Wohnungskauf - Miete erhöhen

22. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungskauf - Miete erhöhen

Hallo,

ich stehe kurz vor dem Kauf einer 3 Zimmer Wohnung in einem 9 Parteien Haus.
Das haus gehörte bis vor kurzem einer Familie (Bauunternehmen) welche das Haus 1995 gebaut hat.
Es wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft, bis auf 2 Stück, welche die Familie selbst noch behalten will.
In der Wohnung die ich höchstwahrscheinlich kaufen werde sind Mieter (älteres Ehepaar, der Mann war ehemaliger Mitarbeiter der Baufirma, mittlerweile Rentner) welche auch seid 1995 drin wohnen.
Die Miete beträgt momentan 420€ kalt und wurde noch nie erhöht. Der Mietspiegel für den Ort liegt bei knapp 580€.
Wann und wieviel darf ich die Miete erhöhen und was muss ich dabei beachten ?

Freue mich über jede hilfreiche Antwort

Grüße Michi

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von michi0177):
Wann und wieviel darf ich die Miete erhöhen und was muss ich dabei beachten ?

Wann: sobald Du den Status "Vermieter" hast.
Wieviel: maximal 20%, kann aber ortsabhängig weniger sein (Mietpreisbremse, Mietspiegel, örtliche Vergleichswohnungen)
Zu beachten: bei Mieterhöhungen herrscht ein strenger Formalismus. Bereits ein kleiner Fehler kann dazu führen das aus der Mieterhöhung Altpapier wird.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, die Kaltmiete ist aktuell 420€. Der Mietspiegel liegt bei 8,50€ und die Wohnung hat 69qm.
Da komme ich auf eine Kaltmiete von 580€ - darf ich auf einen Schlag so viel erhöhen ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Wenn die Differenz zwischen 580 und 420 20 % von 420 entsprechen würde ja. Wenn nicht, dann eben in 2 Etappen. Dabei muss zwischen den Mieterhöhungen auch eine gewissen Zeit liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Das bedeutet, ich dürfe sofort auf 500€ erhöhen und dann ein Jahr später, besser gesagt 15 Monate (Ankündigungsfrist) später erhöhen auf 580€ ?!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von michi0177):
Da komme ich auf eine Kaltmiete von 580€ - darf ich auf einen Schlag so viel erhöhen ?

Ganz ehrlich, wenn man schon an der Anwendung der Grundrechenarten scheitert, sollte man einen Anwalt beauftragen das Mieterhöhungsverlangen zu formulieren.


Und die 20% sind die Höchstgrenze, das kann auch wesentliche weniger (z.B. nur 15%) sein.





-- Editiert von Harry van Sell am 22.04.2017 13:36

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, die Erhöhung darf nicht mehr als 20% innerhalb von 3 Jahren betragen (§ 558 Abs. 3 BGB )

Du darfst also jetzt sobald Du als Eigentümer im Grundbuch stehst um 20% erhöhen, also auf 504€ und dann 3 Jahre später erst die nächste Erhöhung vornehmen. Zwischen zwei Erhöhungen müssen auch dann mindestens 15 Monate liegen, wenn die erste Erhöhung weniger als 20% betragen hat.

Außerdem solltest Du prüfen, ob für den Ort eine Mietpreisbremse gilt und dann nur eine Erhöhung von max. 15% in 3 Jahren zulässig wäre.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, jetzt verstehe ich.
Beispiel: Ich dürfte jetzt sofort 10% erhöhen und 15 Monate später nochmal 10%, aber wenn ich aufeinmal 20% erhöhe, dann darf die nächste Erhöhung erst 3 Jahre später stattfinden.
Mietpreisbremse gilt keine für diesen Ort.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von michi0177):
Der Mietspiegel liegt bei 8,50€
Handelt es sich dabei auch wirklich um einen Mietspiegel im Sinne §§558c , 558d BGB ? Oder "nur" um Angaben auf der homepage der Stadt/Gemeinde oder einer Angaben andere Internetseiten wie z.B. immo....de?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Handelt es sich dabei auch wirklich um einen Mietspiegel im Sinne §§558c , 558d BGB ? Oder "nur" um Angaben auf der homepage der Stadt/Gemeinde oder einer Angaben andere Internetseiten wie z.B. immo....de?
taxpert


Ja, habe diese Angabe aus dem Internet.
Wo bekomme ich den tatsächlichen Mietspiegel her ?

