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Wohnung abgelehnt - Widerspruch?

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Wohnung abgelehnt - Widerspruch?

Hallo,
etwas kompliziert, aber ich hoffe trotzdem auf eine Auskunft...
Ich bin ALG2-Aufstocker und suche seit Anfang des Jahres erfolglos (obwohl ich damals noch einen Job hatte) eine Wohnung. Letzten Monat habe ich mich mit einem Bekannten zusammengetan, der in ähnlicher Situation ist, um es als WG zusätzlich auch mit größeren Wohnungen zu versuchen.
Jetzt haben wir endlich ein Angebot, aber das Amt spielt nicht mit.

1.)
Neugründung einer 2er-Wohngemeinschaft in 3-Zi-Whg, 870 EU Kaltmiete, 80 Eu Nebenkosten, zuzüglich Heizkosten.

Frage:

Berechnet das JobCenter automatisch eine 2er Belegung und somit die aus der Liste hevorgehende, angemessene Grundmiete für 2 Personen, obwohl es eine WG ist?

Meiner Recherchen nach ist das ein Fehler der Sachbearbeiterin, die Wohnung/Größe/Miete müsste eigentlich durch 2 geteilt werden.


2.)
38qm, 435 Eu Kaltmiete, 40 Eu Nebenkosten, zuzüglich Heizkosten.
Zulässige Obergrenze der Kaltmiete bei einer Person unter Berücksichtigung der Größe und des Baujahes der Wohnung liegt hier, in der was Wohnraumknappheit und Mieten betrifft inzw teuersten Stadt Deutschlands, bei ca. 380 Eu.

Frage:

Darf man als ALG2 Empfänger die Differenz von 55 EU aus dem Regelsatz selbst zuzahlen?


3.)
Da die Wohnung zu teuer ist, kann kein "Umzugspaket" (Umzugskosten, Kaution, volle Mietübernahme) genehmigt werden, aber es gibt meines Wissens nach die Möglichkeit, den angemessenen Höchstsatz auch bei einer zu teuren Miete bewilligt zu bekommen (in meinem Fall 380 EU), sofern ein Umzug notwendig ist.

Frage:

Ist es rechtens, mir diesen Höchstsatz zu verweigern mit dem Hinweis, sollte ich den Mietvertrag trotzdem unterschreiben, würden mir weiterhin lediglich meine aktuell bewilligten KdU gezahlt werden, obwohl mein Umzug anerkannt notwendig ist?

Mir wurde außerdem gesagt, dass ich dies umgehen könne, indem ich als Untermieter, nicht als Hauptmieter auftrete. Dann würde der Höchstsatz bewilligt werden.
Wer aber soll dann bitte den Hauptmietvertrag unterzeichnen, da mein Bekannter ebenfalls ALG2 bezieht?

Kann ich einen eventuellen Widerspruch gegen diese Entscheidung rechtlich begründen?

Danke.


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-- Editiert am 10.06.2011 04:50

-- Editiert am 10.06.2011 04:59


von modiano am 10.06.2011 04:49
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
@modiano:

Zu 1)

Gut möglich, dass das Jobcenter erstmal mit den Angemessenheitsgrenzen für zwei Personen rechnet. Zulässig ist das - wie Du schon richtig erkannt hast - nicht. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, entschieden, dass bei reinen Wohngemeinschaften dem LE die Unterkunftskosten in Höhe des Höchstbetrages für eine Einzelperson zustehen. Sollte das bei Euch anders gehandhabt werden, was in der Praxis nicht unüblich ist, müsstest Du die Bewilligung höherer Kosten wohl gerichtlich durchsetzen, was erfahrungsgemäß 1 bis 2 Jahre (in der ersten Instanz) dauert. In dieser Zeit wirst Du nur die geringeren Kosten vom Jobcenter bekommen.

Zu 2)

Noch sind auch ALG II Empfänger halbwegs freie Menschen und dürfen hinziehen, wo immer sie möchten. Niemand kann Dir verbieten, auch eine teurere Wohnung anzumieten, wenn es Dir möglich ist, die Mietdifferenz dauerhaft selber zu tragen. Das Jobcenter wird ggf. hinterfragen (müssen), woher das Geld für die Differenz stammt, was bei einem Aufstocker, durch die Einkommensfreibeträge, nicht allzu schwer zu erklären sein dürfte.

Bedenken solltest Du allerdings, dass es zukünftig wahrscheinlich auch Probleme mit der Übernahmen von Nebenkostennachzahlungen geben wird und das das Einkommen vielleicht auch mal ganz wegfallen kann.

Zu 3)

quote:
Da die Wohnung zu teuer ist, kann kein "Umzugspaket" (Umzugskosten, Kaution, volle Mietübernahme) genehmigt werden,


Das würde ich so nicht stehen lassen, auch wenn das der wohl bundesweit üblichen Verwaltungspraxis entspricht. Die Umzugskosten fallen in unveränderter Höhe auch bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung an. Insoweit kann m.E. die Angemessenheit der zukünftigen Wohnung kein Kriterium für die Übernahme der Umzugskosten sein.

Bei der Kaution sieht's etwas anders aus, weil die Höhe derselben natürlich direkt von der Höhe der künftigen Miete abhängig ist. Gleichwohl bin ich der Meinung, dass eine volständige Verweigerung der Kaution unzulässig ist. Vielmehr dürfte diese allenfalls auf die Höhe der max. zulässigen Kaution (3 Nettokaltmieten) für eine angemessene Wohnung reduziert werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kaution ohnehin nur als Darlehen erbracht wird und zwischenzeitlich auch klar geregelt ist, dass dieses Darlehen mit monatlich 10% der Regelleistung zu tilgen ist, sind m.E. die Chancen gar nicht so schlecht, auch die vollständige Kautionsübernahme durchsetzen zu können.

Dise beiden Punkte können ggf. auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden.

Die Übernahme der vollständigen, unangemessenen, Miete durchzusetzen, wird nur dann gelingen können, wenn die örtlichen Angemesseneheitsgrenzen fehlerhaft ermittelt worden sind und/oder Du nachweisen kannst, dass trotz intensiver Suche eine angemessene Wohnung für Dich nicht verfügbar war.

quote:
Ist es rechtens, mir diesen Höchstsatz zu verweigern mit dem Hinweis, sollte ich den Mietvertrag trotzdem unterschreiben, würden mir weiterhin lediglich meine aktuell bewilligten KdU gezahlt werden, obwohl mein Umzug anerkannt notwendig ist?


Von wem wurde der Umzug als notwendig anerkannt? Liegt dieses Anerkenntnis schriftlich vor?

Sollte das Jobcenter Dir schriftlich die Notwendigkeit des Umzuges bestätigt haben, ist m.E. die Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten unzulässig, auch wenn die neue Wohnung zu teuer ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"


von AxelK am 10.06.2011 08:09
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
Vielen Dank für die Antwort.

Im BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R steht in Absatz 22 u.a.:

quote:
Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt auch keinen Abschlag von der angemessenen qm-Zahl


Was bedeutet das genau? In meinem Fall habe ich die 76qm durch 2 Bewohner geteilt, da 2 Zimmer etwa gleichgroß sind und Flur/Küche/Bad sowie das dritte, etwas größere Zimmer gemeinschaftlich genutzt werden sollen.
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, könnten wir sogar die gemeinsam genutzten Räume jeweils komplett, das dritte Zimmer je zur Hälfte hinzuzählen, woraus sich pro Person etwa 45qm ergeben - verstehe ich das richtig?
Damit wäre dann sogar die angemessene Obergrenze der Grundmiete in Höhe von etwa 410 EU für eine Person bis 45qm in dieser Wohnung nur um 25 EU überschritten, die wir dann jeweils selbst hinzuzahlen.

Auf Umzugskosten und Kaution wollen wir ohnehin verzichten, da mein Bekannter die Kaution seiner alten Wohnung ausgezahlt bekommt und diese kann direkt eingesetzt werden kann.

Ein Umzug generell wurde vom Jobcenter als notwendig anerkannt (bisher nur mündlich!), da unsere Kündigungen nicht anfechtbar sind und dem Amt bereits in Kopie vorliegen - nur eben diese Wohnung wurde, zumindest mir, nicht bewilligt mit der Begründung "Mietwucher". Ich solle in einen anderen Stadtteil ziehen, der weniger beliebt ist, wo die Mieten günstiger sind oder an den Stadtrand bzw in angrenzende Dörfer sonst drohe mir, sollte ich diese Wohnung trotzdem anmieten, bald Obdachlosigkeit, da ich auf Dauer nicht 200 EU vom Regelsatz draufzahlen kann. Außerdem sagte mir die Sachbearbeiterin noch, sie würde auch gerne in den tollsten Wohngegenden wohnen, könne es sich aber nicht leisten und von daher wird sie mir als Hilfeempfänger diese Wohnung niemals genehmigen. Dabei handelt es sich hier überhaupt nicht um ein "Nobelviertel", aber eben auch nicht um einen sozialen Brennpunkt...

"Mietwucher" ist es für sie dehalb, weil sie bei der Berechnung von einer BG ausgegangen ist, der bei 2 Personen laut Liste maximal 60qm zu 470 EU zustehen.

Bei meinem Bekannten sieht es anders aus, er würde sich im Vergleich zur jetzigen Wohnung finanziell sogar um 150 EU verbessern. Allerdings wurde auch ihn etwas von einem Untermietvertrag erzählt.

Scheinbar ist der Hauptmietvertrag der Knackpunkt.
Kann es sein, dass sobald 2 WG Partner als Hauptmieter im Vertrag stehen, das Amt automatisch von einer BG ausgehen muss? Dass es nur korrekt berechnet werden kann, sobald jeder seinen eigenen Vertrag vorlegt?

Und wie ist das mit der Überweisung der Miete direkt an den Vermieter? Kann man verlangen, dass die KdU auf das eigene Konto fließen damit der Vermieter nicht merkt, dass man arbeitslos ist und die Wohnung dann erst gar nicht an uns vermietet? Mietschulden hatten wir bisher nicht, der aktuelle Vermieter meines Bekannten hat allerdings schon damals bei Vertragsabschluss verlangt, dass die Miete direkt zu ihm kommt.
Der potentielle neue Vermieter weiß aber nichts von unserer Arbeitslosigkeit und so soll es nach Möglichkeit auch bleiben...

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von modiano am 10.06.2011 14:28
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
Und noch eine wichtige Frage:

Ich beantrage beim Jobcebter also erstmal eine schriftliche Umzugsgenehmigung.

Da ich auch in den Urteilen ständig was von Untermietverträgen bei WGs lese (vielleicht ist es einfach so üblich, dass es i.d.R. nur einen Hauptmieter gibt?), würde ich die Wohnung dann als Hauptmieter nehmen und mit meinem Bekannten den Untermietvertrag machen.

Kann mir das Amt dann ein Bein stellen, wenn ich eigenmächtig eine unangemessen teure Wohnung miete und den angemessenen Höchstsatz verweigern, wenn ich bekannt gebe, dass ich die Wohnung zur Hälfte untervermieten werde?

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von modiano am 10.06.2011 14:51
Status: Praktikant (19 Beiträge)
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
@modiano:

quote:
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, könnten wir sogar die gemeinsam genutzten Räume jeweils komplett, das dritte Zimmer je zur Hälfte hinzuzählen, woraus sich pro Person etwa 45qm ergeben - verstehe ich das richtig?

Das verstehst Du in der Tat falsch. Die max. zu berücksichtigende Miete setzt sich zusammen aus der angemessenen Wohnfläche multipliziert mit dem angemessenen Mietpreis pro m², also z.B. 45 m² x 6,- = 270,- € angemessene Miete für eine Einzelperson. Diesen Betrag darf dann Dein Mietanteil nicht übersteigen.

Der Unterschied ist halt, dass einer 2-Personen-BG nur 60 m² Wohnfläche und somit (nach obigem Beispiel) 360,- € Miete : 2 = 180,- € Miete pro Person zustehen, während einer Einzelperson 45 m² Wfl. und die genannten 270,- € Miete zustehen, was eben schon einen erheblichen Unterschied macht. Bei einer Wohngemeinschaft ist eben, nach dem Urteil des BSG, jeder Leistungsempfänger als Einzelperson zu sehen und der Unterkunftskostenanspruch entspricht dem, den er auch erhalten würde, würde er alleine wohnen.

quote:
Auf Umzugskosten und Kaution wollen wir ohnehin verzichten, da mein Bekannter die Kaution seiner alten Wohnung ausgezahlt bekommt und diese kann direkt eingesetzt werden kann.

Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.

quote:
sonst drohe mir, sollte ich diese Wohnung trotzdem anmieten, bald Obdachlosigkeit, da ich auf Dauer nicht 200 EU vom Regelsatz draufzahlen kann.

Damit hat sie sicherlich Recht. Allerdings sollte sie zunächst mal eine korrekte Berechnung vornehmen und dann mal schauen, wie hoch die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete tatsächlich ist.

quote:
Außerdem sagte mir die Sachbearbeiterin noch, sie würde auch gerne in den tollsten Wohngegenden wohnen, könne es sich aber nicht leisten und von daher wird sie mir als Hilfeempfänger diese Wohnung niemals genehmigen. Dabei handelt es sich hier überhaupt nicht um ein "Nobelviertel", aber eben auch nicht um einen sozialen Brennpunkt...

Persönliche Befindlichkeiten einer SBin haben allerdings bei der Leistungsberechung außen vor zu bleiben.

quote:
"Mietwucher" ist es für sie dehalb, weil sie bei der Berechnung von einer BG ausgegangen ist, der bei 2 Personen laut Liste maximal 60qm zu 470 EU zustehen.

Vielleicht sollte Sie sich dann mal bezüglich der Bedeutung des Begriffs "Mietwucher" schlau machen.

quote:
Kann es sein, dass sobald 2 WG Partner als Hauptmieter im Vertrag stehen, das Amt automatisch von einer BG ausgehen muss? Dass es nur korrekt berechnet werden kann, sobald jeder seinen eigenen Vertrag vorlegt?

Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag. Es hat auch beides Vor- und Nachteile.

Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden. Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter für die vollständige Mietzahlung. Zieht der Untermieter aus, oder zahlt seine Miete nicht mehr, muss der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter dafür geradestehen. Das er dann einen Anspruch gegen den Untermieter hat, steht auf einem anderen Blatt. Den muss er ggf. auch erstmal durchsetzen.

Außerdem kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.

Im Prinzip müsst Ihr also für Euch entscheiden, ob Ihr einen gemeinsamen Vertrag bevorzugt, oder 2 Verträge. Ach ja, der Untervermietung muss der Hautpvermieter auch noch zustimmen.

quote:
Und wie ist das mit der Überweisung der Miete direkt an den Vermieter? Kann man verlangen, dass die KdU auf das eigene Konto fließen

Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig, es sei denn, es gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Unterkunftskosten nicht zweckbestimmt verwendet werden, was beispielsweise bei bestehenden Mietschulden der Fall ist.

quote:
Ich beantrage beim Jobcebter also erstmal eine schriftliche Umzugsgenehmigung.

Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Und auch die ist keine Leistungsvoraussetzung. Da der Umzug offensichtlich unstreitig notwendig ist, sind die Unterkunftskosten in angemessener Höhe auf jeden Fall zu übernehmen. Es gibt auch keinerlei Spielraum für eine, wie auch immer geartete, Absenkung der Angemessenheitsgrenzen.

quote:
Kann mir das Amt dann ein Bein stellen, wenn ich eigenmächtig eine unangemessen teure Wohnung miete und den angemessenen Höchstsatz verweigern, wenn ich bekannt gebe, dass ich die Wohnung zur Hälfte untervermieten werde?

Können kann das Jobcenter vieles. Dürfen darf es nur das, wofür es eine Rechtsgrundlage gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze gibt es - bei vorliegender Umzugsnotwendigkeit - nicht.

Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?

Gruß,

Axel

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von AxelK am 10.06.2011 17:08
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
Hallo und Danke für die Auskunft.

quote:
Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?

Die gibt es bisher nur mündlich.
Aus Unwissenheit bin ich bis gestern noch davon ausgegangen, die dem JC vorliegende Kopie der Kündigung wäre ausreichend, weil dann ein Umzug ohnehin unumgänglich ist... (es hat mich dort natürlich auch keiner darauf hingewiesen, was, außer dem Höchstsatz, noch alles bei der Wohnungssuche zu beachten und vorab zu beantragen ist - und da ich in der Form erst seit kurzem auf das JC angewiesen bin, sind mir die dort wohl üblichen Stolpersteine noch ganz neu...

quote:
Das verstehst Du in der Tat falsch.

Ok, gut zu wissen bevor ich mich da womöglich noch in die Nesseln gesetzt hätte.
Aber ich hatte ja eh von Anfang an mit einer Halbierung der Quadratmeter/Miete gerechnet, von daher bringt das meine existenzielle Absicherung (sofern wir uns entscheiden, die Wohnung zu mieten) zum Glück nicht unerwartet aus dem Gleichgewicht.

quote:
Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.

Wie gesagt, bestehen bei keinem von uns irgendwelche Mietschulden oder offene Nachzahlungen. Die Auszahung der hinterlegten Kaution ist zugesagt und sicher.

quote:
Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag.

Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen - das sollte eigentlich kein Problem sein, es sei denn, der Eigentümer besteht auf 2 Vollhafter, kann ich mir aber erstmal nicht vorstellen und lässt sich hier auch nicht klären.

Mir macht eher das Jobcenter Sorgen, dass ja uns beiden die Unterzeichnung des Hauptmietvertrages quasi untersagt hat...
Wenn die dazu keine rechtliche Grundlage haben, frag ich mich aber, warum gleich 2 Sachbearbeiter unabhängig voneinander das gleiche erzählen und beide auf einen Untermietvertrag pochen, den aber keiner von uns Hartzern unterschreiben darf und für den wir uns (so wurde es meinem Bekannten gesagt) einen berufstätigen Hauptmieter suchen sollen, der Hauptmieter wird und uns die Wohnung dann untervermietet?
Dass spätestens dann jeder Vermieter stutzig wird ist wohl außer Frage...

quote:
Es hat auch beides Vor- und Nachteile.
Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden.

Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter...kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.

Kommt also unterm Strich aufs gleiche raus, was das Misstrauen des JC angeht.
Von Kontollbesuchen bei WGs habe ich auch schon gehört, können sie auch jederzeit gerne machen, denn spätestens dann sollten die Wohnverhältnisse klar sein und wir würden hoffentlich kein zweites Mal schikaniert werden (btw: könnte ja auch bei Nachbarn unangenehm auffallen und man bekommt sofort einen Stempel aufgedrückt!)

Da wir diese WG aber rein zweckmäßig gründen wollen, mache ich mir diesbezüglich momentan weniger Gedanken.

quote:
Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten.

Ich bin weit über 25, habe gestern aber schon eine schriftliche Umzugsbewilligung per Mail beantragt.
Aufgrund deiner Auskunft sollte ich aber zur Sicherheit vielleicht doch nochmal eine korrekter formulierte Genehmigung verlangen, sofern es da nicht eh einen Standardtext gibt?
Ist ein "Hiermit beantrage ich eine Zusicherung der künftigen Unterkunftskosten, da ein notwendiger Umzug zugrundeliegt" -Text ausreichend?

Ist es ganz sicher, dass sofern ich eine schriftliche Bewilligung habe, ich dann auch eine "unangemessen teure" Wohnung anmieten kann?
(Sorry, aber ich frage lieber 1Ox nach bevor ich irgendeinen Vertrag unterzeichne, aus dem ich unbeschadet nicht wieder rauskomme + dem Stress beim Amt)

quote:
Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig

Ganz sicher? Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder auf einen FDP/CDU Beschluss gestoßen der besagt, dass die Miete zukünftig direkt an den Vermieter zu überweisen ist...???

Langsam wird die Zeit knapp, ich muss dem Vermieter endlich mal zusagen - das kann ich aber nicht ohne Sicherheiten.
Und auch die Aussicht (bisher nur mündlich + per Mail) auf einen Vollzeitjob ab September lässt mich momentan noch nicht so hoch pokern...


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-- Editiert am 11.06.2011 00:50

-- Editiert am 11.06.2011 00:56


von modiano am 11.06.2011 00:42
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
quote:
Aus Unwissenheit bin ich bis gestern noch davon ausgegangen, die dem JC vorliegende Kopie der Kündigung wäre ausreichend, weil dann ein Umzug ohnehin unumgänglich ist...


Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin. Und selbst den könnte das JobCenter noch verhindern, muss ihn gar, wenn die bisherige Bude erhaltenswert ist weil angemessen:
SGB II § 22 Absatz 8 und 9.

Ein Großteil aller Kündigungsschreiben entbehrt zudem jeglicher Rechtsgrundlage.

Zudem erhalten die meisten Mieter ein Kündigungsschreiben von ihrem Vermieter auf Wunsch - was natürlich kein wirksamer Umzugsgrund wäre.

quote:
Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen -


Nein. Eine Untermiet-Erlaubnis für den speziellen Mitbewohner sollte sich der Hauptmieter vorher schon einholen. Sonst könnte der Vermieter diese entweder ablehnen oder dafür eine höhere Miete verlangen - 10 % mehr sind nicht unüblich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."


von Gerd aus Berlin am 11.06.2011 02:03
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
quote:
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin.

Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich), habe ich mir dahingehend noch gar keine Gedanken gemacht.
Ist es denn die Regel, dass von seiten des JC erstmal versucht wird, die Kündigung anzufechten? Das wäre ja nochmal zusätzlicher Stress.

Bei meinem Bekannten sieht es so aus, dass er eigentlich schon im Juni hätte ausziehen müssen. Da er bisher nichts neues gefunden hat, gab ihm sein Vermieter noch etwas Zeit, allerdings haben die Umbauarbeiten schon begonnen. (Es sollen 2 kleine Wohnungen zusammengelegt werden, da die Frau des Vermieters schwanger ist, also Eigenbedarf.)

Ich habe meine Wohnung anteilig zur Untermiete. Der Hauptmieter zieht aus, deshalb Kündigung sowohl der Wohnung als auch meines Untermietvertrages. Den Hauptmietvertrag kann ich nicht übernehmen, weil diese Wohnung viel zu groß ist in ihrer Gesamtmiete nochmal um einiges teurer als unser momentanes Wohnungsangebot.

Kann das Amt von uns verlangen diese Kündigungen anzufechten?

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von modiano am 12.06.2011 10:59
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
@Gerd:

quote:
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin. Und selbst den könnte das JobCenter noch verhindern, muss ihn gar, wenn die bisherige Bude erhaltenswert ist weil angemessen:

1. Eine wirksam ausgesprochene Kündigung ist selbstverständlich ein Umzugsgrund im Sinne des SGB II. Mit welcher Berechtigung sollte das Jobcenter verlangen dürfen, dass der Leistungsempfänger zunächst ein Räumungsverfahren, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist, über sich ergehen lassen muss?

