Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
30.08.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Mietrecht, Pacht » 
Wohnraummiete: BGH schafft auf dem Gebiet der Schönheitsreparaturen weitere Klarheit
Seite 1 - vom 10.08.2004

Wohnraummietrecht: BGH schafft auf dem Gebiet der Schönheitsreparaturen weitere Klarheit

Von Rechtsanwalt Falk Brorsen

Der Autor
Falk Brorsen, Braunschweig
hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Baurecht, Erbrecht, Strafrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Kurze Zeit, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) Schönheitsreparaturklauseln, die für die Durchführung der Renovierung starre Fristen vorsehen, für unwirksam erklärt hat, liegt nun ein weiteres BGH-Urteil zu Klauseln über Schönheitsreparaturen vor.

Der BGH entschied, dass die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ den Mieter in aller Regel zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet ( Az VIII ZR 339/03).

Weder das Urteil zu den „starren Renovierungsfristen“ noch dass Urteil zur oben wiedergegebenen Klausel stellen für den mietrechtlich versierten Rechtskundigen eine große Neuigkeit dar. Denn auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte vertrat bereits vor den BGH-Urteilen ganz überwiegend die nun vom BGH bestätigten Auffassungen.

Dennoch sind die Urteile des BGH für die Praxis von großer Wichtigkeit. Denn die meisten Amts- und Landgerichte orientieren sich in ihrer Urteilspraxis an den Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Da in mietrechtlichen Angelegenheiten früher der Weg zum BGH in aller Regel verschlossen blieb, kam es immer wieder vor, dass sich an einigen Amts- und Landgerichten eine ganz eigene Rechtsprechung entwickelte, die mitunter schon im nächstgelegenen Landgerichtsbezirk nicht bestätigt wurde.

Die ordnende Funktion, die der BGH nunmehr ausübt, ist deshalb für eine einheitliche und damit gerechtere Rechtsprechung, wie auch für die Beratungspraxis, von großer Bedeutung.

Inhaltlich ist den BGH-Urteilen zu den Schönheitsreparaturen zuzustimmen. Mieter- und Vermieterinteressen werden ausreichend gewahrt, die juristischen Lösungen sind dogmatisch gut herausgearbeitet.
Eine Klausel, die den Mieter auch dann zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichten soll, wenn dies unter Berücksichtigung der Abnutzung möglicherweise nicht erforderlich ist, führt im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung und kann deshalb nicht als wirksam erachtet werden.

Die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ verpflichtet den Mieter grundsätzlich auch zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen, da die Parteien auch bei dieser Formulierung nach der seit langem herrschenden Praxis davon ausgehen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen bei Erforderlichkeit selbst ausführen darf und soll. Großes Gewicht legte der BGH bei der letztgenannten Entscheidung auf die Bedeutung der Auslegung der Klauseln im Einzelfall.

Daraus folgt, dass sich aus den Umständen des Einzelfalles auch einmal ergeben kann, dass die Klausel nur eine Kostentragungspflicht, aber keine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen statuiert. Hiervon wird man jedoch nur dann ausgehen können, wenn bei Vertragsschluss hierüber besondere Absprachen getroffen worden sind.

mehr zum Thema
im Internet:
Homepage von RA Brorsen

Wurde, wie dies üblicherweise der Fall ist, der Formularvertrag dem Mieter vom Vermieter einfach zur Unterschrift vorgelegt und der Inhalt der Klauseln nicht zur Disposition gestellt, so wird von der vom BGH dargelegten Auslegung auszugehen sein.

Rechtsanwalt Falk Brorsen
http://www.goettingen-recht.de


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Wohnraummietrecht: BGH schafft auf dem Gebiet der Schönheitsreparat-
uren weitere Klarheit

Mietrecht, Pacht auf frag-einen-sachverstaendigen.de
Sachverständige antworten auf Ihre Fragen zum Thema Mietrecht, Pacht. Sie bestimmen den Preis!
Die neuesten 4 Antworten zu:
»  Hausabnahme beantwortet von SV Moser für €25
»  fehlerhafte Fußbodenheizung beantwortet von SV Bedau für €50
»  Standsicherheitsnachweis für fliegende Bauten beantwortet von SV Specht für €25
»  Mängelanmeldung Porphyrplatten vor Garage beantwortet von SV Moser für €30
[mehr über frag-einen-sachverstaendigen.de]
neues im Mietrecht, Pacht forum:
Mietrecht »  Besucherkind zerstört Scheibe bei Mieter
Mietrecht »  Darf der Vermieter sowas?
Mietrecht »  Nicht regulierbare Fußbodenheizung läuft im Sommer
Mietrecht »  Qu
Mietrecht »  Feststellungsklage die wir stellen sollen wird beantragt von der Gegenseite
Mietrecht, Pacht Top 5 Ratgeber
Mietrecht
Die Mietminderung (747538 Aufrufe)
Mietrecht
Kündigung - Rechte, Pflichten, Zeiten (557999 Aufrufe)
Mietrecht
Renovierung - Schönheitsreparaturen (452064 Aufrufe)
Mietrecht
Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf (360846 Aufrufe)
Mietrecht
Was tun bei Schimmelbefall? (203720 Aufrufe)
123Anwaltsvermittlung
123recht.net InfoBrauchen Sie Hilfe bei Ihrer Anwaltssuche? 123recht.net erleichtert Ihnen die Kontaktaufnahme. Unverbindlich, kostenlos!
123recht.net Quickie

Studie: Umweltzonen fast ohne Wirkung - sollten die Umweltzonen wieder abgeschaft werden?

 Ja, sofort
 Nein, müssen ausgeweitet werden um Wirkung zu erzielen
 Mir egal


Resultate

Mietrecht, Pacht - in den Nachrichten
Archiv: Gericht: Keine Wohnungskündigung wegen spielender Kinder
Archiv: BGH: Kein Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen
Archiv: Keine Nachteile für Arbeitslose in Wohngemeinschaften
Archiv: BGH-Urteil stärkt Mieter bei Renovierung
Archiv: BGH bestätigt Rechtslage bei Eigenbedarfskündigungen
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |