Wohnrecht - neuer Käufer, Herr mit gesetzlicher Betreuung hat Wohnrecht

18. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
go470490-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnrecht - neuer Käufer, Herr mit gesetzlicher Betreuung hat Wohnrecht

Hallo,
ich habe folgende Frage: Ich interessiere mich für eine Immobilie, welche als 2-Familien-Haus deklariert ist. In der oberen Etage wohnt aktuell noch ein 78-jähriger Herr mit lebenslangem, unentgeltlichem Wohnrecht. Er steht unter gesetzlicher Betreuung, die sein Sohn ausübt. Die untere Etage soll zur Eigennutzung dienen. Sofern der Herr auszieht oder verstirbt, soll die obere Etage auch zur Eigennutzung dienen.
Im Grundbuch wurde festgehalten, dass das Wohnrecht nicht auf Dritte übertragbar ist. Um Instandhaltung der oberen Etage muss er sich laut Grundbuch selbst kümmern, ist dazu aber nicht mehr in der Lage.

Wie sähe es nun aus, wenn der Herr in ein Pflegeheim müsste? Müsste ich als neuer Eigentümer Abgaben an das Heim/Sozialamt zahlen, sofern die Pflegeversicherung, etc. nicht ausreicht? Dies wurde mir so vom Notar mitgeteilt, was mich sehr verwundert, da zunächst ja die Kinder in die Pflicht genommen würden. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage basiert diese Regelung?

Die zweite Frage wäre die, dass die Bank zur Finanzierungszusage vor dem Wohnrecht in den Vorrang gehen möchte. Hiermit wären sowohl der Herr als auch sein Betreuer einverstanden. Der Notar meinte, nun müsse der Betreuer beim Betreuungsgericht einen Antrag stellen, damit dies genehmigt wird. Dies sei jedoch "schwer durchzukriegen". Gibt es hierzu Erfahrungswerte? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert dies? Was wäre, wenn der Herr gar nicht in jenem Haus gemeldet wäre?

Um Rückmeldung wäre ich sehr dankbar,
viele liebe Grüße!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Das kommt jetzt sehr auf die konkrete Ausgestaltung des Wohnrechtes an. Dazu solltest du nicht nur den Grundbucheintrag, sondern auch den Notarvertrag, mit dem der erwirkt wurde, genauestens studieren.
Wenn es wirklich ein höchstpersönliches Wohnrecht ist und nicht mehr, dann müsstest du keine Abgabe zahlen. Der Notar ist aber lieber vorsichtig mit seinen Äußerungen, was ja auch verständlich ist - "könnte" geht immer. Es kommt eben auf die genaue Gestaltung an.

Ob der alte Herr dort gemeldet sein muss, ist auch so eine Frage. Es gibt Wohnrechte, die bei "endgültiger Aufgabe" (dauerhafter Umzug ins Pflegeheim) erlöschen, und dann endlosen Streit darüber, wann so was endgültig ist, es gibt Wohnrechte, bei denen "nicht anwesend für mehr als 6 Monate" fürs Erlöschen genügt - und es gibt die Mehrzahl von Wohnrechten, bei denen nur der Todesfall das Recht beendet.

Der Wunsch der Bank ist nachvollziehbar, aber den halte ich auch für illusorisch: Das Betreuungsgericht müsste zustimmen, dass der Betreute auf sein Recht (1. Stelle des Grundbuchs) verzichtet - warum sollte es das tun?
Wenn du da in die erste Position rein willst: versucht, den alten Herrn das Wohnrecht abzukaufen. Auch da mischt das Betreuungsgericht mit und es wird nicht einfach, aber immerhin eine Chance: Du kauft ihm das Wohnrecht ab und er erhält dafür ein Mietrecht (für einen Sonderpreis von z.B. 1€) an der Wohnung, welches im Grundbuch an 2. Position hinter der Bank eingetragen wird. Da das Mietrecht nicht so wertvoll ist wie das Wohnrecht, müssten da natürlich noch andere Hebel greifen, z,B,: Wenn er das Mietrecht aufgibt (Umzug ins Pflegeheim) erhält er eine monatliche Rente in Höhe der laut Mietspiegel für seine Wohnung erzielbare Miete ... oder irgend etwas in dieser Art, bei dem das Betreuungsgericht davon ausgehen kann, dass es für ihn ein Vorteil ist.

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

M.E. chancenlos, den Rücktritt des Wohnungsrechtes beim Betreuungsgericht durchzukriegen. Wo sollte der Vorteil für den Betreuten liegen?

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#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Wie Quiddje geschrieben hat, hängt alles davon ab, wie das Wohnrecht konkret ausgestaltet ist.
Das Betreuungsgericht ist quasi die Instanz, die aufpasst, dass der Begünstigte nichts von seinen bestehenden Ansprüchen verschenkt/ohne angemessenen Ausgleich aufgibt und sich dadurch ggf. zum Sozialfall macht.

Du willst also das Haus bewusst mit dieser Belastung kaufen?
Dann sollten natürlich die Belastung angemessen beim Kaufpreis berücksichtigt sein.

Wer ist denn der eigentliche Verkäufer? d.h. wer erhält den Kaufpreis?
Derjenige wird dann ggf auch Abstriche machen müssen, damit das Haus eventuell lastenfrei (ohne Wohnrecht) an den Käufer übergeben werden kann. Denn Interessenten, die bereit sind solche Belastungen zu übernehmen, dürften nicht so zahlreich sein.
Andererseits ist das möglicherweise auch eine Verhandlungssache mit dem Betreuungsgericht, denn anscheinend ist das Wohnrecht ja auch mit Belastungen verbunden (Instandhaltungspflicht des Begünstigten).

Wir haben z.B. ein Haus erworben, das bereits auf die nächste Generation übertragen war, bei dem aber die ehemalige Eigentümerin ein Nießbrauchsrecht hatte. Verkäufer war zugleich Betreuer.
Diese Belastung wollten wir natürlich nicht übernehmen, weil wir sonst selbst als Eigentümer eine Nutzungsentschädigung/Miete an die Nießbrauchsbegünstigte hätten zahlen müssen.
Hier musste sich zunächst der Betreuer als gesetzlicher Betreuer einsetzen lassen, um überhaupt ein Grundstücksgeschäft abschließen zu können. Der notarielle Kaufvertrag wurde dann nach vorheriger Abstimmung mit dem Betreuungsgericht gefertigt. D.h. das Betreuungsgericht hat seine Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchsrechts gegen Zahlung von 18.000 € erteilt (Nießbraucherin 103 Jahre alt!!! gerade frisch im Pflegeheim). Für den Wertansatz solcher Rechte gibt es Tabellen, wobei das bei der 103-Jährigen vermutlich jenseits der normalen Tabellenwerte lag.
Der "Ablösebetrag" hat uns als Käufer nicht tangiert, weil wir eben "lastenfreien" Übergang vereinbart hatten.

Auch nicht ganz unwichtig zu wissen:
Verzögert hatte das ganze Verfahren den Kaufvorgang um rund 10 Monate.
Glücklicherweise hatten wir bei der Finanzierung statt der üblichen 6 Monate bis zur Fälligkeit von Bereitstellungszinsen gleich 12 Monate vereinbart.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go470490-48
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Verkäufer wäre der Sohn des alten Herren.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Bei einem noch ausgeübten Wohnrecht kann ich mir nicht vorstellen, dass das Betreuungsgericht auch mit Ablösebetrag einer Löschung zustimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
. D.h. das Betreuungsgericht hat seine Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchsrechts gegen Zahlung von 18.000 € erteilt (Nießbraucherin 103 Jahre alt!!! gerade frisch im Pflegeheim). Für den Wertansatz solcher Rechte gibt es Tabellen, wobei das bei der 103-Jährigen vermutlich jenseits der normalen Tabellenwerte lag.

So was nennt sich eher Glück, in der Regel werden selbst bei 75 jährigen noch Ablösen in Höhe eines Wertes von fast einer Wohnung verlangt, wenn man überhaupt die Zustimmung erhält.
Zitat (von salkavalka):
Bei einem noch ausgeübten Wohnrecht kann ich mir nicht vorstellen, dass das Betreuungsgericht auch mit Ablösebetrag einer Löschung zustimmt.

Nur mit sehr hohen Summen, was vermutlich mehr als den halben Hauspreis ausmacht.
Zitat (von go470490-48):
Müsste ich als neuer Eigentümer Abgaben an das Heim/Sozialamt zahlen, sofern die Pflegeversicherung, etc. nicht ausreicht?

Ortsübliche Miete wie für vergleichbare Wohnungen üblich ist.
Zitat (von go470490-48):
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert dies? Was wäre, wenn der Herr gar nicht in jenem Haus gemeldet wäre?

Das Wohnrecht steht schon jetzt an erster Stelle, warum sollte das Vormundschaftsgericht den Rang aufgeben, denn das würde zu Lasten des Wohnrechtsinhaber gehen.
Zitat (von go470490-48):
Was wäre, wenn der Herr gar nicht in jenem Haus gemeldet wäre?

Spielt keine Rolle, spätestens im Pflegeheim ist das eine mögliche Einnahmequelle, sofern sein Geld nicht ausreicht die Kosten zu begleichen.

1x Hilfreiche Antwort

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