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Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !

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Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !

Hallo,
ein Mieter beschädigt mutwillig aus Wut die Wohnungstür. Er wechselt einfach die Tür aus. Dem Vermieter meldet er nichts.

Kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen?

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"G.B."


von Gg.-R. am 14.08.2012 00:06
Status: Praktikant (29 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 114 weitere Beiträge zum Thema "Wohnungstür".


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>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
quote:
Kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen?

Warum?

Weil der Mieter seiner gesetzlichen Pflicht Ersatz für den Schaden zu leisten nachgekommen ist? (Der Mieter hat ja sicherlich pflichtgemäß eine qualitativ vergleichbare Türe fachgerecht eingebaut?)
Und sogar auf sein Recht Aufrechnung 'alt-für-neu' nicht Gebrauch gemacht hat?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 14.08.2012 00:25
Status: Tao (21101 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
Wenn es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis fortzusetzen, darf dieser fristlos kündigen.
Wenn möglich, sollte er vorher versuchen, den Mieter per Abmahnung zur Änderung des schädigenden Verhaltens aufzufordern.

Mir fehlt gerade auch der Grund, warum die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Türaustausches unzumutbar sein soll.
Wenn die Optik der Wohnung von außen massiv gestört ist, kann allerdings eine Abmahnung mit Aufforderung, den ordentlichen Außenzustand der Wohnung wiederherzustellen, möglich sein.

Ansonsten hat der Mieter die Wohnung erst nach (ordentlichem) Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben. Da sollte er dann die Tür wieder eingesetzt haben oder entsprechend Ersatz leisten.


von quiddje am 14.08.2012 08:30
Status: Unsterblich (1392 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 76 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
quote:
Kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen?


Nach § 543 III BGB muss im Prinzip vorher abgemahnt werden. Da die Tür schon kaputt ist, bringt das hier allerdings nichts.

Wie das ein Gericht sieht, ob das ein "wichtiger Grund" wäre ist offen.

"Eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters" VIII ZR 145/07 ist das auf jeden Fall.

Dabei kompensiert der Schadensersatzanspreuch des Vm. nicht die mutwillige Zerstörung der Tür. Das Integritätsinteresse des Eigentümers, d.h., dass sein Eigentum unbeeinträchtigt so bleibt, wie es ist, wird vom BGB geschützt.

Der M muss die Wohnung schonend behandeln, tut er das nicht, verstösst er gegen den MV, auch das wird nicht durch den Schadensersatz kompensiert.

Bloß ob hier (schon) die fristlose Kündigung durch geht, kann wohl niemand vorhersagen. Besser wäre abzumahnen und zu hoffen, dass dann Ruhe einkehrt.

Wenn dann noch mal etwas ähnliches geschieht, bestünden wohl keine Bedenken.

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""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 14.08.2012 10:28
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
Dass gem. Schönheitsreparaturklausel die Mieter die Wohnung nach eigenem Geschmack gestalten dürfen, verleitet die Mieter zu
Denkfehler: dass sie die Wohnung sogar substanzeingreifend
umgestalten dürften.
Und sie werden immer dreister.


von icecycle am 14.08.2012 10:36
Status: Unsterblich (4609 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 79 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
Der Mieter wollte den Schaden vertuschen. Per Zufall bin ich darauf gestoßen.

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"G.B."


von Gg.-R. am 14.08.2012 22:28
Status: Praktikant (29 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
quote:
ein Mieter beschädigt mutwillig aus Wut die Wohnungstür. Er wechselt einfach die Tür aus. Dem Vermieter meldet er nichts.

Die Frage, die hier zu stellen wäre, woher wissen Sie, dass die Tür "mutwillig" zerstört wurde?

Bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie dies beweisen (durch Zeugen, Sachverständigengutachten o.ä.), ist dies möglich? Schließlich gibt es viele Gründe für einen Schaden an einer Tür.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert MitEtwasErfahrung am 15.08.2012 08:43


von MitEtwasErfahrung am 15.08.2012 08:42
Status: Unsterblich (1563 Beiträge)
Userwertung:  3,9  von 5 (von 58 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
quote:
Bei einer evtl. gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie dies beweisen (durch Zeugen, Sachverständigengutachten o.ä.), ist dies möglich?


Berechtigter Einwand.

Der M kann aber nicht einfach die kaputte Tür, fremdes Eigentum entsorgen. Wenn dadurch der Vm. in Beweisnot gerät, ist das vorsätzliche Beweisvereitelung.

Allein das ist ein Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten, der abgemahnt werden kann.

Die Beweislast dreht sich dann um, der M muss sich entlasten.

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""


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 15.08.2012 08:59
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
Die mutwillige Beschädigung ist ja allein schon durch die Entsorgung passiert: Der Mieter hat sie weggeworfen und somit vorsätzlich unbrauchbar gemacht.
Wer sagt denn, dass sie vorher kaputt war?



von quiddje am 15.08.2012 09:13
Status: Unsterblich (1392 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 76 User(n) bewertet)

>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !

Der Vermieter hat davon erfahren, da sich eine Hausmitbewohnerin (Nachbarin) "versprochen" hat. Sie bat aber um Diskretion.

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"G.B."


von Gg.-R. am 15.08.2012 16:54
Status: Praktikant (29 Beiträge)
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