Aber auch vergleichbare Wohnungen liegen im Bereich 550€ Kalt aufwärts.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von michi0177):
Wo bekomme ich den tatsächlichen Mietspiegel her ?
Die Frage ist eher, ob es überhaupt einen gibt!
Zitat (von michi0177):
Aber auch vergleichbare Wohnungen liegen im Bereich 550€ Kalt aufwärts.
Das es im Internet Wohnung gibt, die für das Geld vermietet werden sollen, reicht für die Mieterhöhung nicht aus! Die Mieterhöhung müss mit mindestens drei nachprüfbar vergleichbaren und zu mindestens dem geforderten Mietzins vermieteten Wohnung begründet sein!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Wenn man sich die Wohnung leisten kann, sollte man nicht so geizig sein einen Anwalt zu beauftragen.

Soviel Unwissenheit sorgt lediglich für Ärger.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von michi0177):
ch stehe kurz vor dem Kauf einer 3 Zimmer Wohnung in einem 9 Parteien Haus.
Das haus gehörte bis vor kurzem einer Familie (Bauunternehmen) welche das Haus 1995 gebaut hat.
Es wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft,




Zitat (von michi0177):
Ok, jetzt verstehe ich.
Beispiel: Ich dürfte jetzt sofort 10% erhöhen und 15 Monate später nochmal 10%, aber wenn ich aufeinmal 20% erhöhe, dann darf die nächste Erhöhung erst 3 Jahre später stattfinden.
Mietpreisbremse gilt keine für diesen Ort.






Ist denn überhaupt schon klar, ob der Mieter nicht eventuell auf sein Vorkaufsrecht besteht und es in Anspruch nimmt?



gruß charly


-- Editiert von charlyt4 am 23.04.2017 19:56

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Das Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden.
Und wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden.
Und wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig.


Wenn der Mieter nicht in Kenntnis gesetzt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von Harry van Sell):
Das Vorkaufsrecht gilt nur für Wohnungen die während der Mietzeit umgewandelt wurden.


Und?

Zitat (von michi0177):
Es wurden bzw. werden alle Wohnungen in diesem Gebäude verkauft,


Zitat (von michi0177):
In der Wohnung die ich höchstwahrscheinlich kaufen werde sind Mieter (älteres Ehepaar, der Mann war ehemaliger Mitarbeiter der Baufirma, mittlerweile Rentner) welche auch seid 1995 drin wohnen.



Der Mieter wohnt seit 22 Jahren in der Wohnung.





Zitat (von Harry van Sell):
Und wenn der Käufer schon als Eigentümer eingetragen wurde im Grundbuch, ist das auch hinfällig.



Wie kommst du darauf?

Sowas kann schnell mal 80.000,-€ kosten.


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=69975&linked=pm



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119668 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Wenn der Mieter nicht in Kenntnis gesetzt wurde?

Steht ihm eventuell Schadenersatz zu. Ist dann aber das Problem des Verkäufers.
Die Wohnung aber ist nicht mehr zurück zu übertragen..



Zitat (von charlyt4):
Der Mieter wohnt seit 22 Jahren in der Wohnung.

Und?
Wenn es schon von Anfang an Eigentumswohnungen waren, hat er Pech gehabt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
michi0177
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 0x hilfreich)

Die aktuellen Mieter haben kein Interesse die Wohnung zu kaufen - besser gesagt können sie es sich nicht leisten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.071 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen