Wohnung unbewohnt - dennoch Nachzahlung bei Nebenkostenabrechnung

5. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
CayenneIbis
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung unbewohnt - dennoch Nachzahlung bei Nebenkostenabrechnung

Angenommen Mieter M hat mit dem Vermieter V ein Mietschaftsverhältnis. Mieter M "wohnt" weitestgehend bei F und hat auch nur im Januar und Februar insgesamt 3 Tage/Nächte in der gemieteten Wohnung verbracht. Da M bei F weitestgehend wohnt reicht M die Kündigung für Ende September ein.
Einen Nachmieter zu suchen wurde M erlaubt, aber auch nur für den Zeitraum Juli - September, da V die Wohnung selbst beziehen möchte.
2017 kommt dann eine Nebenkostenabrechnung mit einer Nachzahlung hereingeflattert. M ist überrascht und verständnislos, da M mit einer sehr hohen Erstattung gerechnet hatte, da ja nichts verbraucht wurde.
Im Haus wird nur ein einziger Wasserzähler für mehr als 20 Wohnungen verwendet und dann entsprechend der qm aufgeteilt.
Da M nichts genutzt hat, hatte M sich an V gewendet und klar gemacht, dass M außen vorgelassen werden sollte, da M nichts verbraucht hat. Auf die Frage ob V denn wirklich dort eingezogen ist, hat V ebenfalls nicht reagiert.
Die Antwort ist, dass die Nachzahlung geleistet werden muss, da ein Mietschaftsverhältnis abgeschlossen wurde und wenn in 5 Tagen nicht bezahlt wird, ein Anwalt eingeschaltet wird.

1. Muss M die Nachzahlung denn jetzt leisten, obwohl M nichts verbraucht hat?
2. Wäre ein Anwalt in so einem Fall die beste Lösung und könnte M auf eine Erstattung hoffen? Oder wäre das Geld- und Zeitverschwendung?
3. Ist diese Art von Wasserkostenverteilung zulässig?
4. Was wäre, wenn sich herausstellt, dass V dort gar nicht wohnt und M angelogen hat? Ergäbe sich hieraus ein Rechtsanspruch für M?
5. Wenn M die Nachzahlung leistet, kann dann immer noch geklagt werden oder ist es dann zu spät?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie sollten mal bedenken, dass es "aktive" und "passive" Nebenkosten gibt.

Die aktiven meinen SIe, das sind die, die Sie als Mieter tatsächlich verbrauchen. Strom, Wasser, Heizkosten etc., aber es gibt ja auch.

Wasser- und Kanalgebühren - die bei Mietwohnungen meist anteilig und nicht nach Verbrauch umgelegt werden
bei Heizkosten gibt es zumindest die Wartungs- und Zählergebühren
Versicherung fällt an, egal wo Sie wohnen
Grundsteuer
Straßenreinigung
etc.pp.

Ob und nach welchem Schlüssel Sie an diesen Kosten beteiligt werden müssten Sie Ihrem Mietvertrag entnehmen. Und ja, meist müssen Sie das auch zahlen.

Da nach qm umgelegt wird, dürfte die Abrechnung so stimmen, vorbehaltlich, dass es auch so im MV vereinbart wurde.


-- Editiert von AltesHaus am 05.08.2017 11:20

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zitat (von CayenneIbis):
da M mit einer sehr hohen Erstattung gerechnet hatte, da ja nichts verbraucht wurde.


M scheint nicht zu wissen das die meisten Nebenkosten nichts mit Verbrauch oder Verursachung zu tun haben.

Zitat (von CayenneIbis):
Im Haus wird nur ein einziger Wasserzähler für mehr als 20 Wohnungen verwendet und dann entsprechend der qm aufgeteilt.


Hier wird nicht mal Wasser nach Verbrauch abgerechnet.

Zitat (von CayenneIbis):
Muss M die Nachzahlung denn jetzt leisten, obwohl M nichts verbraucht hat?


Wenn die Abrechnung korrekt ist, natürlich.

Zitat (von CayenneIbis):
2. Wäre ein Anwalt in so einem Fall die beste Lösung und könnte M auf eine Erstattung hoffen? Oder wäre das Geld- und Zeitverschwendung?


Eine Prüfung der Abrechnung ist immer empfehlenswert.

Zitat (von CayenneIbis):
Ist diese Art von Wasserkostenverteilung zulässig?


Wenn es keine Zwischenzähler in allen Wohnungen gibt, ja.

Zitat (von AltesHaus):
Da nach qm umgelegt wird, dürfte die Abrechnung so stimmen, vorbehaltlich, dass es auch so im MV vereinbart wurde.


Die Umlage nach der Wohnfläche muß nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein, die ergibt sich aus dem BGB.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Eine Nachzahlung erscheint erstmal unplausibel, aber das heißt nicht, dass das unmöglich ist.

Abrechnung mal anonymisiert hochladen und dann hier verlinken?

In jedem Fall VM mitteilen, dass man die Belege sehen will und wahlweise um Zusendung oder Termin zur Einsichtnahme bittet.

Einen Anwalt darf der VM dann bis zur Belegeinsichtnahme nicht mehr zu deinen Lasten beauftragen.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Die Umlage nach der Wohnfläche muß nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein, die ergibt sich aus dem BGB.


... wenn es nicht anders vereinbart wurde. Es gibt einige Varianten die NK umzulegen, und hierfür muss man wissen, was genau im MV vereinbart wurde, auch mölgich, dass Wasser Pro Kopt abgerechnet wird usw.

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#5
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Eine Nachzahlung erscheint erstmal unplausibel, aber das heißt nicht, dass das unmöglich ist.


Doch es ist sehr wohl plausibel: die Heizkosten werden gemäß Gradtagstabelle berechnet und fallen in heizintensiven Monaten zu etwa 60% der Jahreskosten an. er hat zwei von drei heizintensievsten Monaten die Wohnung genutzt (dahingestellt ob drin oder draußen - selber schuld- M hätte auch früher kündigen können ohne Vorhalten).

Es ist egal, ob V einen "angelogen" hat - es ist sein Recht, die Wohnung leer stehen zu lassen, zu vermieten oder selbst zu bewohnen. Nur die Kosten müssen entsprechend auf die Zeiträume verteilt werden. V hätte 1 Monat selbst darin wohnen, danach leer stehen lassen und danach an Dritten vermieten. Für alle derei Zeiträume müsste entsprechend anteilig abgerechnet werden. dabei würde der V die Kosten des Leerstands und des Selbstbewohnens selbst tragen müssen. Die nachweislich vermieteten Zeiträume darf er gem. MV umlegen oder auch selbst tragen, sofern vertraglich so geregelt.

Wurde in der Arberchnung Abzug für die verbrauchsabhängige Kosten vorgenommen? Dann hat M garantiert gar keinen Erfolg vor Gericht!

Also Termin zum Belegeinsicht nehmen, ggf. Kosten-Differenzen erklären lassen und dann weiter sehen.

-- Editiert von mina37 am 05.08.2017 12:45

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
auch möglich, dass Wasser Pro Kopt abgerechnet wird


Aber auch das wäre letztlich für die Abrechnung unerheblich, selbst wenn der Mieter sich zeitweilig woanders aufhält. Zur Befreiung von den verbrauchsabhängigen Kosten hätte die vorzeitige Rückgabe der Wohnung führen können.

Zitat (von CayenneIbis):
4. Was wäre, wenn sich herausstellt, dass V dort gar nicht wohnt und M angelogen hat? Ergäbe sich hieraus ein Rechtsanspruch für M?

Unverständliche Frage. Die Selbstnutzung wurde doch für einen Zeitpunkt, der nach Beendigung des Mietvertrages liegt, angekündigt. Was der Vermieter mit der Wohnung nach Ablauf des Mietvertrages macht, geht den dann Exmieter nichts an.

Zitat (von CayenneIbis):
5. Wenn M die Nachzahlung leistet, kann dann immer noch geklagt werden oder ist es dann zu spät?


ja, nein. Zahlung zur Vermeidung einer Zahlungsklage unter ausdrücklichem Vorbehalt einer weiteren Prüfung (die dann aber zeitnah erfolgen sollte).

Berry

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Doppel noe.
Die zweite Jahreshälfte fehlt bei den Heizkosten, dazu duerfte die Wohnung in der ersten Hälfte nur rudimentär geheizt worden sein. Da darf eigentlich keine Nachzahlung bei rum kommen.

Nochmal noe,
Wenn der te jetzt Belegeinsichtnahme fordert, hemmt das die Faelligkeit der Forderung bis zur Gewährund der Belegeinsichtnahme.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

So und nun nochmal:

M ist mit F liiert und man wohnt gemeinsam in der Wohnung von F?

M hat aber eine eigene Mietwohnung beim Vermieter V angemietet und diese per 09/2016 schon im Frühjahr 2016 gekündigt, da man fürderhin dauerhaft mit F und bei F zusammen leben möchte?

Nun hat V die NK für M bezgl. des Jahres 2016 abgerechnet?

Wenn das so stimmt, dann muss M selbstverständlich die anteiligen Kosten zahlen, wurscht ob man sich in der Wohnug aufgehalten oder bei F gewohnt hat. Und natürlich fallen da auch Heizkosten an (schon durch Wartung und Zählermiete), aber auch durch Verbrauch, da ja zumindest ein Teil des Verbrauchs auf die Gesamtwohnfläche umgelegt wird. Und auch wenn der MIeter meint "man hätte ja nix verbraucht, weil man nix da wohnt" ... ^^

Die anderen Kosten (soweit im MV vereinbart) werden nach Ermittlung anteilig auf die Wohnmonate umgelegt.

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