Wohnung ersteigert - alte RA-Rg umlegbar?

17. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
nina11
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnung ersteigert - alte RA-Rg umlegbar?

Hallo zusammen,

eine kurze Frage, der Sachverhalt ist folgender:
Ich habe im Oktober 2004 eine Wohnung im Zwangsversteigerungsverfahren ersteigert.
Eine Rechtsanwaltsrechnug vom März 2004, die aus Geldmangel damals (von den damaligen Eigentümern) nicht beglichen werden konnte, ist erst im März 2007 bezahlt worden.

Ist es rechtens, dass dieser Betrag nun von den Ersteigerern beglichen werden soll, oder sind dafür die damaligen Eigentümer zuständig (Rg-Datum 03/04).

Im Voraus für Antworten schon einmal Dankeschön.

Nina11

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

...wenn der neue Eigentümer die Leistungen beim Rechtsanwalt nicht in Auftrag gegeben hat, dann muss er sie auch nicht bezahlen.

JoKu

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#2
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Ja, das kann rechtens sein (leider) lesen sie im Notarprotokoll, sie übernehmen Nutzen und Lasten UND Sie müssen vom Notar belehrt worden sein, dass auch für Altlasten, die direkt mit dem Eigentum in Verbindung stehen, sie "haftbar" gemacht werden können. Hierzu gibt es soweit ich weiß ein BGH Urteil.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo Dubele,
grundsätzlich richtig, aber hier wird wohl kein Notar beteiligt gewesen sein (Zwangsversteigerung).

Wer hat denn die Rechnung bekommen und bezahlt ? Ich vermute, der Verwalter. Dann ist imho der vorherige Eigentümer in Anspruch zu nehmen. Falls dort nichts zu holen ist, wird die Gemeinschaft dafür aufkommen müssen.
MfG Stefan

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Im Wege der Zwangsversteigerung übernimmt der Erwerber NICHT die Altschulden des vorherigen Eigentümers. Anwaltskosten sind jedoch i.d.R. Kosten der Gemeinschaft, die der vorherige Eigentümer nur dann schuldet, wenn er vom Gericht zur Kostentragung verpflichtet wurde. Von der Umlage von Anwalts- und Gerichtskosten ist derjenige Eigentümer zunächst freizustellen, gegen den sich die Rechtssache richtet. Ich vertrete daher die Auffassung, dass der Erwerber im Zuge der Zwangsversteigerung auch nicht an den Anwaltskosten zu beteiligen ist.

lg R.M.

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#5
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Das ist interessant zu lesen, also gilt diese unglückliche Entscheidung der Kostenübernahme nicht für Zwangsversteigerungen.

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Die Frage ist doch, um welche Anwaltskosten es sich handelt?
Beispiel: ein Eigentümer klagt gegen einen Beschluss (2004), er verliert, es werden Anwaltskosten für die WEG fällig (altes WEG). Jetzt muss per Beschluss die Abrechnung "beschlossen" werden - und der Eigentümer, den am Tag des Beschlusses Eigentümer ist, muss dann den entsprechenden Anteil zahlen, selbst wenn er zur Zeit des Prozesses noch nicht Eigentümer war.
Es kommt also auf die Beschlussfassung der Abrechnung drauf an.
Ich bin die mit den 17 Prozessen (Beiratszeit) und wir haben natürlich in den 4 Jahren seit den Prozessbeginnen diverse Eigentümerwechsel gehabt - die müssen alle bezahlen, wenn wir jeweils die Abrechnung beschließen/beschlossen haben.

Handelt es sich aber um eine Anwaltsrechnung, die überhaupt nichts mit der WEG zu tun hat (also der Ex-Eigentümer hatte einen Anwalt für ganz andere Sachen), dann hätte der Anwalt diese Forderungen vor Gericht "anmelden" müssen, damit sie entsprechend befriedigt werden können - also aus dem Erlös der Zwangsversteigerung. Die Forderung besteht in diesem Fall zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten.

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