>Wohnungstür mutwillig (vorsätzlich) beschädigt !
quote:
Kann der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen?
Nach § 543 III BGB muss im Prinzip vorher abgemahnt werden. Da die Tür schon kaputt ist, bringt das hier allerdings nichts.
Wie das ein Gericht sieht, ob das ein "wichtiger Grund" wäre ist offen.
"Eine nicht unerhebliche schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters" VIII ZR 145/07 ist das auf jeden Fall.
Dabei kompensiert der Schadensersatzanspreuch des Vm. nicht die mutwillige Zerstörung der Tür. Das Integritätsinteresse des Eigentümers, d.h., dass sein Eigentum unbeeinträchtigt so bleibt, wie es ist, wird vom BGB geschützt.
Der M muss die Wohnung schonend behandeln, tut er das nicht, verstösst er gegen den MV, auch das wird nicht durch den Schadensersatz kompensiert.
Bloß ob hier (schon) die fristlose Kündigung durch geht, kann wohl niemand vorhersagen. Besser wäre abzumahnen und zu hoffen, dass dann Ruhe einkehrt.
Wenn dann noch mal etwas ähnliches geschieht, bestünden wohl keine Bedenken.
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