbaut/einbauen ließ.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

**** Der Verkäufer (Privat) hat in der Annonce(Mobile.de) den Wagen ohne Mängel, in Top Zustand und mit Xenonscheinwerfern betitelt. ****

**** Die kosten von 700 Euro hätte ich hingenommen da Sie wahrscheinlich sowieso unter dem Ausschluß der Sachmängelhaftung fallen(Verschleißteile) ***

Also Verschleißteile verschleißen ja nun nicht nach 2 Tagen. ;)

Entweder ein Fahrzeug hat Mängel, oder es hat eben keine Mängel. Ob der Mangel jetzt ein Verschleißteil ist oder nicht, ist doch dabei erstmal egal.

Festzustellen ist jedenfalls, sie haben ein als mangelfreies angebotenes Fahrzeug mit mehreren Mängeln erworben. Wenn sie diese Mängel jetzt teilweise schon selbst beseitigt haben, ohne Rücksprache mit dem VK ist in der Sache eigentlich kaum noch was zu machen.

Sie können jetzt versuchen, die Angelegenheit wegen den Scheinwerfern zu regeln bzw dagegen zu klagen (was wahrscheinlich aber auch erstmal eine Weile dauert).
Wenn der VK allerdings nicht ganz doof ist, nimmt er das Fahrzeug zurück und hat ein Fahrzeug in besserem Zustand als vorher wieder bekommen. ;)

*** Dabei sollte es aber nicht bleiben: feststellbremse blockiert desöfteren beim rückwärtsfahren, Zentralveriegellung an einer Tür funktioniert manchmal nicht. ***

Ihnen waren also auch bereits kurz nach Kauf gleich weitere Mängel bekannt. Ehrlich gesagt, verstehe ich nicht, wieso sie dann nicht gleich den VK kontaktiert haben. Ein schlauer Anwalt könnte Ihnen daraus andersrum einen Strick drehen: So nach dem Motto: Der Käufer wußte ja Bescheid über den Zustand des Fahrzeuges und hat diesen ja auch so akzeptiert.

Pühhh...also ich würde die ganze Sache einem Anwalt übergeben, wenn sie da unbedingt Schadenersatz erhalten wollen. Ob sich das lohnt ohne Rechtschutzversicherung liegt natürlich in ihrem Ermessen. Evtl werfen sie damit auch gutes Geld noch schlechtem hinterher. ;)

Das ist irgendwie immer blöd, wenn Mängel bekannt sind und man nicht gleich reagiert, dann kann man sich ja schlecht im Nachhinein auf z.B. Mängelfreiheit oder Täuschung berufen.


die_wurzel



-- Editiert von die_wurzel am 04.01.2009 16:12

-- Editiert von die_wurzel am 04.01.2009 16:18

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab an dem Wagen noch nichts gemacht, lediglich mir ein kostenvoranschlag aus zwei verschiedenen Werkstätten eingeholt.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-2179
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 32x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

Ahh..ok, dann hab ich das falsch verstanden.

Klar entspricht der Zustand des Fahrzeuges nicht der Beschreibung.

Aber ob sie da jetzt ein Recht drauf haben, dass der Privatverkäufer nachbessert oder mit dem Preis runtergeht (sie wollen ja dem Anschein nach das Fahrzeug behalten), oder den Wagen auch einfach nur zurücknehmen kann, übersteigt meine Rechtskentnisse. :(

*** Posten Sie bitte zu gegebener Zeit mal den Ausgang Ihres Unterfangens, wäre sehr interessant, .......für "alle"! ***

Yepp, das würde mich auch sehr interessieren. :)

die_wurzel

-- Editiert von die_wurzel am 04.01.2009 16:26

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

hallo,
...>Posten Sie bitte zu gegebener Zeit mal den Ausgang Ihres Unterfangens, wäre sehr interessant, .......für "alle"! <
das würde mich ebenfalls sehr interessieren!
Man gibt ja hier seine Meinungen wider - sonst wäre man ja Anwalt - um wirklich zu Wissen!
Wenn Sie, wie Sie sagen, noch nichts am Auto repariert haben lassen, sondern sich nur "Kostenvoranschläge" eingeholt haben, sehe ich auch relativ gute Chancen
da einiges rauszuholen!
Lassen Sie es prüfen, alle anderen Ratschläge und eine Abtastung der rechtlichen Seite wären bzw. sind hier unseriös.
freundliche Grüße, peter-norbert

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

Hallo,

ich möchte die aufkommende Euphorie ja nicht so gerne bremsen, aber hier wurde ein Fahrzeug von Privat an Privat unter Auschluß der Gewährleistung verkauft.

Sollte sich die Aussage mangelfrei auf einen mangelfreien HU Bericht berufen sehen hier einige mit Ihren Ratschlägen u.U. ziemlich alt aus.
Weiter führt eine Aussage, machen Sie ein KVA und gehen Sie anschliessend zum Anwalt, ein Rechtsforum ad absurdum.

zu peter-norbert:
Wissen Sie was wirklich unseriös ist?
z.B. Hilfesuchenden zu raten ein Auto zurück zu geben obwohl es dazu bisweilen keine rechtliche Grundlage gibt.

Das dieses Forum keinen Anwalt ersetzen kann, sollte jedem klar sein, aber es sollte gestattet sein eine Richtung zu bekunden und auch zu sagen wenn Ratschläge in die falsche Richtung gehen.

Mich würde also mal interessieren wo genau Sie die Chance sehen, wie Sie es ausdrücken, einiges rauszuholen. Von wem genau und mit welcher Begründung?

Gruß
DemIhm

-- Editiert von DemIhm am 04.01.2009 19:24

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** Wissen Sie was wirklich unseriös ist? ***

Wen meinen sie damit eigentlich :???:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

quote:
Wen meinen sie damit eigentlich


Ich bin erstaunt das gerade Sie fragen, denn gestern um 23:02 haben Sie folgendes geraten:

quote:
Da es ein Privatkauf war, haben sie ein Rückgaberecht


Und weiter folgte diese Aussage

quote:
Nachbesserung o.ä. gibt es nur beim Kauf vom Händler soweit ich weiß.


Was soll das?

Das ist totaler Quatsch...

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** Das ist totaler Quatsch... ***

Daher hatte ich auch geschrieben:

"soweit ich das weiß"

Das es sich hier nicht um eine verbindliche Rechtsberatung handelt, sollte ja wohl jedem klar sein, oder? ;)

Hier ist ein Laien-Forum, in dem jeder seine Erfahrungen, Wissen, Sorgen etc pp posten kann.
Meine Beiträge sind natürlich auch nur SO zu verstehen. Einen Disclaimer in einer Signatur z.b. hab ich mir deshalb bisher erspart.

Sie haben ja ihren Beitrag mittlerweile verbessert und die Sache klar gestellt..Thx.

Grüße,

die_wurzel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
DemIhm
Status:
Schüler
(492 Beiträge, 95x hilfreich)

quote:
Hier ist ein Laien-Forum, in dem jeder seine Erfahrungen, Wissen, Sorgen etc pp posten kann.


Sie haben die Antwort selbt gegeben: Erfahrungen, Wissen...

Wissen bedeutet aber nicht Halbwissen oder Mutmaßungen.
Und Sie können auch keine Erfahrungen mit einer Rückgabe bei Privatkauf gemacht haben, weil so etwas rechtlich nicht generell vorgesehen ist.

Das verwirrt den TE doch nur zusätzlich, auch wenn es gut gemeint ist.

Grüße
DemIhm

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12319.01.2009 20:01:00
Status:
Schüler
(173 Beiträge, 78x hilfreich)

*** Und Sie können auch keine Erfahrungen mit einer Rückgabe bei Privatkauf gemacht haben, weil so etwas rechtlich nicht generell vorgesehen ist. ***

Doch, die habe ich nach mehreren Jahren Käufen/Verkäufen und Teilnahme in diversen Forumbereichen bei Ebay ;)

*** Das verwirrt den TE doch nur zusätzlich, auch wenn es gut gemeint ist. ***

Dann wäre das Forum hier an sich ab adsurdum. Ich verstehe das Forum hier als Meinungsbildung, oder um einfach mal eine Meinung anderer User zu lesen. Letzendlich muß jeder User selbst entscheiden, wie er die Infos hier verwertet.

Das Recht haben und Recht bekommen nicht das gleiche ist, brauche ich ihnen bestimmt nicht erklären. ;)

Grüße,

die_wurzel

P.S.: Sorry für off-topic....

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Peter-N.
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 96x hilfreich)

@die_wurzel,
genauso ist es, Wort für Wort,
noch ist es nicht verboten, seine rein persönliche Meinung hier zu äußern, natürlich passt die so einigen Usern nicht, das liegt aber in der Natur der Sache und des Menschen.
Und jeden Schei.. beweisen muss man auch nicht, das muss im Ergebnis letztendlich der TE bei Gerichten oder sonst wo, um das für ihn bestmöglichste Ergebnis zu erzielen. Hier sind Meinungen gefragt, für rechtliches ist ein Anwalt zuständig.
Und Rechenschaft muss hier schon gar nicht abgelegt werden, vor wem?
Manchem TE helfen auch Erfahrungen und Halbwissen weiter, die Summe machts!
MfG, peter-norbert

-- Editiert von peter-norbert am 05.01.2009 00:39

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
GSXR#90
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 239x hilfreich)

Bitte mal wieder zurück zum eigentlichen Thema.

Ich sehe hier lediglich die Möglichkeit die fehlenden, bzw nicht zulässigen Xenonscheinwerfer einzufordern, bzw. eine WM zu erzielen.

Der Ausschluß der Gewährleistung, so er denn tatsächlich rechtlich Bestand hat, greift nicht für zugesicherte Eigenschaften.
Zugesichert wurden Xenonscheinwerfer. Der Käufer darf also erwarten, dass er zum einen tatsächlich Xenonscheinwerfer bekommt und zum anderen, dass diese den geltenden Vorschriften entsprechen.

Dem TE ist zu empfehlen, den VK schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Lehnt dieser die Nacherfüllung ab, oder reagiert gar nicht, was einer Ablehnung gleichkommt, dann kann der TE einen Zustand herstellen lassen, der der ABE des Fahrzeuges genügt und die Kosten dafür dem VK in Rechnung stellen. Sicher wäre es da aus eigenem Interesse besser erstmal wieder auf "normale" Beleuchtung rückzurüsten.

Im weiteren kann der TE dann versuchen eine entsprechende Wertminderung einzufordern. Wie hoch diese anzusetzen ist, ich weiß es nicht. Sehr hoch wird die sicher in dem vorliegenden Fall nicht sein, da heranzuziehen ist, was der Wagen mit und ohne Xenon für einen Verkaufwert hat. Die Differenz wird vermutlich bei 3 - 5 % vom Verkaufswert liegen.
Inwieweit sich der Aufwand dafür lohnt, sei dahingestellt.

Einer Aufforderung zur Nachrüstung könnte der VK aufgrund einer relativen Unverhältnismäßigkeit widersprechen. Dann käme die Rückabwicklung in Frage, wenn der TE darlegt, dass Xenon das kaufentscheidende Merkmal des Fahrzeuges gewesen ist.
Ob ein Richter dem folgen wird, oder sowas bei einem 11 Jahre alten Wagen für lebensfremd hält, sei dahingestellt.

Viel Erfolg.....















-----------------
" --- OO ---"

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Soweit ich die Diskussion hier richtig verfolgt habe, geht es hier in erster Linie um die eingebauten Xenon Scheinwerfer, die wohl keine Zulassung bzw. Betriebserlaubnis haben
Wenn hier etwas zu machen ist es hinsichtlich der Beschaffenheitsgarantie i. S. von § 434 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Der Anspruch aus dem Garantievertrag besteht neben und unabhängig von den Gewährleistungsrechten (die ja wohl im Grunde nach rechtswirksam ausgeschlossen wurden, da Privatverkauf).

Hier würde ich als Käufer ansetzen bzw. dies müsste ein seriöser Anwalt auch wissen; sollte der Fragesteller einen konsultieren.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
epheser
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank erst mal an Alle für die rege Beteiligung.
Mittwoch hab ich Beratungsgespräch beim Anwalt.
Werd dann mal berichten was dieser mir rät...

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest123-2179
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 32x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort


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