Die wichtigsten Probleme im Gesellschaftsrecht

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Gesellschaftsrecht beschäftigt sich insbesondere mit Rechten und Pflichten von Personenvereinigungen und Kapitalgesellschaften.

Hat man sich dazu entschieden, sich selbstständig zu machen, sind viele Entscheidungen zu treffen. Das erste Problem taucht schon bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform auf.

Ohne eine rechtliche Beratung erstellte Gesellschaftsverträge rächen sich zumeist schnell. Zwar will sich niemand in der Gründungsphase über Probleme mit seinem Geschäftspartner den Kopf zerbrechen, doch muss man auch darüber nachdenken, was passieren soll, wenn einer der Partner aussteigen möchte oder wenn Streitigkeiten über die Zusammenarbeit entstehen. Und was ist, wenn der Partner krank wird oder sogar stirbt? Zu guter Letzt sollte man sich auch Gedanken dazu machen, was man machen kann, wenn der gewünschte Geschäftserfolg nicht eintritt.

Fragen, die immer wieder auftauchen, sind die nach Abfindungs-/ Ausgleichszahlungen im Falle eines Austritts eines Partners. Natürlich will der verbleibende Partner möglichst wenig zahlen, als es umgekehrt der Fall beim Ausscheidenden ist.

Die aufgeführten Punkte stellen nur einen kleinen Teil dessen dar, worüber in der Praxis häufig wirklich gestritten wird. Auch die ersten Verträge sollten praxisgerecht abgeschlossen sein. Dasselbe gilt für die Erstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs).

I. Die Personengesellschaften

Personengesellschaften unterscheiden sich von den Kapitalgesellschaften insbesondere im Hinblick auf die Haftung. Bei einer Personengesellschaft haftet der Unternehmer persönlich mit seinem Privatvermögen. Zu den Personengesellschaften gehören das Einzelunternehmen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die GmbH & Co. KG. Der Vorteil der Personengesellschaften liegt in dem geringen Gründungsaufwand - die Erstellung eines Gesellschaftsvertrages.

1. Das Einzelunternehmen

Ist eine Entscheidung dahingehend getroffen worden, dass ein Unternehmen ohne die Beteiligung anderer Personen geführt werden soll, bietet sich als schnellste Möglichkeit die Gründung eines Einzelunternehmens an. Die Gründung eines kaufmännischen gewerblichen Einzelunternehmens erfordert weder ein bestimmtes Mindestkapital noch bestehen Formvorschriften. Es kann „sofort" mit dem Geschäftsbetrieb gestartet werden. Voraussetzung ist, dass ein Handelsgewerbe betrieben, also eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird.

Zu beachten ist, dass der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen, das heißt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit dem Privatvermögen haftet. Ein erheblicher Vorteil sind die geringen Gründungskosten, die sich mit der Gewerbeanmeldung und der Anmeldung zum Handelsregister im Rahmen halten.

2. Die GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine der häufigsten Personengesellschaften, da sie für eine Vielzahl von Unternehmungen eingesetzt und nach Ihren gesetzlichen Regelung den Vorstellungen der Gesellschafter angepasst werden kann. Eine GbR entsteht schon dann, wenn sich zwei Personen zusammenschließen, die gemeinsam ein bestimmtes Ziel erreichen/ fördern wollen und sich über die wesentlichen Grundlagen der Durchführung geeinigt haben. Grundsätzlich sollte aber ein Gesellschaftsvertrag aus Nachweisgründen schriftlich fixiert werden.

Zu beachten sind für eine GbR die Anmeldung beim Gewerbeamt und die Meldung an das Finanzamt sowie ggf. bestehende berufsrechtliche Mitteilungen (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle). Gesellschafter einer GbR können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Mit der Klarstellung der Außenrechtsfähigkeit der GbR haftet diese für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Daneben haften die Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen als Gesamtschuldner.

3. Die OHG

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) wird allgemein als GbR für Kaufleute bezeichnet, da sie im Gegensatz zur GbR ein Handelsgewerbe voraussetzt. Ist zum Gründungszeitpunkt keine kaufmännische Einrichtung erforderlich, wird also kein Handelsgewerbe betrieben, kann eine OHG auch durch eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister entstehen.

Die Gründung kann durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen, die sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können. Neben der Erstellung eines Gesellschaftsvertrages hat eine Anmeldung zum Handelsregister zu erfolgen, sowie die Anmeldung bei dem Gewerbeamt und die Mitteilung an das Finanzamt und ggf. an berufsspezifische Organisationen. Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht erforderlich, da auch hier die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Aus dem HGB folgt für die OHG die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters, so dass die OHG im wirtschaftlichen Verkehr ein hohes Maß an Flexibilität besitzt und schnell reagieren kann, da jeder Gesellschafter zum Abschluss von Geschäften befugt ist. Die Gesellschafter besitzen bei der OHG somit Einzelvertretungsbefugnis. Diese gesetzliche Regelung kann aber durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Aufgrund der Eintragung in das Handelsregister ist die OHG zur kaufmännischen Buchführung und zur Einhaltung der Vorschriften über Handelsgeschäfte nach dem HGB verpflichtet.

4. Die KG

Die Kommanditgesellschaft (KG)" entspricht in vielen Bereichen der OHG. Der wesentliche Unterschied besteht in der grundsätzlich beschränkten Haftung des Kommanditisten. Dies erklärt sich so: Die KG wird von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet. Ein Gesellschafter ist Komplementär, der andere Kommanditist. Der Komplementär ist zur Geschäftsführung berechtigt, haftet dafür persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, ihm stehen nur gewisse Einsichts- und Kontrollrechte zu. Im Gegenzug haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe der von ihm geleisteten Einlage. Nach Zahlung der Einlage in voller Höhe erlischt die persönliche Haftung.

Im Gesellschaftsvertrag sind abweichende Regelungen möglich. Allerdings ist auch im Gesellschaftsvertrag eine Regelung dahingehend ausgeschlossen, dass dem Kommanditisten eine gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht eingeräumt wird.

5. Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG besteht aus einer GmbH und einer KG. Sie ist eine Mischform zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft. Die GmbH & Co. KG ist ausgestaltet wie die KG. Es gibt einen Komplementär und einen Kommanditisten. Um die Haftung zu beschränken, ist hier die GmbH der Komplementär, also der grundsätzlich voll haftende Gesellschafter, wobei die Haftung in dem Falle der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG wird wie bei der KG durch den Komplementär ausgeübt, so dass die GmbH durch ihren Geschäftsführer handelt.

Hinsichtlich des Gründungsaufwands ist zu beachten, dass zwei Gesellschaften gegründet werden müssen (außer die Komplementärstellung wird durch eine bereits bestehende GmbH übernommen): eine GmbH und eine KG. Für die GmbH sind daher die 25.000 € Stammkapital erforderlich; für die KG hingegen wird kein Gründungskapital vorgeschrieben. An dieser Stelle ist wichtig darauf zu achten, dass die Komplementär GmbH erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht, während die KG bereits mit einvernehmlichem Geschäftsbeginn im Rechtsverkehr wirksam auftritt. Bei Unachtsamkeit in diesem Punkt entstehen oft Haftungsrisiken.

II. Die Kapitalgesellschaften

Für die meisten ist es entscheidend, die Haftung zu begrenzen. Deswegen kommen vor allen Dingen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Betracht, wie die GmbH, die UG, die AG, die Limited und S.à.r.l. Der Vorteil gegenüber Personengesellschaften ist eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, so dass die Gründer nicht persönlich mit ihrem Vermögen haften.

1. Die GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) kann mit mehreren Personen oder nur durch eine Person (Ein-Personen GmbH) gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch juristische Personen, also Gesellschaften sein. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Zur Gründung der GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000,00 Euro erforderlich. Die einzelne Stammeinlage muss dabei auf volle Euro lauten (§ 5 Abs. 2 Ziff. 1 GmbHG). Bei der Gründung müssen mindestens 25% jeder Einlage, insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500,00 Euro, eingezahlt werden. Die Differenz zum erforderlichen Stammkapital wird als Forderung gegen die Gesellschafter in der Bilanz eingestellt. Bis zur Einzahlung des gesamten Stammkapitals von 25.000,00 Euro haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für den fehlenden Anteil des Stammkapitals. Theoretisch ist bei der GmbH auch eine Sachgründung möglich. Allerdings bedarf diese eines genauen Nachweises der Werthaltigkeit der einzubringenden Gegenstände, die durch einen Sachgründungsbericht dem Amtsgericht nachzuweisen ist.

Neben der Gründung ist auch bei anderen Änderungen, wie bspw. bei Satzungsänderungen oder dem Verkauf von Geschäftsanteilen eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Geschäftsführer sind in Krisenzeiten der GmbH erheblichen persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Und was passiert mit dem Ehegatten, wenn der Geschäftsführer wegen einer Fahrlässigkeit zu Schadensersatz in einer Höhe verurteilt wird, die nicht mehr realisierbar ist?

2. Die UG

Die Unternehmergesellschaft (UG) wurde als haftungsbeschränkte Gesellschaft eingeführt, um eine Alternative für die englische Limited zu begründen.

Aufgrund ihres geringen Stammkapitals von nur 1,00 Euro ist die UG insbesondere als Startgesellschaft für Unternehmensgründungen gedacht. Rechtsgrundlage für die UG ist das GmbHG, da sie als „kleine Schwester" der GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Haftung ist daher auch hier auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Da aufgrund des geringen Stammkapitals für die Gläubiger zumeist kein ausreichender Schutz besteht, verlangen diese oft eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers. Wird diese unterzeichnet, läuft die Haftungsbeschränkung zumindest diesem Gläubiger gegenüber leer. In diesen Fällen würde voll und mit dem Privatvermögen gehaftet werden.

Die Gründung erfordert wie bei der GmbH die notarielle Beurkundung.

Ein wesentlicher Punkt bei der UG ist die Bildung einer jährlichen gesetzlichen Rücklage von 25% des Jahresüberschusses bis zum Erreichen einer Rücklagenhöhe von 25.000,00 Euro. Dann kann die Rücklage in Stammkapital umgewandelt und die UG als GmbH firmiert werden.

3. Die Aktiengesellschaft

Auch bei der Aktiengesellschaft (AG) besteht keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Das einzubringende Mindeststammkapital beträgt jedoch 50.000,00 Euro. Ein weiterer Nachteil ist die, im Gegensatz zur GmbH, unflexible Ausgestaltung. Vorteile bestehen bei Erweiterungen des Gesellschafterbestandes oder Käufen/Verkäufen von Anteilen an der Gesellschaft durch Aktien.

4. Die Limited Company (Ltd.)

Als Limited wird die Private Company Limited by Shares bezeichnet, die ebenfalls eine Kapitalgesellschaft ist. Aufgrund der geringeren Gründungskosten ist die Limited das englische Pendant zur GmbH. Für die Gründung der Ltd. ist kein Mindestkapital erforderlich. Die Gründung ist einfach und schnell, über spezielle Anbieter auch im Internet möglich. Allerdings ist nicht zu unterschätzen, dass auch bei der Ltd. Verpflichtungen bestehen und nicht unerhebliche Folgekosten entstehen können. Wegen des geringen Stammkapitals werden wie bei der UG von den Gläubigern oft Bürgschaften gefordert, die sodann den Schutz durch die Haftungsbeschränkung konterkarieren.

Diese, nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, kann aufgrund der Europäischen Union ohne Probleme in Deutschland ihre Tätigkeit ausüben. Die Löschung einer Ltd. In Deutschland kann zu Problemen führen, wenn noch Vermögen vorhanden ist.

Als Folge des Brexit kann es hier zu gravierenden Änderungen kommen. Denn üblicherweise ist der geschäftliche Betrieb einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland an hohe bürokratische und administrative Hürden geknüpft. Üblicherweise gründen ausländische Gesellschaften zur Vereinfachung des bürokratischen Aufwandes ein Tochterunternehmen in Deutschland. Dieses Tochterunternehmen handelt dann für die ausländische Gesellschaft in Deutschland. Ein solches Schicksal könnte den Limited drohen. Hier kann es durchaus passieren, dass diese in Deutschland nicht mehr ohne Weiteres ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Um dann weiter am deutschen Markt tätig zu sein, muss eine neue Gesellschaft gegründet werden oder die Gesellschaft umgewandelt werden. Beides keine einfachen Maßnahmen.

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