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Da die Wohnung zu teuer ist, kann kein "Umzugspaket" (Umzugskosten, Kaution, volle Mietübernahme) genehmigt werden,
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Ist es rechtens, mir diesen Höchstsatz zu verweigern mit dem Hinweis, sollte ich den Mietvertrag trotzdem unterschreiben, würden mir weiterhin lediglich meine aktuell bewilligten KdU gezahlt werden, obwohl mein Umzug anerkannt notwendig ist?
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Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt auch keinen Abschlag von der angemessenen qm-Zahl
quote:Das verstehst Du in der Tat falsch. Die max. zu berücksichtigende Miete setzt sich zusammen aus der angemessenen Wohnfläche multipliziert mit dem angemessenen Mietpreis pro m², also z.B. 45 m² x 6,- = 270,- € angemessene Miete für eine Einzelperson. Diesen Betrag darf dann Dein Mietanteil nicht übersteigen.Der Unterschied ist halt, dass einer 2-Personen-BG nur 60 m² Wohnfläche und somit (nach obigem Beispiel) 360,- € Miete : 2 = 180,- € Miete pro Person zustehen, während einer Einzelperson 45 m² Wfl. und die genannten 270,- € Miete zustehen, was eben schon einen erheblichen Unterschied macht. Bei einer Wohngemeinschaft ist eben, nach dem Urteil des BSG, jeder Leistungsempfänger als Einzelperson zu sehen und der Unterkunftskostenanspruch entspricht dem, den er auch erhalten würde, würde er alleine wohnen.
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, könnten wir sogar die gemeinsam genutzten Räume jeweils komplett, das dritte Zimmer je zur Hälfte hinzuzählen, woraus sich pro Person etwa 45qm ergeben - verstehe ich das richtig?
quote:Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.
Auf Umzugskosten und Kaution wollen wir ohnehin verzichten, da mein Bekannter die Kaution seiner alten Wohnung ausgezahlt bekommt und diese kann direkt eingesetzt werden kann.
quote:Damit hat sie sicherlich Recht. Allerdings sollte sie zunächst mal eine korrekte Berechnung vornehmen und dann mal schauen, wie hoch die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete tatsächlich ist.
sonst drohe mir, sollte ich diese Wohnung trotzdem anmieten, bald Obdachlosigkeit, da ich auf Dauer nicht 200 EU vom Regelsatz draufzahlen kann.
quote:Persönliche Befindlichkeiten einer SBin haben allerdings bei der Leistungsberechung außen vor zu bleiben.
Außerdem sagte mir die Sachbearbeiterin noch, sie würde auch gerne in den tollsten Wohngegenden wohnen, könne es sich aber nicht leisten und von daher wird sie mir als Hilfeempfänger diese Wohnung niemals genehmigen. Dabei handelt es sich hier überhaupt nicht um ein "Nobelviertel", aber eben auch nicht um einen sozialen Brennpunkt...
quote:Vielleicht sollte Sie sich dann mal bezüglich der Bedeutung des Begriffs "Mietwucher" schlau machen.
"Mietwucher" ist es für sie dehalb, weil sie bei der Berechnung von einer BG ausgegangen ist, der bei 2 Personen laut Liste maximal 60qm zu 470 EU zustehen.
quote:Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag. Es hat auch beides Vor- und Nachteile.Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden. Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter für die vollständige Mietzahlung. Zieht der Untermieter aus, oder zahlt seine Miete nicht mehr, muss der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter dafür geradestehen. Das er dann einen Anspruch gegen den Untermieter hat, steht auf einem anderen Blatt. Den muss er ggf. auch erstmal durchsetzen.Außerdem kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.Im Prinzip müsst Ihr also für Euch entscheiden, ob Ihr einen gemeinsamen Vertrag bevorzugt, oder 2 Verträge. Ach ja, der Untervermietung muss der Hautpvermieter auch noch zustimmen.
Kann es sein, dass sobald 2 WG Partner als Hauptmieter im Vertrag stehen, das Amt automatisch von einer BG ausgehen muss? Dass es nur korrekt berechnet werden kann, sobald jeder seinen eigenen Vertrag vorlegt?
quote:Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig, es sei denn, es gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Unterkunftskosten nicht zweckbestimmt verwendet werden, was beispielsweise bei bestehenden Mietschulden der Fall ist.
Und wie ist das mit der Überweisung der Miete direkt an den Vermieter? Kann man verlangen, dass die KdU auf das eigene Konto fließen
quote:Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Und auch die ist keine Leistungsvoraussetzung. Da der Umzug offensichtlich unstreitig notwendig ist, sind die Unterkunftskosten in angemessener Höhe auf jeden Fall zu übernehmen. Es gibt auch keinerlei Spielraum für eine, wie auch immer geartete, Absenkung der Angemessenheitsgrenzen.
Ich beantrage beim Jobcebter also erstmal eine schriftliche Umzugsgenehmigung.
quote:Können kann das Jobcenter vieles. Dürfen darf es nur das, wofür es eine Rechtsgrundlage gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze gibt es - bei vorliegender Umzugsnotwendigkeit - nicht.Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?Gruß,Axel
Kann mir das Amt dann ein Bein stellen, wenn ich eigenmächtig eine unangemessen teure Wohnung miete und den angemessenen Höchstsatz verweigern, wenn ich bekannt gebe, dass ich die Wohnung zur Hälfte untervermieten werde?
quote:Die gibt es bisher nur mündlich.
Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?
quote:Ok, gut zu wissen bevor ich mich da womöglich noch in die Nesseln gesetzt hätte.
Das verstehst Du in der Tat falsch.
quote:Wie gesagt, bestehen bei keinem von uns irgendwelche Mietschulden oder offene Nachzahlungen. Die Auszahung der hinterlegten Kaution ist zugesagt und sicher.
Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.
quote:Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen - das sollte eigentlich kein Problem sein, es sei denn, der Eigentümer besteht auf 2 Vollhafter, kann ich mir aber erstmal nicht vorstellen und lässt sich hier auch nicht klären.Mir macht eher das Jobcenter Sorgen, dass ja uns beiden die Unterzeichnung des Hauptmietvertrages quasi untersagt hat...
Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag.
quote:Kommt also unterm Strich aufs gleiche raus, was das Misstrauen des JC angeht.
Es hat auch beides Vor- und Nachteile.
Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden. Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter...kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.
quote:Ich bin weit über 25, habe gestern aber schon eine schriftliche Umzugsbewilligung per Mail beantragt.
Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten.
quote:Ganz sicher? Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder auf einen FDP/CDU Beschluss gestoßen der besagt, dass die Miete zukünftig direkt an den Vermieter zu überweisen ist...???Langsam wird die Zeit knapp, ich muss dem Vermieter endlich mal zusagen - das kann ich aber nicht ohne Sicherheiten.
Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig
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Aus Unwissenheit bin ich bis gestern noch davon ausgegangen, die dem JC vorliegende Kopie der Kündigung wäre ausreichend, weil dann ein Umzug ohnehin unumgänglich ist...
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Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen -
quote:Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich), habe ich mir dahingehend noch gar keine Gedanken gemacht.
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin.
quote:1. Eine wirksam ausgesprochene Kündigung ist selbstverständlich ein Umzugsgrund im Sinne des SGB II. Mit welcher Berechtigung sollte das Jobcenter verlangen dürfen, dass der Leistungsempfänger zunächst ein Räumungsverfahren, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist, über sich ergehen lassen muss?Inwieweit die SB beim Jobcenter überhaupt in der Lage sind, die Wirksamkeit einer Kündigung zu beurteilen, sei mal dahingestellt.2. Vorliegend geht es offenkundig auch nicht um Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Insofern kann das Jobcenter da überhaupt nichts abwenden.
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin. Und selbst den könnte das JobCenter noch verhindern, muss ihn gar, wenn die bisherige Bude erhaltenswert ist weil angemessen:
quote:Gibt es dafür eine Quelle?
Ein Großteil aller Kündigungsschreiben entbehrt zudem jeglicher Rechtsgrundlage.
quote:Was aber auch zunächst mal nachzuweisen wäre.@modiano:
Zudem erhalten die meisten Mieter ein Kündigungsschreiben von ihrem Vermieter auf Wunsch - was natürlich kein wirksamer Umzugsgrund wäre.
quote:Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst. Ansonsten ist jede weitere Diskussion sinnlos.
Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich),
quote:Nach meinem Kenntnisstand ist das nicht die Regel. Vor allem ist m.E. das Jobcenter auch überhaupt nicht berechtigt das zu verlangen. Das maximal mögliche, was m.E. das Jobcenter tun kann, wäre zu sagen, lassen Sie die Kündigung mal vom Mieterbund oder einem Anwalt prüfen, ob die überhaupt rechtlich haltbar ist. Und das auch nur, wenn schon für den Laien erkennbar Gründe vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Kündigung offensichtlich erscheinen lassen. Außerdem wäre dann auch zu klären, wer eigentlich die Kosten für Mieterbund oder Anwalt trägt.Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigungen vermag ich anhand Deiner Schilderungen nicht zu erkennen, wobei ich zugeben muss, dass insbesondere Eigenbedarfskündigungen oftmals formell nicht korrekt und deshalb angreifbar sind.Gruß,Axel
Ist es denn die Regel, dass von seiten des JC erstmal versucht wird, die Kündigung anzufechten?
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Der potentielle neue Vermieter weiß aber nichts von unserer Arbeitslosigkeit und so soll es nach Möglichkeit auch bleiben.
quote:Habe ich jetzt angefordert, aber wer weiß wie lange die am Ende dafür brauchen. Außerdem befürchte ich, dass ohnehin eine Ablehnung kommt, weil so eine Zusage (meinen heutigen Recherchen nach) i.d.R. an ein bestimmtes Wohnungsangebot angeknüpft ist. Von einer generellen, allgemein gehaltenen Bewilligung (quasi für irgendeine Wohnung, solange sie angemessen ist) habe ich leider nirgendwo was gelesen.
Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst.