Hallo!
Nehmen wir mal an, A möchte mit einem Wohnmobil für einige Jahre durch Deutschland und Europa reisen. Aus seiner Wohnung wird A ausziehen. Mit dem Wohnmobil würde A immer nur relativ kurz an einem Ort verweilen und dann weiterfahren.
A muss sich aus seiner jetzigen Wohnung abmelden (gem. Meldegesetz?) und hat keine neue Adresse unter der A sich anmelden kann. A benötigt doch aber eine Meldeadresse, um ein Fahrzeug zuzulassen, um ein Gewerbe anzumelden, um ein Bankkonto zu eröffnen, für die Krankenversicherung, etc., oder? Was müsste A noch beachten?
A hält sich in Deutschland auf, hat Einkünfte in Deutschland (Kapitalertrag, Vermietung), möchte ein Gewerbe in Deutschland anmelden und eine Krankenversicherung haben und außerdem eine Auslandskrankenversicherung, wenn A mal nicht in Deutschland ist.
A hat bereits diverse Behörden angesprochen, wie das Finanzamt, die Meldebehörde in seiner Stadt, die Krankenkasse, die Zulassungsstelle. Doch bisher kaum verwertbare Informationen erhalten.
Viele Grüße
Wohnsitz Wohnmobil?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?
Vielen Dank für die Antworten... das sind ja nicht gerade tolle Aussichten.
Von den Behörden hat A bisher nur zur Antwort erhalten, dass man nach jemanden sucht, der die Fragen beantworten kann.
Bisher konnte A nur von der Zulassungsstelle erfahren, dass lediglich eine Postadresse benötigt wird, aber ganz sicher war man sich nicht.
Die Regeln scheinen A absurd. Ist Langzeitreisen mit Fahrzeug und ortsunabhängiges Arbeiten innerhalb Deutschlands also unmöglich?
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ZitatIst Langzeitreisen mit Fahrzeug und ortsunabhängiges Arbeiten innerhalb Deutschlands also unmöglich? :
Nein, absolut nicht.
Es gibt halt - wie bei allem was von der "Norm" abweicht - ein paar Hindernisse, die lassen sich aber alle umschiffen.
Hallo und vielen Dank für die Hinweise.
Mittlerweile hat A eine Antwort vom Bundesinnenminsterium erhalten:
"Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist abmeldepflichtig, wer aus seiner bisherigen Wohnung auszieht und anschließend eine Wohnung im Ausland bezieht. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen der Wohnung. Davon abzugrenzen ist eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung, die nicht als Auszug zu werten ist und damit keine Abmeldepflicht auslöst. Die Abgrenzung des Auszugs von einer vorübergehende Abwesenheit ist nach Nummer 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes wie folgt zu treffen: Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist."
A wird also seine Wohnung nur vorübergehend verlassen und die nötigsten Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belassen.
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