
Wohnungseigentümergemeinschaften haften nur gemeinschaftlich für gemeinsam bestellte Leistungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies mit einem Urteil eine Klage der Berliner Wasserbetriebe weitgehend ab, die ausstehende Gelder bei einzelnen Wohnungseigentümern eintreiben wollte. Sie haften aber nur entsprechend ihrem Anteil an der Eigentümergemeinschaft, urteilte der BGH.
Zur Begründung verwies der BGH auf seine neuere Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 und eine entsprechende Gesetzesänderung zum Juli 2007. Danach seien Wohnungseigentümergemeinschaften rechtsfähig. Dies habe zur Folge, dass die Eigentümergemeinschaft als Vertragspartner auch gemeinschaftlich hafte, urteilte der BGH. Eine so genannte gesamtschuldnerische Haftung, bei der jeder Einzelne für die gesamten Schulden in Anspruch genommen werden kann, komme danach nur noch in Betracht, wenn die Eigentümer sich "klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben". Das sei hier nicht geschehen.
Die Berliner Wasserbetriebe sind nach eigenen Angaben einer der größten Wasserver- und -entsorger Deutschlands und sind zu 50,1 Prozent im Besitz des Landes Berlin.
21. Januar 2010 - 11.21 Uhr
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