Wohnraum im Keller!

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Akinci
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 22x hilfreich)
Wohnraum im Keller!

Ein Eigentümer hat für seinen Sohn den Keller hergerichtet wo der Junge jetzt wohnt. Der Keller darf rechtlich nicht als Wohnraum genutzt werden, da die Höhe des Raumes nicht vorhanden ist.
Zudem haben wir mitbekommen, daß der Junge mit einer Gaskartusche eine Heizung dort betreibt...einen Keller weiter läuft die Gashauptleitung des Hauses...mir bleibt fast das Herz stehen wenn ich das höre...auch hier ist die HV bisher trotz Kenntnis noch nicht eingeschritten.

Was kann hier unternommen werden!

Gruß
Akinci
:zoff:

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2465x hilfreich)

Das Bauamt anrufen, die verhängen eine Nutzungsuntersagung. Die Gashauptleitung müsste man ewig grillen bis die das interessiert.

K

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"

Mein Lieblingsforum www.nachbarschaftsstreit.de da gehts ab"

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#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Anzeige bei der Polizei wegen Kindesmisshandlung.

Spass beiseite,

Soviele Eigentümer wie möglich ein entsprechendes Schreiben unterzeichnen lassen, darin der HV unmissverständlich klarmachen dass sie die Kellernutzung zu wohnzwecken zu unterbinden hat, Frist max. eine Woche, wenn sich nichts bewegt Gang zum Amtsgericht und Antrag auf sofortige einstweilige Verfügung die Nutzung des Kellers zu verbieten.
Vorher vielleicht den ET über bevorstehende Konsequenzen informieren :-)

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nutzung bezeichneter Kellerräume
Einem Wohnungseigentümer kann nicht untersagt werden, in der Teilungserklärung als "Partyraum, Werkraum, Abstellraum, Waschküche, WC" bezeichnete Kellerräume zu anderen als den genannten Zwecken zu nutzen. Eine Nutzung als Wohnräume ist dagegen nicht zulässig. (BayObLG, Beschluß vom 8. 8. 1995 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2Z%20BR%2056/95" target="_blank" class="djo_link" title="BayObLG, 08.08.1995 - 2Z BR 56/95: Nutzung von Räumen, die in der Teilungserklärung als "Partyr...">2Z BR 56/95</a>)

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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