
Wohnungsvermittler i.S.d. § 1 WoVermG ist, wer den Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nachweist. Gemäß § 2 WoVermG steht dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
Verlangt ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung einen Vorschuss, so verstoßen entsprechende Vereinbarungen daher gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz.
Wurde gleichwohl ein Vorschuss bereits bezahlt, so stehen dem Kunden gegenüber dem Wohnungsvermittler ein Anspruch auf Rückzahlung zu gemäß §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 1, 4, 5 WoVermG i.V.m. § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB .
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