Wohnrecht und Pflichten Der Inhaber

16. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
chathexe
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)
Wohnrecht und Pflichten Der Inhaber

Wie verhält es sich wenn die Eltern mit Übergabe das lebenslange Wohnrecht erhalten

Muss ihnen eine Art MietVertrag ausgestellt werde, ohne Miete aber mit Details zu Betriebskosten und Hausordnung

Was passiert wenn sie die Nebenkosten, Betriebskosten nicht zahlen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

die Eltern wollen das Wohneigentum an die Kinder / das Kind übergeben. Die Eltern wollen sich absichern, dass sie nicht vor die Tür gesetzt werden können. Verständlich. Andererseits könnte das Wohneigentum von öffentlichen Stellen 10 Jahre rückwirkend belastet werden, wenn z. B. für einen Heimauftenhalt eingetreten werden müsste.

Grundsätzlich muss für eine derartige Übertragung ein Notar hinzugezogen werden. Der setzt einen Vertrag auf und veranlasst die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch. In diesem Notarvertrag wird geregelt, wie die Rechte und Pflichten der Eltern und Kinder aus dem Vertrag sind. Eltern und Kind / Kinder regeln in diesem Vertrag nach ihrer Gestaltungsfreiheit "wie es laufen soll". Den Notar können Sie zu jeder Zeit zu den beabsichtigten Regelungen befragen.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chathexe
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Das wurde gemacht...

Sollte trotzdem noch ein Vertrag bezüglich Hausordnung etc. Gemacht werden, zwrifamilienhaus

Was aber nicht in der Urkunde enthalten ist, was wenn die Wohnbetechtigten die vereinbarten Betriebskosten nicht zahlen

Welche Möglichkeiten bleiben dem Erwerber?

Hat er dann nur die Möglichkeit des Mahnverfahren? Und bleibt am Ende auf den Kosten sitzen, raumungsklage geht ja nicht



-- Editiert von chathexe am 16.01.2017 21:20

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass die Wohnungsinhaber die Betriebskosten zahlen kann man sie als Eigentümer einklagen bzw. per Mahnbescheid soweit man als Eigentümer dafür in die Pflicht genommen wird.

3x Hilfreiche Antwort

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