Inwieweit die SB beim Jobcenter überhaupt in der Lage sind, die Wirksamkeit einer Kündigung zu beurteilen, sei mal dahingestellt.

2. Vorliegend geht es offenkundig auch nicht um Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Insofern kann das Jobcenter da überhaupt nichts abwenden.

quote:
Ein Großteil aller Kündigungsschreiben entbehrt zudem jeglicher Rechtsgrundlage.

Gibt es dafür eine Quelle?

quote:
Zudem erhalten die meisten Mieter ein Kündigungsschreiben von ihrem Vermieter auf Wunsch - was natürlich kein wirksamer Umzugsgrund wäre.

Was aber auch zunächst mal nachzuweisen wäre.

@modiano:

quote:
Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich),

Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst. Ansonsten ist jede weitere Diskussion sinnlos.

quote:
Ist es denn die Regel, dass von seiten des JC erstmal versucht wird, die Kündigung anzufechten?

Nach meinem Kenntnisstand ist das nicht die Regel. Vor allem ist m.E. das Jobcenter auch überhaupt nicht berechtigt das zu verlangen. Das maximal mögliche, was m.E. das Jobcenter tun kann, wäre zu sagen, lassen Sie die Kündigung mal vom Mieterbund oder einem Anwalt prüfen, ob die überhaupt rechtlich haltbar ist. Und das auch nur, wenn schon für den Laien erkennbar Gründe vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Kündigung offensichtlich erscheinen lassen. Außerdem wäre dann auch zu klären, wer eigentlich die Kosten für Mieterbund oder Anwalt trägt.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigungen vermag ich anhand Deiner Schilderungen nicht zu erkennen, wobei ich zugeben muss, dass insbesondere Eigenbedarfskündigungen oftmals formell nicht korrekt und deshalb angreifbar sind.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 12.06.2011 12:51
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
quote:
Der potentielle neue Vermieter weiß aber nichts von unserer Arbeitslosigkeit und so soll es nach Möglichkeit auch bleiben.

Was habt Ihr denn in die Selbstauskunft eingetragen ?



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von dem User always known as Mortinghale am 12.06.2011 16:54
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>Wohnung abgelehnt - Widerspruch?
Mein Bekannter macht einen 1-Euro-Job und hat die Einrichtung als Arbeitgeber, ich habe den mir ab September zugesagten Job angegeben.
Ist nicht ganz korrekt, ich weiß, aber anders haben wirs lange genug erfolglos versucht ...Und wir haben ja auch nicht vor unsere Miete nicht zu zahlen und alles lange genug durchgerechnet. Auf dem freien Wohnungsmarkt hat man anders kaum noch eine Chance. Selbst Makler machen sofort dicht, wenn sie von Arbeitslosigkeit hören, haben wir alles schon hinter uns.
Bei den Sozi-Wohnungen stehen wir auch schon auf der Liste, aber solange es auch anders geht, würden wir gerne darauf verzichten. Diese Wohnungen sind hier in der Stadt wirklich der letzte Ausweg.

quote:
Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst.

Habe ich jetzt angefordert, aber wer weiß wie lange die am Ende dafür brauchen. Außerdem befürchte ich, dass ohnehin eine Ablehnung kommt, weil so eine Zusage (meinen heutigen Recherchen nach) i.d.R. an ein bestimmtes Wohnungsangebot angeknüpft ist. Von einer generellen, allgemein gehaltenen Bewilligung (quasi für irgendeine Wohnung, solange sie angemessen ist) habe ich leider nirgendwo was gelesen.

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-- Editiert am 12.06.2011 17:52


von modiano am 12.06.2011 17:46
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